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SF 2001 30

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2002-02-28 · Deutsch GR
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vorsätzliche Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 10\x3Cbr\x3E | Leib und Leben

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 M. R. wurde mit Anklageverfügung vom 1. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in den Anklagezustand versetzt. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (PKG 1965 Nr. 41; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., C. 1996, S. 29). Auf die beantragte Strafe kommt es nicht an. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache zuständig. 2.a) Nach Art. 111 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen (Art. 112 f. StGB) der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Als solcher gilt bei Art. 111 StGB auch ein Eventualvorsatz. Eine Tat begeht vorsätzlich, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Willen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58 f.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf

25 nimmt. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 278).

b) Dass der objektive Tatbestand mit der Tötung von E. K. durch einen gezielten Schuss eines Präzisionsschützen in den Köpf erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vorsatz zur Tötung klar gegeben ist. Wie sowohl der Angeklagte an der mündlichen Hauptverhandlung als auch die untersuchungsrichterlich einvernommenen Polizeibeamten zu Protokoll gegeben haben, lautete der vom Angeklagten erlassene Befehl dahingehend, dass E. K. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Der Angeklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie in den Einvernahmen selbst aus, dass mit dem Begriff “neutralisieren” ein Kampfunfähigmachen verstanden wird. Unter den gegebenen Umständen habe im Falle des Erscheinens von E. K. mit der Waffe nur ein Todesschuss gemeint sein können (act. 3.1.1. S. 6). Dies geht auch aus der Verwendung von Teil- mantelmunition durch die Präzisionsschützen hervor, bei welcher mit der Todesfolge gerechnet werden muss. Folglich war dem Angeklagten und den Polizeikräften bewusst, dass mit einer Schussabgabe auf E. K. mit der Waffe dessen Tod bewirkt werden sollte. Die Tötung war der Zweck der Schussabgabe und wollte damit erreicht werden. Da qualifizierende Merkmale im Sinne von Art. 112 StGB oder Art. 113 StGB nicht vorliegen, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 1 ff.). 3.a) Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist. Dazu muss die Tat auch rechtswidrig sein. Dies ist bei einer Tötung zwar in der Regel der Fall. Aus Art. 32 ff. StGB ergibt sich aber, dass ein normwidriges Verhalten ausnahmsweise durch einen besonderen Rechtssatz, den sogenannten Rechtfertigungsgrund, erlaubt wird. Rechtswidrig ist ein tatbestandsmässiges Verhalten folglich erst, wenn es nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

b) Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das Gesetz, welches das Gebot oder die Erlaubnis enthält, braucht kein Bundesgesetz, auch kein Gesetz im formellen Sinne zu sein. Zur Rechtfertigung kann sich der Täter vielmehr auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen,

26 zivil- oder öffentlichrechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5 ff., 85 IV 5). Blosse Verwaltungsvorschriften liess das Bundesgericht bisher genügen, da Art. 32 StGB durch Amtspflicht gebotenes Handeln ebenfalls als Rechtsfertigungsgrund anerkennt, die Amtspflichten aber, was dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, bei weitem nicht alle in gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein können. Gerade kantonale Vorschriften über den Waffengebrauch der Polizei sind häufig in blossen Dienstanweisungen oder Dienstreglementen zu finden (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 204; a.M. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Bd. I, Art. 111 - 136 StGB, Bern 1982, S. 72.) Ist eine Situation strafrechtlich zu beurteilen, in der ein Polizeibeamter seine Schusswaffe präventiv gebraucht, weil ein gefährlicher Angriff auf ihn, seine Kollegen oder Dritte durchgeführt wird oder diese mit einem solchen Angriff bedroht werden, stellt dies aber einen Fall der Notwehr dar. Die Zulässigkeit der Notwehr ist auch für Polizeibeamte strafrechtlich ausschliesslich nach Art. 33 StGB zu würdigen (Noll, Die Rechtfertigungsgründe im Gesetz und in der Rechtsprechung, in: ZStrR 80 1964 S. 160; Walder, Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, Art. 111 - 113 StGB, in: ZStrR 96 1979 S. 113 ff., S. 132 f.). Entsprechende Dienstvorschriften haben lediglich die Funktion, die verwaltungsrechtliche Grundlage für einen Waffengebrauch zu schaffen. Art. 33 StGB lässt sich durch das kantonale Recht aber weder ausdehnen noch einschränken (BGE 115 IV 164; Rehberg, Über den Schusswaffengebrauch der Polizei in strafrechtlicher Sicht, Kriminalistik 1976 S. 563 ff., 1977 S. 35 ff., S. 81 ff. und S. 128 ff., 1977 S. 37; Hug, Schusswaffengebrauch durch die Polizei, Diss., Zürich 1980, S. 32 ff.). c)aa) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Für den Polizeibeamten dürfen in Bezug auf den drohenden Angriff und seine Abwehr keine einschränkenderen Voraussetzungen aufgestellt werden. Wenn er von Berufes wegen sich besonderer Gefahren aussetzt, so muss ihm umso mehr zugebilligt werden, sich gegen die Verwirklichung der Gefahr zu wehren, wenn sie in einem unrechtmässigen Angriff auf seine Person oder auf Dritte besteht. bb) Für die Zulässigkeit der Notwehr bedarf es einer Notwehrlage, welche durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff begründet sein muss. Der Angriff kann auf ein beliebiges persönliches Rechtsgut

27 abzielen, wobei der Angreifer das Rechtsgut nicht mit Wissen und Willen beeinträchtigen oder bedrohen muss. Eine Strafbarkeit ist nicht erforderlich, die Rechtswidrigkeit genügt (Dubs, Notwehr, in: ZStrR 89 1973 S. 337 ff., S. 344). Am Notwehrrecht ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bedrohter Anlass zum Angriff durch schuldhaftes Verhalten gegeben hat. Selbst wenn der Angegriffene zudem die Möglichkeit eines Angriffes vorausgesehen hat, ist er nicht verpflichtet, dem Angriff aus dem Wege zu gehen (BGE 104 IV 56, 102 IV 230; Dubs, a.a.O., S. 352). Nur bei einer vorsätzlichen Provokation des Angriffes fehlt es am erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement (Rehberg, Strafrecht I, S. 149; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 33 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, S. 237). Es stellt aber keinerlei Provokation dar, wenn der Angegriffene den Angriff voraussieht und sich zur Verteidigung rüstet, ihn aber nicht durch vorwerfbares Verhalten veranlasst. In solchen Fällen die Notwehr zu beschränken, besteht kein Grund (BGE 102 IV 230; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 237). In zeitlicher Hinsicht ist vorausgesetzt, dass ein Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen dafür jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen, zum Beispiel der Angreifer eine drohende Haltung annimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 83; Rehberg, Strafrecht I, S. 150; Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 37). Der Angegriffene braucht dabei nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 33 StGB; Dubs, a.a.O., S. 343). Die Wirksamkeit der Verteidigung hängt nämlich gerade davon ab, ob der Angegriffene dem Angreifer zuvorkommt (Dubs, a.a.O., S. 342). Die Bestimmung des Zeitpunktes des drohenden oder im Gange befindlichen Angriffes ist aber heikel. Eine Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 33 StGB). Dass der Angreifer in diesem Zeitpunkt an sich durchaus noch auf den Angriff verzichten kann und somit theoretisch nicht feststeht, ob der Angriff eventuell auch bei Fehlen der Abwehr nicht erfolgt wäre, schliesst die Anwendung von Art. 33 StGB nicht aus. Unmittelbar drohend ist ein Angriff nicht erst dann, wenn es für den drohenden Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Dubs, a.a.O., S. 343). Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff in

28 präventiver Weise vorzubeugen (BGE 93 IV 81). Eine Notwehrlage wiederum besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder aber die mit dem Angriff verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. Wann ein Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut als abgeschlossen zu gelten hat, lässt sich freilich nicht einheitlich beurteilen und kann im Einzelfall fraglich sein. Nach der Rechtsprechung hat der Angriff etwa so lange als gegenwärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 4; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 291; Rehberg, Strafrecht I, S. 151). Zu beachten ist, dass sich die Notwehr nur gegen den Angreifer richten und nur zum Zwecke der Abwehr des Angriffes verübt werden darf. Der sich auf die Notwehr berufende Täter muss sich überdies der Notwehrlage bewusst sein und mit dem Willen zur Verteidigung handeln (Rehberg, Strafrecht I, S. 154). cc) Eine Notwehrhandlung muss in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Einerseits muss die Abwehr insoweit angemessen sein, als die Mittel verhältnismässig sind, die es braucht, um den Angriff zurückzuschlagen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach dem Grund und der Art der Massnahme sowie den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Zulässig ist nur das mildeste erfolgversprechende Mittel, das heisst, dasjenige, das den Angreifer am wenigsten verletzt (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). Weniger gefährliche Mittel dürfen dem Angegriffenen nicht zur Verfügung stehen (BGE 107 IV 15; Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 33 StGB). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei der Abwehr mit gefährlichen Werkzeugen, deren Verwendung stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt wie bei Schusswaffen. Angemessen ist die Abwehr mit einer Schusswaffe, wenn der Angriff nicht mit anderen weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter soweit möglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor Einsatz des gefährlichen Werkzeuges das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat (BGE 107 IV 15). Ihm muss es aber gestattet sein, statt unsicherer sogleich voraussichtlich sichere Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). In diesem Zusammenhang sind auch die Fähigkeiten des Notwehrtäters in die Überlegungen miteinzubeziehen (vgl. BGE 102 IV 68).

29 dd) Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und des vom Verteidiger verletzten Rechtsgutes angemessen ist (BGE 107 IV 15). Selbst wenn der Notwehrtäter sich der ungefährlichsten oder einzig erfolgversprechenden Verteidigungsart bedient, muss die Abwehrhandlung dem Grundsatz der Proportionalität wenigstens insofern entsprechen, als die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen (Rehberg, Strafrecht I, S. 155). ee) In der Beurteilung der Abwehr darf jedoch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten oder gewollten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend sind die Schädigungen, mit welchen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Situation im Zusammenhang mit dem Angriff beziehungsweise als Folge seiner Abwehr zu rechnen hat. Dies muss nach der Situation beurteilt werden, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt der Tat befindet; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass einem Angegriffenen in einer bedrängten Lage oft nur wenig Zeit zur Überlegung und zur Wahl seiner Mittel verbleibt (Dubs, a.a.O., S. 344; Noll, a.a.O., S. 160 ff.). Angemessenheit und Rechtfertigung des Verhaltens beurteilen sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Beamte im Zeitpunkt, als er sich zum Gebrauch der Waffe entschlossen hat, von der Sachlage hat halten müssen (BGE 94 IV 9; Hug, a.a.O., S. 36). Nur wenn es für den Notwehrtäter offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Notwendige hinausgeht oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (BGE 107 IV 15; Rehberg, Strafrecht I, S. 156).

d) Wie bereits erwähnt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines gezielten Todesschusses als präventive Notwehrhandlung immer nur nach Art. 33 Abs. 1 StGB. Die Berechtigung zu einer entsprechenden Notwehr steht dabei jedem Angegriffenen, aber auch jedem anderen, der Notwehrhilfe leistet, zu. Die Abwehr von Angriffen auf Dritte wird gerade bei Schusswaffengebrauch meist von der Polizei geleistet. Diese ist bereits ihrer Aufgabe entsprechend verpflichtet, die polizeiliche Notwehrhilfe im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf Drittpersonen zu leisten. Es handelt sich strafrechtlich gesehen um einen Fall von Notwehrhilfe. Damit sind die Voraussetzungen der Notwehr auch auf die Abwehr von Angriffen durch die Polizei anzuwenden. Die in den Kantonen erlassenen Musterdienstreglemente spielen in diesem Zusammenhang wie erwähnt nur

30 insoweit eine Rolle, als sie letztlich eine Wiedergabe der Verhältnismässigkeit darstellen. Die Zulässigkeit der Notwehr richtet sich unabhängig davon immer nach den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 StGB.

E. 4 Vorliegend wurde gegenüber E. K. ein gezielter Todesschuss abgegeben. Es fragt sich vorab, ob die Tötung eines Menschen als schwerster Eingriff in seine Rechtsgüter überhaupt im Rahmen einer zulässigen Notwehr liegen kann.

a) Das Leben ist das höchste Rechtsgut des Menschen und durch Art. 10 BV geschützt. Das heisst aber nicht, dass in dieses Rechtsgut in keinem Fall eingegriffen werden darf. Der Inhalt und zugleich Kerngehalt des Rechts auf Leben besteht darin, dass der Tod eines Menschen nie das primäre Ziel eines staatlichen Handelns sein darf (Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel/Genf/München 2000, S. 107). In Notwehr- oder Notstandsfragen kann die Tötung eines Menschen jedoch das einzig verfügbare Mittel sein, um eine unmittelbare, schwere Gefahr für das Leben eines anderen Menschen abzuwenden. In solchen Fällen widersprechen sich die Ansprüche zweier Menschen, zu leben, unversöhnlich. Ein grundrechtlicher Kerngehalt kann diese Problematik nicht lösen. Daher berührt die absichtliche Tötung in Notwehr den Kerngehalt des Rechts auf Leben nicht (Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 406 f.). Die bewusste Tötung eines Menschen durch die Polizei bei Ausübung von Notwehr und Notwehrhilfe bildet daher nicht zum vornherein einen Verstoss gegen das verfassungsmässig geschützte Recht auf Leben. Auch Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK erachtet den gezielten Todesschuss beim Schusswaffengebrauch durch die Polizei dann als zulässig, wenn er absolut notwendig und verhältnismässig ist, er sich mit anderen Worten aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 60; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 269 f.; Lagodny, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 5. Lieferung 2002, N 64 ff. zu Art. 2 EMRK; Trechsel, a.a.O., N 10; Hug, a.a.O., S. 234; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236).

b) Die Abwehr eines Angriffes durch den Gebrauch einer Schusswaffe muss den Umständen angemessen sein. Es darf im Sinne der Subsidiarität kein weniger gefährliches Mittel zur Verfügung stehen. Die Verteidigung mit einer Schusswaffe

31 muss sich grundsätzlich darauf beschränken, den Angreifer angriffsunfähig zu machen (Hug, a.a.O., S. 257). Was unter Angriffsunfähigkeit zu verstehen ist, hängt dabei von der Art und den konkreten Umständen des Angriffes ab. Macht der Angreifer von seiner Schusswaffe Gebrauch oder droht ein entsprechender Angriff, kann seine Angriffsunfähigkeit je nach Situation nur mit seiner sofortigen Tötung herbeigeführt werden. Eine Angriffs- bzw. Kampfunfähigkeit ist dann realisiert, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Waffe eine gezielte Schussabgabe vorzunehmen. Insbesondere die Waffe des Angreifers sowie die örtlichen Gegebenheiten sind von ausschlaggebender Bedeutung. Wird zur Durchführung eines Angriffs vom Täter eine Schusswaffe verwendet, so stellt sich regelmässig die Frage, ob diesem mit einem gezielten Schuss in die Beine zu begegnen ist und dadurch die Angriffsunfähigkeit des Angreifers herbeigeführt werden kann. Verwendet ein Angreifer eine Schusswaffe, so wird ihn ein Treffer in die Beine möglicherweise nicht davon abhalten, gezielte Schüsse gegenüber der Polizei oder Drittpersonen abzugeben. Die einigermassen sichere Angriffsunfähigkeit kann unter Umständen nur durch einen lebensgefährlichen oder tödlichen Treffer in den Rumpf erreicht werden, wobei selbst bei einer lebensgefährlichen Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angreifer seinen Angriff mit einer Schusswaffe verwirklichen beziehungsweise fortsetzen kann. Der gezielte Todesschuss als grösster Eingriff in das Rechtsgut eines Menschen darf fraglos nur in extremen Ausnahmesituationen als ultima ratio vorgenommen werden, wenn ein weniger weit gehender Waffengebrauch des Notwehrtäters den angestrebten Erfolg zum Schutz gewisser Rechtsgüter nicht sicherzustellen vermag (Hug, a.a.O., S. 70). Eine gewollte Tötung muss letztes und einzig erfolgversprechendes Mittel sein und darf nur durchgeführt werden, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden milderen Mittel versagen oder nach den Umständen nicht in Betracht fallen (Hug, a.a.O., S. 273). Das Gut des Angreifers, in welches zur Verteidigung eingegriffen wird, muss nach dem Grundsatz der Proportionalität in einem angemessenen Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut stehen. Was die bedrohten Rechtsgüter anbelangt, so ist eine gewollte Tötung nur zulässig, wenn damit die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder ein Angriff auf das Leben abgewendet werden kann (Hug, a.a.O., S. 273; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236).

c) Die Lehre hat soweit ersichtlich, für die Fälle des gezielten Todesschusses zur präventiven Notwehr immer nur den Fall der Geiselnahme als klassische Lage

32 der Notwehrhilfe verwendet, in welchem der Geiselnehmer die Tötung oder schwere Körperverletzung seiner Geisel ankündigt, für den Fall, dass seine Forderungen unerfüllt bleiben und eine dafür gesetzte Frist abgelaufen ist. Da der Geiselnehmer oftmals in der Lage sein wird, seine Drohung innert kürzester Zeit zu verwirklichen, kann seine sofortige Handlungs- und Angriffsunfähigkeit und damit eine wirksame Abwehr vielfach nur durch eine sofortige Tötung herbeigeführt werden, wobei die Geisel unter Umständen selbst in Gefahr gebracht wird. Um das gefährdete Leben der Geisel zu retten, wird es in solchen Fällen als zulässig erachtet, dass der Geiselnehmer mit Sicherheit durch gezielte Schüsse mit tödlichen Folgen augenblicklich zum Angriff unfähig gemacht werden kann (Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 39; vgl. Walder, a.a.O., S. 132 f.). Es wird freilich vorausgesetzt, dass der Geiselnehmer eine diesbezügliche Drohung ausgesprochen oder durch seine Haltung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen, dass er auch in der Lage ist, sie zu verwirklichen (Hug, a.a.O., S. 153). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn sich ein Angreifer als sogenannter Amokschütze betätigt oder amokähnliche Handlungen verübt oder verüben will, indem er wahl- und skrupellos mit einer Schusswaffe auf andere Menschen zielt. Ein solcher Täter stellt ein noch höheres Gefährdungspotential für Leib und Leben anderer Menschen dar als ein Geiselnehmer, ist er doch meist unberechenbar und schon von Anfang an gewillt, wahl- und skrupellos das Leben anderer zu gefährden. Seine Hemmschwelle zum Angriff auf das Leben anderer ist von Anfang an sehr tief. In solchen Fällen kann es sich selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit aufdrängen, den Angreifer augenblicklich und mit Sicherheit zum Angriff unfähig zu machen.

E. 5 Das Bewirken einer sofortigen und vollständigen Angriffsunfähigkeit eines eine Schusswaffe bedienenden Täters hängt nicht zuletzt mit der dafür verwendeten Munition zusammen (Hug, a.a.O., S. 226). Zur Herbeiführung einer sofortigen Angriffsunfähigkeit eher ungeeignet sind die sogenannten Vollmantelgeschosse. Dies sind Geschosse, deren Kern von einem Mantel härteren Materials umschlossen ist. Diese weisen zwar eine hohe Durchschlagskraft auf. Dadurch wird das Risiko von Querschlägern und Splittern und die Gefährdung Unbeteiligter durch einen Durchschuss höher (Scholzen, Neue Munition für die deutsche Polizei, in: Kriminalistik 8/2000, S. 556 ff., S. 558). Da jedoch keine Geschossverformung im Zielkörper auftritt, werden Gewebe und Knochen in grösserem Umkreis des Schusskanals nicht zerstört. Ebenso geben Vollmantelgeschosse nur beschränkt Energie im getroffenen Körper ab. Dementsprechend sind die Verletzungen unter Umständen und je nach getroffenen Körperteilen oder Organen relativ gering,

33 ebenso auch die sogenannte Mannstoppwirkung. Ein getroffener Angreifer kann daher seine Attacken möglicherweise ohne weiteres fortsetzen (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Demgegenüber weisen Deformationsgeschosse (Teilmantelgeschosse) andere Eigenschaften auf. Sie haben eine geringere Durchschlagswirkung, führen hingegen durch eine Aufpilzung nach dem Eindringen in den Körper und eine hohe Energieabgabe im Körper eine grössere Verformbarkeit der Weichteile herbei. Die Wirksamkeit von Deformationsgeschossen hat für die getroffene Person eher ungünstige Verletzungsbilder zur Folge (Pfister/Kneubühl, Die Munitionswahl beim bewaffneten Dienst der Polizei, Kriminalistik 5/2001, S. 357 ff., S. 361). Aufgrund der geringen Durchschlagskraft ist die potentielle Gefährdung Dritter deutlich vermindert. Den Körper trotzdem durchdringende Deformationsgeschosse besitzen nämlich eine deutlich verringerte Restenergie (Pfister/Kneubühl, a.a.O., S. 361; vgl. zum Ganzen auch Hug, a.a.O., S. 227 ff.). 6.a) Vorliegend wurde E. K. am 26. März 2000 um 17.40 Uhr mit einem gezielten Schuss eines Präzisionsschützen getötet, nachdem er mit seinem Sturmgewehr 90 auf den Balkon seiner Wohnung getreten war. Bei der von den Präzisionsschützen verwendeten Munition handelte es sich um ein Fabrikat der Firma RWS mit einem 10,7 Gramm schweren Kegelspitzgeschoss. Es ist ein übliches Teilmantelgeschoss, wie es für Jagdzwecke zum Einsatz gelangt (act. 8.4.1.). Es stellt sich die Frage, ob für diesen gezielten Todesschuss ein Rechtfertigungsgrund bestand. Ein solcher kann einzig unter dem Aspekt der Notwehr in Frage kommen. Der gezielte Todesschuss wurde vom Präzisionsschützen abgegeben, weil der Angeklagte bereits ungefähr um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl erlassen und diesen aufrecht erhalten hatte und K. mit seinem Sturmgewehr auf dem Balkon erschienen war. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erteilung des Schiessbefehls, insbesondere aber im Zeitpunkt der Schussabgabe die Voraussetzungen der Notwehr bzw. Notwehrhilfe gegeben waren.

b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, a.a.O., N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird viel mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in

34 dubio pro reo” darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln anhand der vorgelegten Beweise und Indizien die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Massgebend ist allein die Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, § 53 N 5).

c) Der Angeklagte erliess um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl. Nach den Aussagen des Angeklagten vor Schranken lautete dieser an die eingesetzten Polizeikräfte dahingehend, dass E. K. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Nachdem der Stellvertreter Chef Präzisionsschützen ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Gewehre der Präzisionsschützen noch nicht eingeschossen seien, habe er für die Präzisionsschützen den Befehl dahingehend abgeändert, dass der Täter erschossen werden solle, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten treffe, diese einzusetzen. Der Angeklagte verstand den Begriff “neutralisieren” dabei derart, dass der Täter kampfunfähig zu machen sei, so dass er in keinem Falle mehr von seiner Waffe Gebrauch machen könne (act. 3.1.1. S. 5). Nachdem die Präzisionsschützen ihre Gewehre eingeschossen hätten, hätten sie den gleichen Befehl erhalten wie die Grenadiere. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Präzisionsschützen Teilmantelmunition verwendeten, die wahrscheinlich keinen Durchschuss bewirken und durch die von ihr verursachten Verletzungen im Körper von E. K. den sofortigen Tod herbeiführen würde. Dies hiess im Klartext, dass der Täter bei Erscheinen mit der Waffe auf dem Balkon erschossen werden sollte (act. 3.1.1. S. 6). Dies verstand auch der Chef Präzisionsschützen so (act.

35 3.3.3. S. 3). An eine weitere Voraussetzung, etwa hinsichtlich des Haltens der Waffe, wurde der Schiessbefehl nicht geknüpft (act. 3.2.1. S. 5).

d) Es bleibt zu prüfen, ob zur Zeit des Erlasses des Schiessbefehls davon ausgegangen werden musste, dass im Falle des Erscheinens von E. K. mit der Waffe eine Notwehrlage bestehe und ein gezielter Todesschuss dem Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entspreche. Notwehrlage und Angemessenheit der Notwehrhandlung beurteilen sich dabei nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich und nach Ablauf des Beweisverfahrens dem Richter darstellt. Entscheidend ist, was zum Zeitpunkt, als der Schiessbefehl ergangen ist, der Angeklagte von der Sachlage nach seinen vorhandenen Kenntnissen hat halten müssen. Hiezu rechtfertigt es sich, die Ereignisse bis zum Erlass des ersten Schiessbefehls näher zu betrachten. 7.a) E. K. wohnte im 5. Stock des Mehrfamilienhaus am S. in C.. Am Sonntag,

26. März 2000, nach 08.15 Uhr gab er aus seinem Sturmgewehr 90 insgesamt 17 Schüsse auf das geöffnete Hotel-Restaurant R. an der M. in C. ab. Dieses liegt etwas mehr als 50 Meter von der Wohnung K.s entfernt (act. 8.3.12.). Zwei der Schüsse durchschlugen das Saalfenster der P.. Davon drang einer am rechten Fensterrand durch den Vorhang und die Holzverschalung in das Restaurant ein, durchquerte die P. und schlug über die Bartheke in Ausstellvitrinen ein. Der andere drang durch die Fenstermitte ein, durchschlug den Steigbügel eines an einem Querbalken aufgehängten Pferdesattels und prallte über der Bartheke unterhalb der ersten Vitrine am Holzaufbau ab (act. 8.2.2.-3.). 13 Schüsse drangen in den Bereich des Wintergartens ein, 9 davon in die östliche Verglasung, drei in die südlichen Frontverglasung und einer oberhalb der seitlichen Verglasung durch die Wand. Zwei Schüsse schliesslich prallten an der Hausmauer ab. Aufgrund der Lage und des Trefferbildes konnte nach Angaben des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Schüsse in Seriefeuer abgegeben wurden. Dies erscheint angesichts der vorhandenen Beweise glaubwürdig (vgl. act. 8.2.4.). Im Zeitpunkt der Schussabgabe hielt sich einzig der Küchenbursche S. A. in der P. auf. Nach seiner Aussage sei eine Kugel über ihn hinweg in die Ausstellvitrine geflogen. Er habe sich sofort zu Boden geworfen und still verharrt, bis keine Schüsse mehr gefallen seien (act. 4.2. S. 1). Weitere Gäste befanden sich nicht im Restaurant. Nach Angaben von S. A. sei dies dem Umstand zu verdanken, dass es Sonntag gewesen sei und die Hotelgäste infolge der Zeitverschiebung erst später aufgestanden seien (act. 4.2. S. 1).

36

b) In der Folge konnte eruiert werden, dass die Schüsse von der Wohnung E. K.s aus abgegeben worden waren. U. N., Chef Grenadiere, ordnete daher unverzüglich die Schliessung der Strasse vom Restaurant Z. bis zur M. an. Schliesslich beschloss er in Absprache mit dem zuständigen Pikettoffizier W. R., einen ersten Stoss mit Grenadieren in die Wohnung von E. K. zu versuchen. Die Absicht war, die Wohnung in dem Moment zu stürmen, in welchem eine Schockblendgranate auf dem Balkon explodieren würde. Als erstes sollte ein Polizeihund hineingeschickt werden, worauf nachfolgend die Grenadiere eindrängen sollten (act. 3.2.1., S. 2). Um 11.10 Uhr drangen Grenadiere der Kantonspolizei nach dem Rammen der Wohnungstüre vom Treppenhaus her in die Wohnung von E. K. ein. Zuvor war zwecks Ablenkung eine Blendschockgranate auf den Balkon geworfen worden. Darauf wurde ein Polizeihund in die Wohnung geschickt. Anschliessend stiessen die Grenadiere nach. E. K. befand sich zu dieser Zeit auf dem Sofa in der vom Eingang her gesehen rechten Ecke des Wohnraumes. Mit dem Sturmgewehr 90 im Anschlag eröffnete er unvermittelt und ohne Vorwarnung das Feuer (3.2.1. S. 3, 3.2.2. S. 2, 3.2.3. S 2, 3.2.4. S. 2). Zuerst tötete er den Polizeihund mit zwei Schüssen. Danach richtete er die Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und schoss auf den an erster Stelle befindlichen Grenadier C. C.. Diesen traf er in die Brust. C. brach zusammen und kam mit dem Gesicht nach vorne in Richtung der Wohnungstüre zu liegen. Die Grenadiere gingen in der Folge in Deckung. K. gab hierauf weitere Schüsse auf die Grenadiere ab (act. 3.2.2. S. 4). Schliesslich gab er einen gezielten Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. C. ab. Der Schuss durchschlug dessen Helm am oberen Rand des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab (act. 8.2.31.-34.). Den Grenadieren gelang es in der Folge, C. am Kragen aus der Wohnung hinauszuziehen. Bei der Bergungsaktion verlor C. seine Dienstpistole. E. K. gelang es kurz darauf, diese zu behändigen, obwohl Grenadier U. G. einen Schuss aus seiner Dienstpistole auf die Beine K.s abgegeben hatte. Noch während der Bergungsaktion und danach gab K. weitere Schüsse in das Treppenhaus ab. Durch einen Splitter wurde dabei der Grenadier T. P. am Auge verletzt (act. 3.2.4. S. 3). Gegen U. G. wurde ebenfalls ein Schuss abgegeben. Dieser konnte sich aber in das obere Stockwerk zurückziehen. Grenadier U. N. versuchte alsdann, mündlich Kontakt mit K. aufzunehmen. Dies misslang aber, da K. darauf nicht reagierte (act. 3.2.1. S. 4).

c) C. C. erlitt bei diesem Stoss eine Schussverletzung im Brustkorb links mit grossflächiger Rippenverletzung, eine Zertrümmerung des Schulterblattes und einen Pneumothorax (Luftansammlung im Brustfell). Infolge des

37 Spannungspneumothorax, eines Infektes sowie wegen Atemstillstandes und grossen Blutverlustes bestand Lebensgefahr (act. 7.1.).

d) Um 12.00 Uhr feuerte E. K. in seiner Wohnung erneut einen Schuss ab (act. 3.2.2. S. 7, 3.2.6. S. 2).

e) Der Angeklagte war um 10.30 Uhr bei den leitenden Kräften eingetroffen. Auf den um 11.10 Uhr ausgeübten Stoss hatte er keinen Einfluss mehr. Nach dem misslungenen Stoss übernahm der Angeklagte eigenen Angaben zufolge die Führung des Einsatzes (act. 3.1.1. S. 2). Er ordnete an, dass Hintergrundinformationen von K. eingeholt würden, und begab sich mit dem ganzen Stab zu einer Lagebeurteilung. Er liess sich vonK., Chef Spezialdienst 1, schildern, was alles vorgefallen war. Der Pikettoffizier, der Chef Sicherheitspolizei und der Stellvertreter des Chefs Präzisionsschützen wie auch der später hinzugekommene Untersuchungsrichter berieten mit dem Angeklagten die Situation. Der Angeklagte wusste aufgrund der ihm zugetragenen Informationen, dass am Morgen in kurzer Zeit 17 Schüsse auf das Restaurant abgegeben worden waren. Ebenso war festgestellt worden, dass es sich um Sturmgewehrmunition handeln musste. Es war bekannt, dass E. K. in der Wohnung war und einen Hund erschossen sowie einen Grenadier möglicherweise lebensgefährlich verletzt hatte. Ebenso wusste er, dass E. K. einen gezielten Schuss auf den Kopf von C. C. abgegeben und während sowie nach dessen Bergung auf die Grenadiere und ins Treppenhaus geschossen hatte. Einige Bewohner der Liegenschaft am S. hatten sich zudem noch in ihren Wohnungen befunden und nicht evakuiert werden können. Eine Kontaktaufnahme mit dem Täter nach dem Stoss war gescheitert. Schliesslich war dem Angeklagten auch bekannt, dass E. K. um 12.00 Uhr einen Schuss in seiner Wohnung abgegeben hatte. Um 12.00 Uhr erteilte der Angeklagte gegenüber allen Polizeikräften einen Schiessbefehl, wonach geschossen werde, wenn der Täter mit der Waffe erscheine. 8.a) Zur Prüfung des Schiessbefehls auf seine Rechtmässigkeit fragt es sich, ob diesem eine Notwehrlage zugrunde lag. Aus den Umständen geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Befehlserteilung fraglos ein unmittelbares und hohes Gefährungspotential durch E. K. bestanden hatte. K. hatte bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv schwere Straftaten und Versuchshandlungen hiezu begangen, insbesondere Leib und Leben verschiedener Personen massiv gefährdet. Er hatte 17 Schüsse auf den Wintergarten des geöffneten Restaurants R. abgefeuert und beim Stoss der Polizeigrenadiere in seine Wohnung von seinem Bett aus

38 unvermittelt auf die Polizeibeamten geschossen. K. feuerte zudem gezielt einen Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. C. ab. Des Weiteren schoss er den sich zurückziehenden Grenadieren ins Treppenhaus nach. Nach der Bergung von C. behändigte er sich dessen Dienstpistole. Schliesslich gab er noch um 12.00 Uhr einen Schuss in der Wohnung ab. Angesichts dieser Ereignisse musste nach den damaligen Umständen damit gerechnet werden, dass er bei einem Erscheinen mit der Waffe diese unvermittelt gegenüber Personen, seien es Polizeibeamte oder Dritte, einsetzen würde, zumal er seine als Sturmgewehr 90 erkannte Waffe mit Munition sowie die Dienstpistole von C. C. noch weiterhin zur Verfügung hatte. Es musste zudem davon ausgegangen werden, dass die Taschenmunition eines Soldaten mit den bisherigen Schüssen nicht aufgebraucht war. Damit bestand zu diesem Zeitpunkt fraglos ein Angriff von K. auf Leib und Leben von Menschen und damit eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB. Der Angriff gegen Leib und Leben Dritter stand dabei nicht nur unmittelbar bevor. Er hatte mit den zahlreichen Schüssen auf das Restaurant R. bereits begonnen und wurde nicht wieder beendet. Mit den wiederkehrenden Schussabgaben auf die Polizeikräfte sowie in der Wohnung wurde er vielmehr fortgesetzt. b)aa) Angesichts der bereits um 12.00 Uhr bekannten Verhaltensweise des Täters mit jeweils ohne Ankündigung abgefeuerten Schüssen musste davon ausgegangen werden, dass E. K. auch bei erneutem Erscheinen mit der Waffe, sei es am Fenster seiner Wohnung, an der Wohnungstüre oder auf dem Balkon, unmittelbar und rücksichtslos Leib und Leben von Dritten gefährden werde. Damit konnte einem solchen Angriff nur mit der sofortigen Angiffsunfähigkeit von K. wirksam begegnet werden. Die Angriffsunfähigkeit K.s hätte aber derart herbeigeführt werden müssen, dass K. seine Schusswaffe unter keinen Umständen mehr hätte gebrauchen können. Einziges wirksames Mittel dazu bildete fraglos der Gebrauch von Schusswaffen durch die Polizei. Andere Mittel wie der Einsatz von Reizgasen mit der Erstürmung der Wohnung oder aber die Konfrontation mit Angehörigen hätten dieses Ziel nicht erreichen können und eine nicht abschätzbare Gefahr für Leib und Leben der entsprechenden Personen mit sich gebracht. Beim Gebrauch der Schusswaffe erschien zudem die sofortige Tötung K.s bei dessen Erscheinen mit der Waffe als einzig geeignetes Mittel, um der akuten Gefährdungssituation wirksam begegnen zu können. Die Angriffsunfähigkeit wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, wenn K. durch Schüsse, in welchen Körperteil auch immer, nur verletzt worden wäre. Selbst bei schweren Verletzungen wäre es ihm unter Umständen möglich gewesen, seinen Angriff weiter fortzusetzen, indem er den Abzug seiner Waffe weiter hätte betätigen

39 können (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Soweit zu prüfen ist, ob einem Schuss eine Warnung oder ein Warnschuss hätte vorausgehen müssen, wäre dies unter den gegebenen Umständen nicht situationsgerecht gewesen. Aufgrund der bisherigen Ereignisse und der Verhaltensweise von E. K. musste davon ausgegangen werden, dass er unvermittelt von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätte, wenn er mit ihr, sei es auf dem Balkon, am Fenster oder im Treppenhaus erschienen wäre. Folglich war die sofortige Angriffsunfähigkeit geboten. Ein Warnruf oder ein Warnschuss hätte ihm gerade die Möglichkeit und Zeit eingeräumt, weitere gefährliche Angriffshandlungen innert Sekunden auszuführen (vgl. auch Dubs, a.a.O., S. 348 f.). Damit wären Notwehrhandlungen aber zu spät erfolgt. Wie sich der Täter im Falle eines Warnrufes oder eines Warnschusses tatsächlich verhalten hätte, ob er von seiner Waffe unvermittelt Gebrauch gemacht hätte oder sich zurückgezogen hätte, ist Spekulation und angesichts der erwarteten sofortigen Angriffshandlungen unerheblich. bb) Die Angemessenheit des gewählten Mittels nicht beeinflussen können die von der Polizei zu diesem Zeitpunkt ergriffenen oder nach 12.00 Uhr noch zu prüfenden und ergreifenden Massnahmen. Ebensowenig trifft dies für allenfalls gebotene, aber zu Unrecht unterlassene Massnahmen zu. Dies wäre etwa ein nochmaliger polizeilicher Zugriff auf den Angreifer, eine Evakuation der Hausbewohner, eine weitflächige Absperrung, der Einsatz von Gas oder von anderen Reizstoffen, eine Konfrontation mit Polizeiangehörigen, mit Polizeipsychologen oder mit Angehörigen des Angreifers, ein Aufgebot von weiteren Polizeikräften, eine Taktik des Abwartens und des Aushungerns oder andere polizeiliche Massnahmen. Mit dem Schiessbefehl war nämlich einzig und allein einer durch K. herbeigeführten, unmittelbaren und schweren Gefahr von Leib und Leben anderer entgegenzuwirken, und zwar in demjenigem Moment, in welchem dieser mit der Waffe, an welcher Örtlichkeit auch immer, erscheinen würde. Schaffte K. eine solche Gefahr, musste dieser Gefahr sofort begegnet werden können. Im Zeitpunkt des Erscheinens mit der Waffe hätte dieser Gefahr mit einem anderen Mittel als durch eine gezielte Tötung K.s nicht mehr abgewendet werden können. Der Angeklagte erklärte an der mündlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Schiessbefehl überlagernd zu verstehen war und als Notwehrhandlung bei der Aktualisierung der von K. geschaffenen Gefahr nicht in Konkurrenz mit den weiteren, von der Polizei in Erwägung gezogenen Massnahmen, mit welchen auf K. zugegriffen oder dieser zur Aufgabe seines Tuns gebracht werden sollte, gestanden hat.

40 cc) Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls zu Unrecht nicht ergriffene Massnahmen den Angegriffenen und der Polizei keinesfalls das Recht verweigern konnten, ihre Notwehrrecht beziehungsweise das Recht auf Notwehrhilfe im Falle der Fortführung eines Angriffes durch K. wahrzunehmen. Insbesondere dem Angeklagten kann nicht entgegengehalten werden, er hätte die Gefahr durch Unterlassungen mitgeschaffen und es wäre diesfalls nicht mehr zulässig gewesen, den auf Leib und Leben gerichteten Angriffen K.s mit angemessenen und verhältnismässigen Mitteln zu begegnen. Die Fortführung des Angriffes auf Leib und Leben von Polizeikräften und Dritten und damit die Tatherrschaft oblag nämlich einzig K.. Die damit geschaffene Gefahr für Leib und Leben lag allein in dessen Verantwortungsbereich. Er konnte daher für sich nicht in Anspruch nehmen, die Polizei hätte mit ihrem Handeln Fehler begangen, welche deren Notwehrhandlungen unzulässig machen würde. Vielmehr durfte der von K. geschaffenen Gefahr im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung unmittelbar und mit geeigneten Mitteln begegnet werden. Einziges wirksames Mittel und damit ultima ratio dazu war - wie ausgeführt - der Schiessbefehl beziehungsweise die sofortige Tötung des Angreifers. dd) War bei einem Erscheinen von K. mit der Waffe dessen sofortige Tötung anzustreben, ist es an sich unerheblich, mit welcher Munition die Tötung herbeigeführt werden sollte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit Teilmantelmunition erreicht werden konnte. Die Verwendung von Vollmantelmunition mit der Wirkung von kleinen Durchschusskanälen hätte - je nach Verlauf des Schusskanals - eine sofortige Angriffsunfähigkeit nicht garantieren können. Nur am Rande sei erwähnt, dass mit der Verwendung von Vollmantelmunition Dritte bei Durchschüssen direkt oder durch Abpraller erheblich mehr gefährdet gewesen wären als bei der Verwendung von Teilmantelmunition mit entsprechender Mannstoppwirkung. Die verwendete Teilmantelmunition mit hoher Mannstoppwirkung und geringem Durchschussrisiko erscheint aufgrund der damaligen Situation daher als richtig. ee) Nicht zu beanstanden ist der vom Angeklagten um 12.00 Uhr erteilte Schiessbefehl schliesslich insoweit, als er nur an das Erscheinen mit der Waffe ohne weitere Bedingungen geknüpft war. Insbesondere wenn aufgrund der an den Tag gelegten Verhaltensweise des Angreifers mit jederzeitigen Schussabgaben gerechnet werden musste, brauchte der Schiessbefehl nicht weitere Details zu enthalten, wie E. K. die Waffe zu halten hatte und an welchen Örtlichkeiten er damit

41 erscheine. Ein solcher Befehl wäre im Falle der zu erwartenden unvermittelten Schussabgabe durch K. fraglos unzweckmässig gewesen.

c) Ebenfalls stehen die mit der Notwehrhandlung beeinträchtigten Rechtsgüter im Verhältnis zu den von K. durch dessen Angriffshandlungen gefährdeten Rechtsgütern, bestand doch bei Erscheinen mit der Waffe je nach Örtlichkeit eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der im Treppenhaus und um das Haus herum postierten Polizeikräfte und der in den umliegenden Quartieren lebenden Dritten. Es ist darauf hinzuweisen, dass K. nach den damaligen Erkenntnissen über ein Sturmgewehr 90 verfügte, mit welchem gezielt Schüsse auf die Distanz von 400 bis 500 Meter und ungezielt bis 3,5 Kilometern abgegeben werden konnten. Damit war es K. von seiner Wohnung aus ohne weiteres möglich, Dritte auf der K. oder in deren Wohnung in den angrenzenden Quartieren gezielt zu beschiessen. Dass K. es auf das Leben anderer abgesehen hatte, musste aus den bis dahin bekannten Umständen angenommen werden, hatte er doch zahlreiche Schüsse auf den Wintergarten des Hotels R. abgegeben, auf die hereinstürmenden Grenadiere gefeuert und dabei insbesondere gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Grenadiers C. geschossen. Folglich stand die Beeinträchtigung von Leib und Leben K.s durch den Schiessbefehl in einem angemessenen Verhältnis zu den durch dessen erwarteten Angriffe gefährdeten Rechtsgüter. 9.a) Der Angeklagte hielt den Befehl, E. K. zu neutralisieren, wenn er mit der Waffe erscheine, den ganzen Nachmittag über aufrecht. Nach seinen Aussagen hat er diesen Befehl laufend überprüft. Den Befehl bestätigte er unverändert, als er zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr den Kommandoposten verliess und zu einer Medienkonferenz schritt. Nachdem auch die Präzisionsschützen ihre Gewehre eingeschossen hatten, galt für diese derselbe Befehl wie für alle anderen Polizeikräfte. Damit bestand während des ganzen Nachmittags über der Befehl eines gezielten Todesschusses für den Fall des Erscheinens von E. K. mit der Waffe. Es fragt sich, ob der Befehl eines gezielten Todesschusses auch für den Zeitpunkt des Wegganges des Angeklagten vom Kommandoposten noch gerechtfertigt war. Dazu ist das am Nachmittag Geschehene näher zu beleuchten.

b) Nach dem um 12.00 Uhr abgegebenen Schuss blieb es in der Wohnung von E. K. ruhig. Um etwa 13.40 Uhr näherte sich ein weiterer Trupp an Grenadieren im Treppenhaus. In dieser Zeit rief der beigezogene Polizeipsychologe C. W. E. K. an. E. K. reagierte darauf nicht, sondern trat dann unvermittelt aus der Wohnung

42 und schoss mit seinem Sturmgewehr mehrfach in Richtung der Treppe (act. 3.2.2. S. 7, 3.2.3. S. 6, 3.2.8. S. 2, 3.2.11. S. 2 f.). Dabei wurde der im Treppenhaus stehende Grenadier H. L. am linken Unterarm getroffen. Dessen Speiche wurde zertrümmert, die Nerven wurden verletzt. Ebenso erlitt H. L. eine starke Muskelzerstörung (act. 7.2, 7.5). Um 14.07 Uhr gab E. K. erneut einen Schuss in das Treppenhaus ab (act. 3.2.13, S. 3, 3.2.8. S. 2). Die Türe zur Wohnung von K. blieb in der Folge offen. Grenadier M. E. versuchte alsdann, ein Gespräch mit E. K. zu führen. Nach dem Zeugen M. F. sei dieses Gespräch eine Berg- und Talfahrt gewesen. Es sei das Gefühl entstanden, dass E. K. weich werde, worauf er wiederum wütend geworden sei. Es sei auch über eine Aufgabe von K. diskutiert worden. Grenadier E. habe während der ganzen Zeit K. nie gesagt, was er angerichtet habe (act. 3.2.13. S. 4). Die Zeugen M. F. und R. C. führten aus, während des Gespräches hätten sie den Lauf und die Hand von K. sehen können (act. 3.2.7. S. 3, 3.2.13. S. 3). M. E. machte geltend, K. habe ihm gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe nur Probleme und wolle in den Dschungel oder Urwald, wo er alleine sei. K. habe es abgelehnt, mit dem Polizeipsychologen oder mit seiner Familie zu sprechen (act. 3.2.6. S. 3, 3.2.3. S. 7, 3.2.2. S. 8). Nachdem E. K. klar gemacht habe, dass ein Abzug der Polizei nicht in Frage komme, habe dieser erwidert, dass sie zu ihm hinauf kommen könnten. E. habe ihm entgegnet, dass dies nicht gehe, solange er noch Waffen habe und sie sich in der Mitte finden könnten. Er habe dabei das Gefühl gehabt, K. gehe darauf ein. Des Weiteren habe er K. gesagt, dass bis anhin nicht viel passiert sei. Er habe klar zu machen versucht, dass man darüber noch sprechen könne und schon eine Lösung finden würde. K. habe dann das Gespräch beendet und gesagt, sie würden weiter machen, er sei bereit (act. 3.2.3., S. 8). Dann habe er die Türe zu gemacht und nur einen Spalt offen gelassen (act. 3.2 6. S. 3 f.). Während des Gespräches habe K. verlauten lassen, sie sollten nur kommen, er sei bereit. Sie seien angewiesen auf ihn, es ginge ihnen schlechter als ihm. Er habe immer gesagt, sie sollten gehen und ihn in Ruhe lassen. Schliesslich habe K. auch zu verstehen gegeben, dass sie in die Wohnung kommen sollten und er sie mitnehmen werde (act. 3.2.3. S. 8, 3.2.2. S. 7). M. E. und weitere im Treppenhaus stehende Grenadiere bekamen gemäss ihren Einsatzberichten das Gefühl, K. habe sie nach oben locken wollen (act. 2.2.8., 2.2.13., 2.2.16.). Das Gespräch habe rund eine halbe Stunde gedauert (act. 3.2.6. S. 5). Während des ganzen Gespräches bestand eine Verbindung vom neben M. E. stehenden Grenadier R. B. zum Polizeipsychologen W., der aus Sicherheitsgründen nicht ins Treppenhaus hineingegangen war (act. 3.2.3. S. 7).

43

c) Um 15.13 Uhr versuchten der Angeklagte und der Polizeipsychologe, E. K. telefonisch zu erreichen. E. K. gab hierauf einen Schuss ab, mit welchem er das Telefon zerschoss, und liess für die im Treppenhaus stehenden Grenadiere hörbar den Ausdruck “Oh Entschuldigung” verlauten (act. 3.2.2. S. 10, 3.2.7. S. 3). Die Grenadiere erfuhren danach, dass die Telefonleitung unterbrochen sei (act. 3.2.8. S. 5).

d) Bereits um 13.00 Uhr war der Polizeipsychologe C. W. aufgeboten worden. Dieser hatte dieselbe Kenntnisse über die Vorfälle wie die Polizeikräfte. Er sprach einige Male mit der Mutter von E. K. und wurde über das Täterverhalten informiert. W. wies den Angeklagten wiederholt darauf hin, dass der Täter aus Gründen, die er nicht kenne, in einer Ausnahmesituation sein müsse und zu unkontrollierten Handlungen neige. Er sagte dem Angeklagten, dass seiner Beurteilung nach nicht mit einer Deeskalation zu rechnen sei. Ein Ende sei nicht abzusehen. Der Täter sei unberechenbar und zu allem entschlossen, es sei die typische Situation vor einem Suizid, in welcher der Täter den Mut vielleicht nicht habe, aber denke, wenn er erschossen werde, nehme er ein paar Polizisten mit (act. 3.1.1. S. 10). W. sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, er habe die Stiefmutter von K. als Ansprechperson gewählt, weil diese die Familie im Griff gehabt habe. Von ihr habe er Informationen erhalten, insbesondere über ein verändertes Verhalten von E. K. seit Januar 2000. Er habe es aufgrund der Unberechenbarkeit des Täters verworfen, die Mutter und den Bruder direkt mit E. K. zu kontaktieren. Aufgrund des vom Grenadier E. geführten Gespräches mit K., das er über Funk habe mitbekommen, habe er anschliessend versucht, sich ein Bild über K. zu machen. Aus den verschiedenen Gemütslagen, in denen sich K. befunden habe, habe geschlossen werden können, dass dieser sich in einem sehr labilen Zustand befunden habe und nicht mit Sicherheit habe gesagt werden können, wie der Verlauf weitergehen würde. Die von Anfang an bestehende Unsicherheit habe weiter bestanden. Dass K. nicht mit seinen Angehörigen habe sprechen wollen, sei eine Bestätigung für das veränderte Verhalten gewesen. Er habe sich wohl als Einzelkämpfer empfunden. Seiner Ansicht nach habe eine nicht einschätzbare Gefährdung von allem, was sich ihm genähert habe oder in seiner Umgebung befunden habe, bestanden. Zusammen mit der Information der Mutter über die Einnahme von Pilzen habe ein Indiz bestanden, dass K. unter Drogeneinfluss gestanden habe. Es habe aber sicher kein Rauschzustand bestanden, was sich aus dem Verhalten von K. ergeben habe. Er habe K. als zu keinem Zeitpunkt berechenbar eingeschätzt. Im Verlaufe des Nachmittags habe sich die Einschätzung von K. nicht verändert. Es habe keine Hinweise für eine Veränderung

44 ergeben, vor allem wegen der willkürlichen Schussabgaben K.s. Nach seinem Einsatzbericht habe ein zunehmend perfideres Verhalten von K. bestanden. Dies habe er aus Hinweisen über Lockgesten K.s, die Polizisten zum Eintritt in die Wohnung zu verleiten, entnommen. Der Schuss auf das Telefon habe das Ende des Kontakts zur Aussenwelt signalisiert. Er habe dem Angeklagten gesagt, der Täter sei unberechenbar und zu allem entschlossen. Ein Ende der Ausnahmesituation sei für ihn nicht absehbar gewesen, da es keine Zeichen von Entspannung und keine Informationen darüber gegeben habe, was K. etwa an Suchtmitteln im Zimmer zur Verfügung gehabt habe. Aus psychologischer Sicht wäre es denkbar gewesen, dass K. von diesem Zustand herunterkomme. Einschätzbar sei dies aber nicht gewesen. Eine Warnung an K., wenn er mit seiner Waffe auf dem Balkon erscheine, werde geschossen, hätte ihn zwar wachrütteln können. Damit hätte aber auch bewirkt werden können, dass jemand noch unberechenbarer werde. Die Gefahr, dass K. vom Balkon erneut hätte schiessen können, sei nach dem gezeigten Verhalten hoch gewesen (act. 3.4.1.). Bereits in seinem Einsatzbericht (act. 2.4.1.) hatte W. zum Gespräch von M. E. mit E. K. ausgeführt, den mithörenden Grenadieren sei es nicht möglich gewesen, eindeutige Hinweise auf ein eingenommenes Rauschmittel zu erhalten. Anfragen für Kontakte mit der Familie oder dem Psychologen habe K. kategorisch abgelehnt. Das Gespräch habe verschiedene Gemütslagen von K. offenbart, nämlich einmal vernünftig, dann nachgebend, provokativ, emotional betroffen, fordernd, herrisch und frech. Diese sprunghaften Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine labile und kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen.

e) Werden die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt betrachtet, als der Angeklagte den Kommandoposten verliess, so musste auch beim Weggang des Angeklagten nicht von einer Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Auch wenn längere Pausen zu verzeichnen waren, in denen wenig geschah, fielen doch wiederholt Schüsse. Um 13.47 Uhr und um 14.07 Uhr wurden Schüsse ins Treppenhaus und auf die dort befindlichen Grenadiere abgegeben, um 15.13 Uhr wurde das Telefon beschossen. Während des Gespräches mit dem Grenadier E. gab E. K. kund, dass er bereit sei, weiter zu machen, und Polizeibeamten mitnehmen werde, wenn die Polizei kommen werde. Der beigezogene Psychologe kam gegenüber dem Angeklagten zum Schluss, dass die Lage sehr unsicher sei, der Täter unberechenbar und sehr aggressiv sei, und schätzte das Verhalten K.s als ungemein rücksichtslos und brutal ein, einem Angreifer gleich, der vor nichts zurückschrecke. Anzeichen für eine Veränderung der Lage konnte er nicht erkennen. Dies tat er dem Angeklagten kund. Auf diese Einschätzung durfte der

45 Angeklagte ohne weiteres abstellen. Soweit C. W. eine Beurteilung abgegeben hat, ohne direkten Kontakt mit E. K. aufgenommen zu haben, erschien dies in der konkreten Situation angebracht und nicht anders möglich. Eine direkte Konfrontation mit K. oder die Positionierung W. neben der Wohnungstüre hätte fraglos ein hohes Risiko für Leib und Leben des Psychologen beinhaltet. C. W. versuchte zusammen mit dem Angeklagten, telefonischen Kontakt mit K. aufzunehmen. K. tat aber mehrfach kund, dass er nicht mit anderen Personen in Kontakt treten wolle, zuletzt um 15.13 Uhr, als er auf das Telefon schoss. Gegenüber M. E. hatte er zuvor auch ausdrücklich abgelehnt, mit einem Psychologen zu sprechen (act. 3.2.6. S. 3). Folglich war C. W. geradezu gezwungen, eine psychologische Einschätzung K.s anhand der ihm zugänglichen Informationen abzugeben. W. hatte dazu dessen Stiefmutter befragt und sich über Funk vom Grenadier B. den Inhalt der Gespräche des Grenadiers E. mit K. schildern lassen. Damit hat W. durchaus über alle vorhandenen Informationen verfügt. Inwiefern seine sechsjährige Berufserfahrung im konkreten Fall für eine psychologische Einschätzung nicht ausgereicht haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Einschätzung von K. durch C. W. als unberechenbarer und sehr aggressiver Täter, ohne dass eine Veränderung der Lage im Verlaufe des Nachmittages ersichtlich sei, war angesichts der Ereignisse seit 08.15 Uhr durchaus nachvollziehbar. Dass C. W. für den Angeklagten erkennbar falsche Einschätzungen abgegeben hätte, kann nach dem Verlauf der Ereignisse schlichtweg nicht gesagt werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass es unerheblich ist, in welchem Abhängigkeitsverhältnis C. W. zur Kantonspolizei gestanden hat. C. W. hatte am fraglichen Nachmittag wie auch der Angeklagte und die weiteren Führungskräfte der Polizei eine Einschätzung der sich im konkreten Einzelfall bietenden Situation nach seinen Kenntnissen vornehmen müssen, um den Führungskräften der Polizei Entscheidgrundlagen zukommen zu lassen. Dass solches ausschliesslich unabhängigen Experten vorbehalten wäre, kann nicht verlangt werden. Ansonsten wäre es der Polizei verwehrt, geschulte Polizeikräfte zur Einschätzung einer Gefahrensituation überhaupt beizuziehen.

f) Wurde die Entwicklung am Nachmittag vor Augen gehalten und auch in Verbindung der Ereignissen seit 08.15 Uhr, nämlich die Beschiessung des geöffneten Restaurants, die Tötung des Polizeihundes und die Schussabgabe auf die Grenadiere anlässlich des Stosses in die Wohnung, der gezielte Schuss auf den Kopf von Grenadier C., die Schüsse ins Treppenhaus am frühen Nachmittag, die Schüsse in der Wohnung, auf das Telefon und insbesondere die Kundgabe an den Grenadier E., er mache weiter und werde schon noch einige Polizeibeamten mitnehmen, betrachtet, so durfte der Angeklagte auch noch bei seinem Weggang

46 davon ausgehen, dass eine Veränderung der Situation nicht zu erkennen war. K. hatte seine Entschlossenheit zur Gefährdung von Leib und Leben dadurch mehrfach manifestiert. Auch der Psychologe konnte keine Änderung der Lage des seines Erachtens rücksichtslosen, unberechenbaren und sehr aggressiven Täters erkennen und tat dies dem Angeklagten kund. Folglich musste der Angeklagte nach Einholung der Fachmeinung eines Psychologen und nach den anderen in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen bei Erscheinen von K. mit der Waffe immer noch auf eine Notwehr- und Notwehrhilfesituation im Sinne eines bestehenden Angriffs schliessen. Gegenteilige Anzeichen gab K. zu keinem Zeitpunkt von sich. Auch wenn sich K. nach 15.13 Uhr passiv verhalten hatte, musste angesichts seines Verhaltens davon ausgegangen werden, dass der Angriff K.s auf Leib und Leben auch im Zeitpunkt des Weggangs des Angeklagten vom Kommandoposten noch nicht beendet, sondern immer noch mit der gleichen Intensität im Gange war. Folglich war bei einem Hervortreten von E. K. mit der Waffe weiterhin seine sofortige Angriffsunfähigkeit anzustreben und mit grösstmöglicher Sicherheit zu verhindern, dass er von seiner Schusswaffe unvermittelt Gebrauch machen konnte. Dies war unverändert und unabhängig vom Ort des Erscheinens nur mit der gezielten und sofortigen Tötung möglich. Damit lagen hinsichtlich des Befehles des gezielten Todesschusses im Zeitpunkt des Wegganges die gleichen Voraussetzungen vor wie bei der Erteilung des Schiessbefehls am Mittag. Dies erscheint daher weiterhin der Situation angemessen. 10.a) Entscheidend ist nun aber, ob auch zur Zeit der Schussabgabe um 17.40 Uhr eine Situation bestand, welche die Ausübung von Notwehr oder Notwehrhilfe durch einen gezielten Todesschuss zuliess, und damit einen Rechtfertigungsgrund für eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB darstellte. Dazu ist abermals zu prüfen, ob eine Notwehrlage gegeben war und der gezielte Todesschuss den Grundsätzen der Subsidiarität der Mittel und der Verhältnismässigkeit der angegriffenen und beeinträchtigten Rechtsgüter entsprochen hat.

b) Fraglich ist jedoch, wem die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Tötung von E. K. oblag. Wie bereits erwähnt, hatte der Angeklagte die Einsatzleitung um etwa 12.00 Uhr übernommen. Vor 17.00 Uhr verliess er indessen den Kommandoposten, um an eine Medienkonferenz zu gelangen und eintreffende Ablösungen in Empfang zu nehmen. Wie dem Einsatzbericht vom 10. April 2000 zu entnehmen ist, wurde die Führung vor Ort dem Chef Sicherheitspolizei, S. R., übertragen. Dieser war seit Erteilung des ersten Schiessbefehls an die Polizeikräfte

47 ständig beim Angeklagten und bekleidete die Funktion des Stellvertreters des Einsatzleiters. Der Angeklagte führte hiezu an der mündlichen Hauptverhandlung aus, nach seinem Wegzug an die Medienkonferenz habe R. über eigenständige Befugnisse verfügt. Er habe R. keinerlei Auflagen gemacht. Zwar hätte dieser die Möglichkeit gehabt, ihn jederzeit via Natel zu kontaktieren. R. hätte bei Veränderung der Verhältnisse den Schiessbefehl aber jederzeit in eigener Kompetenz ändern oder gar zurücknehmen können. Dementsprechend sei die laufende Überprüfung der Lage bei diesem verblieben. Der Angeklagte hielt fest, dass er sich für die Zeit nach seinem Weggang vom Kommandoposten für den Grundbefehl weiterhin als verantwortlich erachte, soweit sich die Lage nicht mehr verändert habe. Anzeichen von Veränderungen hätten aber nicht bestanden.

c) Der Angeklagte kann strafrechtlich zum vornherein nicht verantwortlich gemacht werden, wenn nach seinem Entfernen und der Übergabe der vollumfänglichen Kompetenzen an einen geeigneten und umfassend instruierten Stellvertreter sich die Lage wesentlich verändert hat und ein gezielter Todesschuss ausgeführt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür in der Zwischenzeit weggefallen waren. Wäre eine gebotene Überprüfung des Schiessbefehls aufgrund von veränderten Verhältnissen nach dem Weggang des Angeklagten unterlassen worden und die Schussabgabe auf den zu Unrecht noch bestehenden Schiessbefehl erfolgt, wäre allenfalls die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Stellvertreters R. zu prüfen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit könnte vom Angeklagten diesbezüglich nicht übernommen werden, selbst wenn er es wollte. Die Untersuchung ist der Frage, wie die Einsatzleitung in die strafrechtliche Verantwortung hätte miteinbezogen werden müssen, nicht nachgegangen. Es wurde nicht untersucht, wie die Einsatzleitung nach dem Weggang des Angeklagten geregelt war, ob diese geeignet war und umfassend instruiert wurde, welche Überlegungen und Überprüfungen der Stellvertreter nach 17.00 Uhr angestellt hat und ob er über genügende Informationen verfügt hat. Insbesondere wurde der den Angeklagten stellvertretende Einsatzleiter, S. R., nicht einmal untersuchungsrichterlich einvernommen.

d) Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann aber dann offen gelassen werden, wenn nach den konkreten Umständen die Voraussetzungen der Notwehr bei der Schussabgabe hinsichtlich der von K. geschaffenen Notwehrsituation ohnehin gegeben waren und der gezielte Todesschuss der Angemessenheit der Mittel und der Verhältnismässigkeit von gefährdeten und beeinträchtigten Rechtsgütern entsprach.

48 11.a) Um 17.33 Uhr riss E. K. erneut unvermittelt die Wohnungstüre auf. Grenadier R. C. gab sofort mit der Schrotflinte einen gezielten Schuss auf die Türfalle ab (act. 3.2.7. S. 4). K. schrie darauf “aua”, wobei dies von den im Treppenhaus befindlichen Grenadieren teilweise trocken und leise wahrgenommen wurde (act. 3.2.8. S. 4, 3.2.13. S. 4). Nach einem Moment gab K. in seiner Wohnung einen weiteren Schuss ab (act. 3.2.7. S. 4, 3.2.13. S. 4).

b) E. K. trat um 17.40 Uhr auf den Balkon seiner Wohnung. Nach den Aussagen des Präzisionsschützen A, der zusammen mit dem Präzisionsschützen B Stellung im zweiten Obergeschoss des Hotels R. bezogen hatte und von dort zum etwas über 50 Meter entfernten Balkon der Wohnung von E. K. sehen konnte (act. 3.3.1. S. 1), habe E. K. beim Betreten des Balkons in seiner rechten Hand eine Langwaffe gehalten, längs am Körper anliegend mit dem Lauf zum Boden. Er habe den Kolben des Gewehres zwischen Körper und Unterarm gesehen und angenommen, dass aufgrund dieser Stellung E. K. die Waffe am Pistolengriff halte. Ihm sei besonders aufgefallen, dass E. K. einen starren, leeren beziehungsweise suchenden Blick gehabt habe. Er habe nach links geschaut, dann nach rechts und auch in ihre Richtung. Dann habe er sich nach rechts abgedreht. Für einen kurzen Moment habe es so ausgesehen, als ob er in die Wohnung zurück gehen wolle. Er sei dann aber von ihm aus gesehen nach rechts gegangen, dann habe er sich wieder nach links gedreht und erneut in ihre Richtung geschaut. In diesem Moment sei von anderen Präzisionsschützen ein Schuss ergangen. Die Waffe habe E. K. immer noch in der gleichen Art und Weise in der Hand gehalten (act. 3.3.1. S. 3). Er, der Präzisionsschütze A, habe das von ihm Beobachtete über Funk kommentiert. Er habe über Funk ein- oder zweimal rückgefragt, wie es denn mit dem Schiessbefehl aussehe. Man habe vorgängig den klaren Befehl erhalten, zu schiessen, falls sich der Täter mit der Waffe zeige. Vom Chef Grenadier sei alsdann der Befehl gekommen, zu schiessen. Anschliessend sei der Schuss aus der anderen Präzisionsschützenstellung gefallen. Wäre dies nicht geschehen, hätte auch der mit ihm in Stellung liegende Präzisionsschütze B geschossen (act. 3.3.1. S. 3).

c) Der Präzisionsschütze D, der die untere Stellung im Hotel R. belegt hatte, führte aus, der Täter habe eine Waffe bei sich gehabt, als er auf den Balkon getreten sei. Er habe die Waffe vom Schaft her als Sturmgewehr 90 erkannt. Die Waffe sei vorne nach unten am Körper anliegend gehangen, der Kolben unterhalb der rechten Achselhöhle, aber nicht direkt im Anschlag. Der Lauf habe nach unten gezeigt. Er könne nicht genau sagen, ob er schräg gewesen sei. Die Hand habe er nicht

49 gesehen. Es sei schnell gegangen. Der Täter sei nach seinem Gefühl in vier, fünf Sekunden auf dem Balkon gewesen. Durch das Zielfernrohr habe er eine Mimik gesehen, die etwas gesucht habe. K. habe nach rechts, dann links über die Balkonbrüstung geschaut. Er habe richtig mit dem Kopf hin und her geschaut und gesucht. Es habe so ausgesehen, als ob er wütend gewesen sei. Es sei eine böse Mimik gewesen. Dann sei K. etwas nach rechts bis gegen das Ende des Balkonbereichs gegen die M. gegangen. Seiner Erinnerung nach habe er auch auf die M. geschaut. Dann habe K. sich gedreht und in Richtung des Restaurants R. geschaut. In diesem Moment sei er von ihm aus gesehen rechts im oberen Bereich des Balkons, etwa 1 Meter bis zur seitlichen Balkonbrüstung gestanden. Seinem Gefühl nach sei er nicht direkt an der Brüstung, sondern etwas zurück gestanden. Er habe gesehen, dass K. Blut oder rote Farbe im Gesicht gehabt habe, mehr nicht. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Täter in seiner Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei, sondern dass er suche. Die Situation habe er als sehr gefährlich angesehen, da er alles, was vorher passiert sei, am Funk mitbekommen habe (act. 3.3.2. S. 8). In dem Moment, als der Täter auf den Balkon getreten sei, sei eine entsprechende Rückmeldung durch den Stellvertreter Präzisionsschützen an den Kommandoposten ergangen. Er habe gefragt, ob sie schiessen sollten. Die Antwort habe ja gelautet (act. 3.3.2. S. 6).

d) Der Chef der Präzisionsschützen führte aus, er habe eine Beobachtungsstelle rekognosziert, wobei er sich im Blickfeld der Täterwohnung befunden habe. Vor oder beim Eintritt ins Restaurant R. habe er gehört, dass der Täter auf den Balkon komme. Er sei instinktiv an das nächste Fenster geeilt, von dem aus er zur Täterwohnung habe sehen können. Der Täter habe etwa in der Mitte des Balkons gestanden, in ihre Richtung blickend. Unter der rechten Achselhöhle habe sich ein Gegenstand befunden, das sich nach Aussage der Kollegen als Waffe herausgestellt habe. Die Hände des Täters habe er nicht gesehen. Der Täter habe in ihre Richtung geschaut und sicher nicht gelacht. Er habe nicht sehen können, wie weit der Täter von der Balkonbrüstung entfernt gestanden habe. Er habe sich um seine Leute grosse Sorgen gemacht, da sie wie auch die übrige Bevölkerung einer grossen Eigengefährdung ausgesetzt gewesen seien. Er wisse, wie weit ein Sturmgewehr reiche (act. 3.3.3.).

e) Der Präzisionsschütze B, welcher in der oberen Stellung mit dem Präzisionsschützen A postiert war, führte aus, um etwa 17.35 Uhr sei K. auf den Balkon getreten. Er habe durch das Zielfernrohr beobachtet, was auf dem Balkon laufe. K. habe das Gewehr in der rechten Hand mit dem Lauf nach unten getragen.

50 Er habe das Gewehr eindeutig als Sturmgewehr 90 erkannt. K. habe umhergeschaut und die Gegend richtiggehend abgesucht. Er sei jederzeit schussbereit gewesen. Er habe gesehen, dass K. die rechte Hand am Pistolengriff gehabt habe. Die Waffe sei am Körper angelehnt gewesen. Zuerst sei er von ihm aus gesehen nach links gegangen, dann nach rechts. Dann habe es so ausgesehen, als ob er in die Wohnung zurück wolle. Darauf habe er sich gedreht und sei nochmals wieder leicht nach rechts gegangen. Von der Mimik her sei K. nach seiner Einschätzung jederzeit bereit gewesen. Sein Blick sei starr, suchend und gezielt gewesen. Vor dem Schuss sei der Täter im rechten Bereich, vielleicht etwa 1 Meter vor Balkonende Richtung M. gestanden, mit der Brust Richtung R.. Es sei schwierig zu sagen, in dem Moment sei er relativ nahe der Balkonbrüstung gestanden. Der Täter habe sich nicht lange auf dem Balkon aufgehalten, vielleicht etwa eine Minute. Während seines Einsatzes sei er, der Präzisionsschütze B, nur durch den Tagesvorhang geschützt gewesen (act. 3.3.4.).

f) Der Präzisionsschütze C, welcher zusammen mit dem Präzisionsschützen D in der unteren Stellung verweilte, führte an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, durch einen Feldstecher habe er gesehen, dass auf ein Mal der Vorhang der Balkontüre aufgegangen und eine männliche Person herausgetreten sei. K. habe in ihre Richtung geblickt. Der Mann habe umhergeschaut. Er habe fast das Gefühl bekommen, K. habe sie gesehen. In der rechten Hand habe er eine grünfarbene Handfeuerwaffe an sich gehabt, am Körper angelehnt. Er sei zuerst von ihm aus nach links in Richtung B./M. gegangen, habe beobachtet und umhergeschaut. Dann habe er sich gedreht und sei in Richtung der Balkontüre gegangen. Dort habe er sich nochmals gedreht, umhergeschaut und beobachtet. Diese Beobachtungen seien durch den Präzisionsschützen A laufend über Funk weitergegeben worden. Dann habe er im Funk den Befehl “schiessen, schiessen” gehört. Darauf sei ein Schuss gefallen und die männliche Person hinter der Balkonbrüstung zusammengesunken. Die Waffe des Mannes habe Richtung Fussboden gezeigt. Er könne nicht mehr sagen, ob er dessen Hände gesehen habe. Dessen Mimik sei wie eine Art starr gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, er suche nach ihnen oder nach etwas. K. sei im Bereiche des linken Fensters neben der Balkontüre, von der dortigen Wohnung beziehungsweise dem Fenster Richtung M. aus gesehen mit der Front in Richtung R. gestanden. Er habe die ganze Zeit denselben Gesichtsausdruck gehabt. Er habe nicht ganz an der Hausmauer und nicht ganz an der Balkonbrüstung gestanden. Wo genau er sich zwischen diesen Wänden befunden habe, könne er nicht sagen (act. 3.3.5.).

51

g) Der Polizeibeamte F. C. gab zu Protokoll, er habe von einem Posten im Park des R.s aus einer Distanz von etwa 20 bis 30 Meter die Wohnung K.s beobachtet. Dabei habe er seitlich den Balkon gesehen. Über Funk habe er gehört, dass K. auf den Balkon getreten sei. Dieser sei etwa in der Mitte des Balkons gestanden, als er ihn zum ersten Mal gesehen habe. Er habe gesehen, dass er links am Kopf rot gewesen sei. Er habe angenommen, dass es Blut gewesen sei. K. habe sich leicht hin und her bewegt. Er habe deshalb an dessen rechten Arm einen Gewehrkolben gesehen. Es habe nach einem Sturmgewehr ausgesehen. Der Lauf habe nach unten gezeigt. K. habe dieses Gewehr zwischen seinem rechten Oberschenkel und seinem rechten Unterarm gehalten. Es habe den Anschein gemacht, als ob er das Gewehr mit den Händen am Pistolengriff gehalten habe. Anschliessend habe sich K. nach rechts gedreht und zum Parkplatz der B. geschaut, dann sich nach links gedreht und in seine Richtung geschaut. Einmal habe es den Anschein gemacht, als ob er zurück in die Wohnung wolle. Er habe dies aber nicht getan. Kurz vor dem Schuss habe K. sich noch einmal mit dem Gesicht zum Restaurant R. gedreht, wo die Präzisionsschützen in Stellung gegangen seien. Im Funk habe er gehört, dass der Auftrag klar sei und man diesen ausführen müsse. Diese Worte seien vom Chef Grenadier gekommen. Anschliessend habe er einen Präzisionsschützen oder Beobachtungsposten sagen hören, ob der Auftrag tatsächlich ausgeführt werden könne. Es habe den Anschein gemacht, als ob der Polizist für sich einfach den Auftrag nochmals habe bestätigen wollen. Vom Chef Grenadier sei diese Rückfrage bestätigt worden. Er als Polizeibeamter habe sich während des Einsatzes angespannt gefühlt. Er habe eine nicht optimale Deckung gehabt und damit ein mögliches Ziel für K. abgegeben. F. C. fügte an, er habe K. durch den Feldstecher scharf sehen können, ebenso im Hintergrund Leute sowie Polizeibeamte mit ihren Jacken. Auch K. habe demzufolge diese Personen sehen können (act. 3.5.1).

h) Schliesslich beobachtete auch der Zeuge D. J., der sich mit dem Zeugen R. S. im Saal des Restaurants R. aufhielt, dass K. den Balkon betrat. Ob dieser in diesem Zeitpunkt eine Waffe getragen habe, könne er nicht sagen, da ihm die Sicht durch die Balkonwand verdeckt gewesen sei. Er habe eine Drehung nach rechts, dann nach links gemacht, dann zwei, drei Schritte. Er habe immer zu Boden geschaut. Auch dann habe er keine Waffe sehen können. K. habe wieder eine Drehung nach rechts gemacht und sei frontal zum Restaurant R. gestanden, als ein Schuss gefallen sei (act. 4.5.). Der Zeuge R. S. sagte aus, er habe gesehen, wie der Mann auf den Balkon getreten sei. Er habe nicht gesehen, ob dieser eine Waffe in den Händen gehalten habe, wobei er den Balkon wegen der Balkonwand auch

52 nicht habe einsehen können. K. habe sich nach links gedreht, so dass er ihn von der Seite habe sehen können. Dann habe er sich noch weiter nach links gedreht, so dass er zuerst angenommen habe, er wolle wieder in die Wohnung zurück, bevor er wieder in Richtung Hotel R. hinaufgeschaut habe. Dann sei ein Schuss gefallen und der Mann sei zusammengesackt (act. 4.6).

i) Der Chef Grenadiere, U. N., gab zu Protokoll, um 17.40 Uhr sei über Funk die Meldung gekommen, dass der Täter sich auf dem Balkon aufhalte. Er sei gefragt worden, ob zu schiessen sei. Er habe das im Sinne “wenn er bewaffnet ist, dann könnt ihr schiessen” bestätigt. Es sei nicht beschrieben worden, wie der Täter die Waffe gehalten habe. Er habe nur noch mitbekommen, dass der Präzisionsschütze gefragt habe, ob er das ernst meine. Darauf habe er gesagt, wenn er bewaffnet sei, dann “schiessen, schiessen, Achtung Feuer!” Umittelbar danach sei der Schuss abgegangen. Er habe nicht mitbekommen, ob der Präzisionsschütze laufend durchgegeben habe, wie der Täter gehe und die Waffe halte oder umherblicke. Es sei vielmehr eine direkte Anfrage gewesen, ob wirklich zu schiessen sei. Er habe einfach diesem Präzisionsschützen nochmals die Unterstützung mit der Bestätigung des Befehles gegeben. Er habe gewusst, dass man nicht mehr weiter habe warten können, nicht 10 und nicht 20 Sekunden, weil sonst die Gefahr bestanden habe, dass der Täter wieder in die Wohnung gehen oder aber unvermittelt schiessen würde. Der Befehl des Kommandanten, es sei auf K. zu schiessen, wenn er mit der Waffe erscheine, sei für ihn aufgrund der gesamten Umstände absolut nachvollziehbar gewesen (act. 3.2.1. S. 7 f.).

j) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass K. nach dem Schuss auf der linken Balkonseite in Rückenlage mit dem Kopf auf der Seite Hauswand, mit der linker Hand in der Hosentasche haltend und mit den Füssen an der vorderen Balkonbrüstung anliegend lag. Oberhalb des rechten Mundwinkels konnte ein sternförmiger Einschuss festgestellt werden (act. 8.1. S. 4). Auf der gegenüberliegenden Seite lag das Sturmgewehr mit eingesetztem Magazin, wobei der Sicherungshebel auf der Stellung S und die Seriefeuersperre ausgeschaltet war (act. 8.1. S. 4). Der Polizeibeamte A. W. hatte eigenen Angaben zufolge nach Betreten des Balkons das Sturmgewehr mit den Füssen auf die rechte Balkonseite geschoben, am Gewehr aber keine Manipulationen vorgenommen (act. 3.2.5. S. 3). 12.a) Vorab ist fraglich, ob auch um 17.40 Uhr mit dem Heraustreten von K. auf seinen Balkon eine Notwehrlage bestanden hat und aufgrund der konkreten

53 Umstände zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden durfte, indem ein Angriff im Gange war oder unmittelbar bevorstand.

b) E. K. trat um 17.40 Uhr auf den Balkon. Wie den Zeugenaussagen der Präzisionsschützen A, B, C und D sowie von F. C., welche durch das Zielfernrohr oder einen Feldstecher aus ihren Stellungen Einsicht auf den Balkon gehabt haben, übereinstimmend und glaubwürdig zu entnehmen ist, führte K. eine als Sturmgewehr erkannte Waffe mit und hielt diese - unter der Achselhöhle am Körper anliegend mit dem Lauf nach unten - mit der rechten Hand am Pistolengriff fest. Ob das Sturmgewehr gesichert oder entsichert war, wurde nicht festgestellt. Auch wenn die Polizeibeamten teilweise durch Zielfernrohr und Feldstecher K. beobachtet hatten, ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass sie über 50 Meter entfernt waren. Überdies wies der Balkon eine rund 90 cm hohe Balkonbrüstung mit einer seitlichen Abdeckung auf (vgl. act. 8.3.7.).

c) Um die sich dem Notwehrtäter nach damaliger Sicht um 17.40 Uhr präsentierende Lage zu beurteilen, sind die Geschehnisse seit 08.15 Uhr in Betracht zu ziehen. Als K. um 17.40 Uhr den Balkon betrat, war bekannt, dass er am Morgen ohne jede Vorwarnung innert kurzer Zeit 17 Schüsse auf den rund 53 Meter von seinem Balkon entfernten Wintergarten des geöffneten Restaurants R. abgefeuert hatte, wobei der Mitarbeiter A. S.+ nur knapp von einer Kugel verfehlt worden war, dass K. beim misslungenen Stoss der Polizeigrenadiere in seine Wohnung um 11.10 Uhr ohne Vorwarnung auf den Polizeihund sowie auf die nachrückenden Polizeigrenadiere geschossen, den Polizeihund dabei getötet und C. C. in den Brustbereich getroffen hatte, dass er nach dem Rückzug der Grenadiere einen gezielten Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. abgegeben hatte, wobei dieser nur dank dem Umstand überlebte, dass der Schuss am Helm abprallte, dass K. Schüsse in das Treppenhaus abgegeben hatte, wobei ein Polizeigrenadier durch einen Splitter am linken Auge verletzt wurde, dass K. um 13.47 Uhr abermals in das Treppenhaus geschossen und den Grenadier H. L. in den Arm getroffen hatte, und dass er um 12.00 Uhr und um 14.07 Uhr in seiner Wohnung jeweils einen Schuss abgegeben hatte. In einem Gespräch mit dem Grenadier E. hatte K. überdies klar zu verstehen gegeben, dass er in Ruhe gelassen werden wolle, ansonsten er schiessen werde. Er sei bereit, Polizisten mitzunehmen. Die Grenadiere haben dies so verstanden, dass er bereit sei, sie zu töten, und die Situation als sehr gefährlich empfunden. Als C. W. und der Angeklagte K. um 15.13 Uhr telefonisch zu erreichen versucht hatten, gab dieser einen Schuss auf sein Telefon ab. Um 17.33 Uhr schliesslich hatte er seine Wohnungstür aufgerissen. Nachdem ein Polizeibeamter

54 sofort einen Schuss aus einer Schrotflinte abgegeben hatte, hatte er sich wieder in die Wohnung zurückgezogen und darin einen Schuss abgegeben.

d) Aufgrund dieser Abfolge der Geschehnisse mussten die Polizeikräfte nach den genannten Ereignissen von einem rücksichtslosen Täter ausgehen, der jederzeit bereit war, Schüsse auf Personen abzugeben. Er hatte dies mit der Schussabgabe auf das Restaurant R., auf die Grenadiere und ins Treppenhaus bereits mehrfach und in grösseren zeitlichen Abständen getan. Insbesondere seine mündliche Kundgabe, bereit zu sein, Polizeibeamte mit in den Tod zu nehmen, wies fraglos auch am Nachmittag auf eine unvermindert andauernde Gewaltbereitschaft K.s hin. Diese Einschätzung bestätigte auch der Polizeipsychologe C. W.. Sie traf auch auf den Zeitpunkt zu, als K. auf den Balkon trat. Daran konnte nichts ändern, dass es nach der Schussabgabe auf das Telefon um 15.13 Uhr über zwei Stunden ruhig war. K. hatte noch um 17.33 Uhr plötzlich die Türe aufgerissen und sich nach dem Schrotschuss der Polizeibeamten ohne Äusserung in seine Wohnung zurückgezogen, um darin einen Schuss abzugeben. Gerade dieser Schuss konnte angesichts des bisherigen Verhaltens nicht anders verstanden werden, als dass er weiterhin bereit war, seine Waffe gegen Personen, seien es Polizeibeamte oder Dritte, einzusetzen. Gerade der Polizeipsychologe W. hatte festgestellt, dass der hohe Grad an Gewaltbereitschaft und die damit verbundene Rücksichtslosigkeit im Laufe des Tages nicht abgenommen habe, sondern durch ein zunehmend perfideres Verhalten, etwa mit Lockgesten, verstärkt worden sei. Die Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen. Die Zeichen des Kommunikationsabbruches und der Verweigerung hätten dahingehend verstanden werden können, dass sich K. nun als Einzelkämpfer verstanden habe, keine Hilfe mehr von aussen habe annehmen wollen und sich zum letzten Gang gerüstet habe. Von dieser Einschätzung musste auch zum Zeitpunkt, als K. auf den Balkon trat, ausgegangen werden. Anhaltspunkte für Veränderungen lagen in keiner Weise vor. Wenn K. nur sieben Minuten, nachdem er die Türe ins Treppenhaus unvermittelt aufgerissen und kurz darauf einen Schuss in seiner Wohnung abgegeben hatte, mit einem Sturmgewehr 90 auf dem Balkon erschien, konnte dies aufgrund des von ihm bis zu diesem Zeitpunkt an den Tag gelegten Verhaltens nicht anders verstanden werden, als dass sich die seit dem Morgen von K. gezeigte Gefährdungssituation wieder aktualisiert hatte und er bereit war, rücksichtslos auf Personen zu schiessen.

e) Anhaltspunkte, dass K. zu diesem Zeitpunkt keine Gefährdung von Leib und Leben bezwecken wollte, waren nach den Umständen nicht ersichtlich. Ob das

55 Sturmgewehr gesichert oder entsichert und auf Seriefeuer eingestellt war, ist unerheblich, da dies für die Beobachter nicht erkennbar war. An der Einschätzung der akuten Gefährdungssituation kann die Verhaltensweise von E. K. auf dem Balkon nichts ändern, auch wenn er nicht sofort zur Schussabgabe schritt. Soweit K. sein Gewehr am Körper anliegend mit dem Lauf nach unten am Pistolengriff hielt, kann nicht gesagt werden, dass eine unmittelbare Gefahrensituation nicht bestanden hätte. Wie dem Reglement 53.96d, 5,6 mm Sturmgewehr 90, Neue Gefechts-Schiess-Technik (NGST), zu entnehmen ist, lassen sich Manipulationen bei einer solchen Stellung ohne weiteres in Sekundenschnelle durchführen. Die sogenannte Freihandstellung wird eingenommen, wenn der Schütze eine hohe Gefechtsbereitschaft beibehalten muss. Damit kann ein zu allem entschlossener Täter, und davon musste bei K. aufgrund seines seit dem Morgen gezeigten Verhaltens und der am Nachmittag erfolgten mündlichen Kundgabe, Polizisten in den Tod mitzunehmen, ausgegangen werden, die Waffe innert Sekundenbruchteilen in Abschussstellung bringen. Dafür dass K. aufgrund seiner auf dem Balkon eingenommenen Stellung nicht in Sekundenschnelle eine Schussabgabe hätte realisieren können, bestanden keine Hinweise. Zum einen konnten selbst die Zeugen nicht sagen, wie nahe K. an der Balkonbrüstung gestanden hat. Zum anderen hätte K. sein Gewehr durch einen Schritt zurück oder durch ein seitliches Hinaufschwingen selbst dann leicht und sofort in Abschussposition bringen können, wenn er zu nahe an der Brüstung gestanden wäre. Wenn K. nach seiner Tötung mit der linken Hand in der Hosentasche aufgefunden wurde und die Hand folglich derart gehalten haben musste, hatte dies auf die sich den Polizeikräften bietende Lage keinen Einfluss. Zum einen konnte dies aufgrund der 90 cm hohen Balkonbrüstung kaum wahrgenommen werden. Zum anderen wäre es auch diesfalls K. in Sekundenschnelle möglich gewesen, die linke Hand zur Stützung des Gewehres zu verwenden. An der Einschätzung der Gefahrenlage nichts ändern konnte schliesslich die von K. aufgesetzte Mimik. Die Zeugen nahmen diese als starr und suchend wahr. Aus ihr konnten sie jedenfalls nichts entnehmen, was gegen die anzunehmende akute Gefährdung gesprochen hätte. Einige Zeugen stellten fest, dass K. Blutspuren oder rote Farbe im Gesicht aufgewiesen hatte. Eine Beeinträchtigung in der Handlungsfähigkeit und in der unvermittelten Abgabe von Schüssen auf Personen in irgendeiner Weise war für diese Zeit nicht zu erkennen. Dies hinderte diesen aber offensichtlich nicht daran, mit dem Sturmgewehr auf den Balkon zu treten. Unerheblich für das Bestehen einer Notwehrsituation ist schliesslich, ob das Verhalten und die aktualisierte Gefährdungssituation dem Konsum von Psilocybinpilzen zuzuschreiben war oder nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht hatte

56 abschliessend beurteilt werden können. Hinweise auf einen Rauschzustand konnte der Polizeipsychologe aber nicht feststellen.

f) Soweit davon ausgegangen werden musste, dass mit dem Betreten des Balkons ein Angriff auf Leib und Leben von Personen ausgeübt werde, ist darauf hinzuweisen, dass K. nach dem Zeugen C. von seinem Balkon aus offensichtlich Polizeibeamte mit ihren Jacken und Leute hat sehen können. Wie dem Fotoblatt act. 8.3.11. zu entnehmen ist, standen diese in einer Distanz von etwa 250 Meter entfernt und damit klar in einer Reichweite, in welcher eine gezielte Schussabgabe von einem Sturmgewehr 90 ohne weiteres möglich war. F. C. führte ebenso aus, er selbst habe sich in 60 Meter Entfernung befunden, keine genügende Deckung gehabt und dadurch ein mögliches Ziel abgegeben. Ebenso waren auch die Präzisionsschützen in rund 60 Meter Entfernung nur durch einen Tagesvorhang verdeckt. Sie waren damit zwar nicht leicht erkennbar, indessen nicht vor Schüssen geschützt. Nicht zuletzt hatte K. am Morgen noch auf das Restaurant R. Schüsse abgegeben. Damit befanden sich verschiedene Personen in unmittelbarer Reichweite der Waffe von K.. Zudem war es K. möglich, gezielte Schüsse auf die in der Nähe liegenden Wohnungen und Häuser abzugeben oder aber ungezielt in die nähere oder weitere Umgebung zu schiessen. Dadurch bestand eine grosse Gefahr auch für die Bevölkerung in den anliegenden Wohnquartieren.

g) In Würdigung dieser Umstände musste nach den damals vorhandenen Informationen über K., nach seinem an den Tag gelegten Verhalten und der sich den verantwortlichen Polizeikräften konkret mit dem Erscheinen auf dem Balkon mit dem Sturmgewehr in der Freihandstellung präsentierenden Situation von einer akuten Gefährdung von Leib und Leben von Polizeibeamten und Dritten ausgegangen werden. Aufgrund der bisherigen Ereignisse, insbesondere angesichts des erst 7 Minuten zuvor in seiner Wohnung abgegebenen Schusses und der am Nachmittag geäusserten Absicht der Angriffe auf Polizisten, ist das Verhalten K.s als Weiterführung des bereits am Morgen begonnenen Angriffs gegen Leib und Leben anderer Menschen zu qualifizieren. Damit bestand aber im Zeitpunkt des Betretens des Balkons durch K. eine Notwehrlage. Daran konnte der Umstand nichts ändern, dass K. auf dem Balkon vorerst hin und her ging. Es musste nämlich davon ausgegangen werden, dass K. einerseits einen Angriff jederzeit - gezielt oder ungezielt - in Sekundenschnelle durchführen konnte und dazu auch bereit war, und andererseits er daran war, sich ein Ziel hiefür zu suchen. Nicht zu anderen Schlüssen Anlass gibt das Verhalten des Präzisionsschützen, der sich über Funk rückversicherte, ob er schiessen dürfe. Gerade vor einer gezielten Tötung

57 eines Menschen erscheint es für einen Präzisionsschützen durchaus verständlich, wenn er sich bei seinen Vorgesetzten über dessen Ausführung vergewissert. Dieser Umstand kann der von K. geschaffenen Gefährdung nicht entgegengehalten werden, auch nicht, wenn sich letzterer nicht sofort zur Durchführung einer konkreten Angriffshandlung entschlossen hat. Dass der Schiessbefehl nach der Rückfrage vom Chef Grenadier U. N. und nicht vom stellvertretenden Einsatzleiter bestätigt wurde, ist bei der vorliegenden Notwehrlage unerheblich. Vielmehr bestand diesfalls die Befugnis zur Abwehr des Angriffes durch ein geeignetes und erforderliches Mittel in einer mit den mutmasslichen Folgen des Angriffs im Verhältnis stehenden Weise. Da eine akute Gefährdung bestand, musste nämlich nach der sich den Polizeikräften präsentierenden Lage davon ausgegangen werden, dass jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährden würde. Damit war die sofortige Angriffsunfähigkeit K.s geboten. Dass K. mit der Realisierung seiner Gefährdung zugewartet hat, spielt dafür keine Rolle. Verzichtet ein Angreifer vorerst auf Handlungen, steht dies einer Notwehrhandlung nach Art. 33 Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Dubs, a.a.O., S. 343). Mit dem Zuwarten gab K. jedenfalls den Zeugen nicht offensichtlich zu erkennen, dass er von einem Angriff absehen wollte. Vielmehr fühlten sich diese in ihren Stellungen und Positionen durch sein als Suchen wahrgenommenes Verhalten auf dem Balkon nach den Aussagen gerade unmittelbar bedroht. 13.a) Dem Angriff K.s ist durch dessen sofortige Tötung mittels eines gezielten Schusses durch einen Präzisionsschützen begegnet worden. Es fragt sich dabei, ob die Tötung im Sinne der Subsidiarität hiefür das geeignete und mildeste erfolgsversprechende Mittel darstellte. Eine gezielte Tötung des Angreifers als schwerster Eingriff in die Rechte eines Menschen kann nur das letzte Mittel und damit ultima ratio sein, wenn keine andere Möglichkeit zur Abwehr des Angriffes besteht.

b) Ziel der Notwehrhandlung durfte einzig die sofortige Angriffsunfähigkeit des Täters sein, so dass K. seinen Angriff nicht in eine Verletzung der Rechtsgüter anderer Menschen umsetzen konnte. Wie bereits erwähnt, konnte das Erscheinen K.s auf dem Balkon nach den damaligen Umständen nur als akute Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen verstanden werden, die von ihm als zu allem entschlossener Täter in Sekundenschnelle realisiert werden konnte. Dieser Gefahr durfte derart begegnet werden, dass K. von seiner Waffe nach Durchführung der Notwehrhandlung unter keinen Umständen mehr Gebrauch machen konnte. Es fragt sich aber, ob dies nur mit einer sofortigen Tötung zu erreichen war oder die

58 Angriffsunfähigkeit auch mit einem milderen Mittel hätte herbeigeführt werden können. Der Vertreter der Angehörigen erwähnt hiezu, dass ein Schuss in den Schultergürtel oder in die Hüfte möglich gewesen wären. Ebenso sei es angebracht gewesen, Vollmantelgeschosse zu verwenden. Diese hätten K. durchaus angriffsunfähig gemacht. Zudem sei die Gefahr, dass Polizeibeamten hinter der Eingangstüre getroffen worden wären, sehr unwahrscheinlich gewesen.

c) Festzuhalten bleibt, dass beim Betreten des Balkons die sofortige Angriffsunfähigkeit K.s anzustreben war, die es ihm verunmöglichte, den Abzug seines Sturmgewehres 90 zu drücken. Diese konnte im Zeitpunkt, als K. auf dem Balkon mit dem Sturmgewehr erschien, nur noch durch eine Schussabgabe auf seinen Körper herbeigeführt werden. Mit der Verwendung von Reizgasen und der Erstürmung der Wohnung unter Einsatz entsprechender Granaten hätte eine sofortige Angriffsunfähigkeit K.s fraglos nicht mehr bewirkt werden können. Eine solche Aktion wäre zudem für Leib und Leben der Polizeibeamten sehr riskant gewesen. K. wäre Gelegenheit eingeräumt worden, das Sturmgewehr zu benützen und gegen Dritte sowie allenfalls gegen hereinstürmende Polizeibeamte einzusetzen. Ebenso wäre eine Konfrontation mit Angehörigen viel zu riskant gewesen und damit hätte eine sofortige Angriffsunfähigkeit ohnehin nicht erreicht werden können. Für die Zulässigkeit der Notwehrhandlung ist es unerheblich, ob die von der Polizei bislang unternommenen Versuche, K. von seinem Verhalten abzubringen und ihm habhaft zu werden, ungenügend waren, oder die Polizei zu Unrecht in früheren Zeitpunkten mögliche Massnahmen, etwa das Beschiessen der Hand K.s im Treppenhaus anlässlich des Gesprächs zwischen M. E. und E. K. unterlassen hat. Vielmehr kommt es einzig darauf an, welches Mittel dem von K. ausgehenden Angriff in diesem Zeitpunkt noch entgegengehalten werden konnte. Soweit zu prüfen ist, ob der Schussabgabe nicht ein Warnruf hätte vorausgehen müssen, um K. allenfalls zum Rückzug beziehungsweise zur Aufgabe zu bewegen, ist festzuhalten, dass aufgrund der Umstände von einem unvermittelten Gebrauch der Waffe auszugehen war und ein Warnruf dem zu allem entschlossenen Täter gerade die Gelegenheit eingeräumt hätte, seine Angriffshandlung noch in Eingriffe gegen Leib und Leben von Menschen umzusetzen. Dass ein Warnruf mit der Ankündigung der gezielten Tötung K. von seinem Angriff abgehalten hätte, erscheint überdies auch deshalb höchst fraglich, weil ihm bereits beim Aufreissen der Türe um 17.33 Uhr mit einer unvermittelten Abgabe von Schrotschüssen begegnet worden war. Dies hat ihn aber gerade nicht davon abhalten können, sich kurze Zeit später gleichwohl mit seinem Sturmgewehr auf den Balkon zu begeben.

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d) Zu prüfen ist, ob mit der Teilmantelmunition auf den Kopf von K. mit der damit verbundenen sicheren Todesfolge geschossen werden durfte oder aber seine sichere und sofortige Angriffsunfähigkeit auch ohne Todesfolge hätte erreicht werden können, indem etwa ein anderer Körperteil anvisiert oder eine andere Munition verwendet worden wäre. Soweit die Verwendung von Vollmantelmunition in Frage steht, wurde bereits in Erwägung 5. dargetan, dass Vollmantelgeschosse nicht geeignet sind, eine sofortige Angriffsunfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit herbeizuführen. Diese weisen zwar eine grosse Durchschlagskraft auf, fügen dem Getroffenen jedoch im Umkreis des Schusskanals relativ geringe Verletzungen zu. Da keine Geschossverformung eintritt, ist ihre Mannstoppwirkung ungenügend (vgl. Hug, a.a.O., S. 227 f.). Mit der Verwendung von Vollmantelmunition hätte daher keine sichere Angriffsunfähigkeit K.s herbeigeführt werden können. Vielmehr hätte er, selbst wenn er getroffen worden wäre, mit einiger Wahrscheinlichkeit Schüsse aus dem Sturmgewehr abgeben und seinen Angriff vollenden können, auch wenn er dies liegend über die seitliche Balkonbrüstung hätte tun müssen. Diesfalls wäre eine weitere Beeinträchtigung des Tuns von K. durch die Polizei gar unmöglich gewesen. Die erforderliche Wirkung im Sinne der sofortigen Angriffsunfähigkeit hätte daher mit der Verwendung von Vollmantelgeschossen nicht mit genügender Sicherheit erreicht werden können, auch wenn ein Vollmantelgeschoss je nach getroffener Stelle durchaus tödlich wirken kann. Die sichere Angriffsunfähigkeit von E. K. konnte vielmehr nur mit der Verwendung von Teilmantelgeschossen erreicht werden.

e) Bei der Prüfung von allenfalls möglichen Schussabgaben auf andere Körperteile als in den Kopf ist vorerst festzuhalten, dass die aus festem Material bestehende Balkonbrüstung eine Höhe von 90 cm aufgewiesen hat (act. 8.2.13.). Dementsprechend war die Schussabgabe auf Körperteile unter dem Beckenbereich zum vornherein nicht möglich, auch wenn K. eine Körpergrösse von 191 cm aufgewiesen hat. Was die von den Präzisionsschützen einsehbaren Körperteile wie die Schulter, der Bauch oder das Becken angeht, so führte PD Dr. W. M., leitender Arzt Rechtsmedizin des R. C., mit Bericht vom 14. Juni 2000 aus, dass bei der vorliegenden hochrasanten Munition mit Teilmantelprojektil rechtsmedizinisch kein Zweifel bestehe, dass der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn der Hals oder der Brustbereich getroffen worden wären. Die Wundhöhle, die das aufpilzende Projektil erzeuge, sei so gross, dass immer lebenswichtige Strukturen in diesen Bereichen zerstört würden (act. 9.8.). Zu Handen des Untersuchungsrichters machte er überdies geltend, dass bei Verwendung von Teilmantelmunition auf einen Rumpf

60 alle Verletzungen von Organen vom Magen an aufwärts grundsätzlich tödlich verlaufen. Wenn bei einem Schuss in den Beckenbereich die Aorta getroffen werde, führe das ebenso zum sofortigen Tod wie ein Darmdurchschuss (act. 9.11.). Aus den Ausführungen von PD Dr. M. geht schlüssig hervor, dass selbst ein Schuss in den Schulterbereich oder in den Beckenbereich höchstwahrscheinlich die gleiche, tödliche Wirkung gehabt hätte wie der gezielte Schuss in die Backe von E. K.. Ein blosser Schuss in den Arm hätte demgegenüber kaum die sichere Angriffsunfähigkeit bewirken können. Einerseits wäre ein solcher je nach der Position K.s auf dem Balkon ohne das Treffen von anderen Körperteilen nur schwer durchzuführen gewesen. Zum anderen wäre es K. mit einer grossen Wahrscheinlichkeit weiter möglich gewesen, das Sturmgewehr - allenfalls nur ungezielt - weiter zu betätigen, etwa am Boden liegend über die seitlichen Balkonverschalungen. Gerade in diesem Fall hätte einem weiteren ausgeführten Angriff zudem aufgrund der Deckung durch die Balkonbrüstung kaum mehr unmittelbar entgegengewirkt werden können. Die sofortige Angriffsunfähigkeit von E. K. hat daher nach den konkreten Umständen weder mit der Verwendung von Vollmantelmunition noch mit einem Schuss in die Arme mit der erforderlichen Sicherheit herbeigeführt werden können. Ein Schuss in den Rumpf hätte demgegenüber wie der effektiv durchgeführte Schuss in die Backe mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenfalls die Todesfolge nach sich gezogen. Daraus geht hervor, dass mit einer blossen Verletzung von K. eine weitere Ausführung des Angriffes nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätte verhindert werden können. Die gezielte Tötung von E. K. war damit nach den sich präsentierenden Umstände das einzige erfolgsversprechende Mittel für die genügende Abwehr der von ihm herbeigeführten akuten Gefahrensituation.

f) Soweit schliesslich zu prüfen ist, ob die Verhältnismässigkeit zwischen dem von E. K. angegriffenen Rechtsgut einerseits und dem durch die Notwehr beeinträchtigten Rechtsgut gegeben ist, musste angesichts der Geschehnisse aus der damaligen Sicht davon ausgegangen werden, dass E. K. mit dem Sturmgewehr auf Polizeibeamte und Dritte schiessen und damit deren Leben in Gefahr bringen wollte. Dies ging einerseits aus den zahlreichen Schüssen auf das geöffnete Restaurant R., aus den Schüssen auf die Polizeigrenadiere in seiner Wohnung und ins Treppenhaus, andererseits aber auch aus der Äusserung, Polizeibeamte in den Tod mitnehmen zu wollen, deutlich hervor. Dieses Ziel hätte K. bei der Durchführung des Angriffes mit Schüssen auf die Stellungen der Polizeikräfte, auf sich in rund 250

61 Meter Entfernung aufhaltende Dritte oder schliesslich auf Wohnungen in der näheren und weiteren Umgebung ohne weiteres erreichen können. War aber damit zu rechnen, dass K. mit seinen Handlungen das Leben anderer Menschen gefährdete, war eine Notwehrhandlung durch den Eingriff in das Leben K.s verhältnismässig.

g) Zusammenfassend war damit durch das Erscheinen von K. mit seinem Sturmgewehr 90 auf seinem Balkon eine Notwehrsituation gegeben. Die gezielte Schussabgabe bildete nach den damaligen Kenntnissen und der Situation, die sich den Polizeikräften damals präsentierte, die einzige Möglichkeit, den aufgetretenen, aktuellen und gefährlichen Angriffen K.s mit der erforderlichen sofortigen Wirksamkeit zu begegnen. Der gezielte Todesschuss war in dieser Situation das letzte verbleibende erfolgversprechende Mittel und damit die ultima ratio zur Beseitigung der von K. ausgehenden Gefahr. Auch wenn die Tötung der schwerstmögliche Eingriff auf K. war, so stand sie infolge der gefährdeten Rechtsgüter nicht unverhältnismässig zu dem durch den Angriff K.s befürchteten Eingriff in die Rechtsgüter anderer.

h) Nach dem Gesagten lag der durch einen Präzisionsschützen abgegebene gezielte Todesschuss um 17.40 Uhr nach dem Erscheinen K.s mit dem Sturmgewehr auf dem Balkon innerhalb des zulässigen strafrechtlichen Notwehrrechts von Art. 33 Abs. 1 StGB und war in dieser Situation folglich rechtmässig. Ein widerrechtliches Verhalten des Notwehrtäters nach Art. 111 StGB ist somit nicht gegeben. Vielmehr liegt ein Rechtfertigungsgrund für das an sich normwidrige Verhalten vor. Der Angeklagte hat sich daher in keinem Fall strafbar gemacht, unabhängig davon, ob ihm nach seinem Weggang vom Kommandoposten eine strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt noch zuerkannt werden könnte. Damit ist der Angeklagte von der Anklage der vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freizusprechen. 14.a) E. K. und R. K. als Angehörige des Getöteten haben am 2. November 2000 adhäsionsweise eine Klage eingereicht mit den Begehren, der Kanton Graubünden sei für die Folgen der Tötung vollumfänglich schadenersatzpflichtig zu erklären und den Klägern sei zu Lasten des Kantons Graubünden eine Genugtuung von je Fr. 50'000.-- zuzusprechen.

b) Nach Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise

62 geltend machen. Die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Schäden, die Behörden oder Beamte des Kantons Graubünden Dritten in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich und schuldhaft, das heisst absichtlich oder fahrlässig, zufügen, richtet sich - wie der Rechtsvertreter der Angehörigen zutreffend ausführt

- nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BR 170.050). Der Kanton Graubünden hat vom Vorbehalt von Art. 61 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht und auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt. Danach richtet sich die vermögensrechtliche Haftung bei fehlbaren Handlungen, die von Behörden und Beamten in Ausübung ihres Dienstes begangen wurden, gegen den Kanton Graubünden. Ein direktes Klagerecht gegen die fehlbaren Behörden und Beamten ist ausgeschlossen (Art. 11 VG). Bei dieser Staatshaftung, die vom kantonalen Recht abschliessend geregelt wird, handelt es sich nicht um Zivilrecht, sondern um öffentlich-rechtliches Recht (BGE 127 IV 189 ff., 125 IV 163 f., 122 III 101, 111 II 149; Padrutt, a.a.O., S. 328; Schnyder, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4 zu Art. 61 OR). Ansprüche sind indessen nach der Ordnung von Art. 20 Abs. 1 VG gleichwohl im Zivilprozessverfahren durchzuführen. Soweit eine Amtspflichtverletzung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz Gegenstand eines Strafprozesses bildet, kann die Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche ungeachtet ihres öffentlich-rechtlichen Charakters aber ebenfalls durch das Strafgericht adhäsionsweise erfolgen (Art. 20 Abs. 3 VG).

c) Wird der Angeklagte freigesprochen, wird der Adhäsionskläger stets auf den Zivilweg verwiesen (Art. 131 Abs. 6 StPO). Die Gutheissung der Adhäsionsklage setzt daher ein verurteilendes Straferkenntnis voraus (Padrutt, a.a.O., S. 332). Wie es sich in Fällen verhält, in denen sich die Forderung nicht direkt gegen den Angeklagten richtet, sondern nach Art. 20 Abs. 3 VG in Verbindung mit Art. 8 ff. VG als öffentlich-rechtlicher Anspruch adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Kanton Graubünden, ist dem Verantwortlichkeitsgesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es kann sich aber nicht anders verhalten als bei einer Adhäsionsklage nach Art. 130 ff. StPO und dem Verweis ad separatum. Andernfalls stünden dem Adhäsionskläger bei geltend gemachten Ansprüchen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz mehr Rechte zu als einem solchen in einem gewöhnlichen Adhäsionsverfahren (vgl. Art. 131 Abs. 6 StPO). Dies käme einer ungerechtfertigten Bevorzugung eines Adhäsionsklägers und einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Angeklagten gleich. Ebenso ist festzuhalten, dass der Kanton Graubünden als Haftungssubjekt in Adhäsionsklagen nicht schlechter gestellt sein kann als ein Angeklagter, welcher freigesprochen wird und bei welchem

63 die Klage auf vermögensrechtliche Ansprüche ad separatum verwiesen wird. Wird der Angeklagte vorliegend von der Anklage der vorsätzlichen Tötung freigesprochen, fehlt es für die Behandlung der Adhäsionsklage an einem verurteilenden Erkenntnis und haben die Angehörigen von E. K. ihre auf Art. 8 ff. VG gestützten vermögensrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 20 Abs. 1 VG im Zivilprozessverfahren geltend zu machen. Ihre Klage ist daher ad separatum zu verweisen.

15. Soweit die Aushändigung des beim kriminaltechnischen Dienstes lagernden Sturmgewehres sowie der sichergestellten Munition an das zuständige Zeughaus anbegehrt wurde, ist festzuhalten, dass vorliegend die Strafbarkeit von Dr. M. R. zu beurteilen war. Über Gegenstände des getöteten E. K. ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass das Sturmgewehr auch ohne Durchführung eines Strafverfahrens dem zuständigen Zeughaus zurückgegeben werden kann.

16. Wird der Angeklagte freigesprochen, gehen die Kosten der Strafuntersuchung und die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 157 StPO). Ein Begehren um eine ausseramtliche Entschädigung wurde vom Angeklagten nicht gestellt, weshalb darüber gar nicht zu befinden ist. Ebenso erschiene es angesichts der Umstände unbillig, dem adhäsionsbeklagten Kanton Graubünden zu Lasten der Adhäsionskläger eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, auch wenn die unterlegene Partei dem obsiegenden Prozessgegner an sich nach den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 2 ZPO die durch den Beizug eines Anwaltes entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat (vgl. Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. 1990, S. 128).

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Dispositiv
  1. M. R. wird von der Anklage der vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Die Adhäsionsklage von E. K. und R. K. wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend - aus den Kosten der Untersuchung von Fr. 8'460.40 - und einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 total Fr. 16'460.40 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  5. Mitteilung an : – Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Postfach, 8026 Zürich, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach), – lic. iur. Robert Akeret, ausserordentlicher Staatsanwalt, Vinzerweg 19, 8180 Bülach, – Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, auch zu Handen seiner Mandanten (dreifach) – Regierung des Kantons Graubünden, Reichsgasse, Chur, – Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Lindenquai/Hinterm Bach 6, 7002 Chur, – Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, Chur (im Doppel) – Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur, – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv) 65 __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. bis 28. Februar 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SF 01 30 (mündlich eröffnet am 28. Februar 2002) Urteil Strafkammer Präsident Schmid, Kantonsrichter Jegen, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Cavegn. —————— In der Strafsache des M. R . , Angeklagter, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Postfach, 8026 Zürich, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Dezember 2001, wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. M. R. wurde am S. in C. geboren, wo er bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. In C. besuchte er die Primarschule sowie das

2 Gymnasium und schloss mit der Handelsmatura ab. Danach studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Im Jahre 1976 erwarb M. R. den Doktortitel und 1977 das Bündnerische Anwaltspatent. Bereits im Jahre 1975 hatte M. R. die Stelle eines Untersuchungsrichters bei der Staatsanwaltschaft Graubünden angetreten. Ab 1977 war er als Departementssekretär beim Justiz- und Polizeidepartement Graubünden tätig. Seit 1984 ist M. R. Kommandant der Kantonspolizei. Unter anderem übte er das Amt des Präsidenten der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz aus. Derzeit präsidiert er das Ostschweizer Polizeikonkordat. Seit 18 Jahren ist er Kommandant der Polizeigrenadierkurse des Ostschweizer Polizeikonkordates. Militärisch bekleidet M. R. den Rang eines Oberst im Generalstab. Im Jahre 1975 heiratete M. R. E. Z.. Aus dieser Ehe entspross im Jahre 1975 eine Tochter. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist M. R. nicht verzeichnet. B. Am 30. März 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Klärung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung und Durchführung der Tötung von E. K., geboren am N., eine Strafuntersuchung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde vorerst der Pikett-Untersuchungsrichter betraut. Die Regierung des Kantons Graubünden bestellte auf Antrag des I. Staatsanwaltes durch Beschluss vom 11. April 2000 den Zürcher Staatsanwalt lic. iur. Robert Akeret als ausserordentlichen Staatsanwalt und lic. iur. Jürg Vollenweider, Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon ZH, als ausserordentlichen Untersuchungsrichter. Das Verfahren wurde in der Folge gegen den Kommandanten der Kantonspolizei, Dr. iur. M. R., geführt. Nach der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2000 stellte der Rechtsvertreter der Angehörigen von E. K. am 26. Oktober 2000 mehrere Anträge auf Ergänzung der Strafuntersuchung. Diese wurden mit Verfügung des ausserordentlichen Untersuchungsrichters vom 13. November 2000 abgewiesen, soweit ihnen nicht bereits entsprochen worden war. Mit Verfügung vom 25. November 2000, mitgeteilt am 1. Dezember 2000, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen M. R. ein. Dagegen legten E. K. und R. K., der Vater und der Bruder des Getöteten, am 21. Dezember 2000 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden ein und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung.

3 Mit Entscheid vom 19. Februar 2001, mitgeteilt am 9. August 2001, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden die Beschwerde gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. Oktober 2001 erneut eine Schlussverfügung. Am 1. Dezember 2001 versetzte sie Dr. M. R. wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in den Anklagezustand und überwies den Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 45 StPO dem Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: “1. Schussabgaben durch E. K. 1.1. Schüsse auf das Hotel-Restaurant “R.” Am Sonntag, 26. März 2000, nach ca. 0815 Uhr gab E. K. aus seiner Wohnung im 5. Stockwerk des Mehrfamilienhauses S. in C. mit seinem Sturmgewehr 17 Schüsse auf das Hotel-Restaurant “R.” an der M. in C. ab. Davon durchschlugen zwei ein Saalfenster der P. (act. 8.1. S. 2; 8.2.2.; 8.2.3.). Weitere 13 Einschüsse drangen im Bereiche des Wintergartens ein, zwei Schüsse prallten an der Hausmauer ab (act. 8.1. S. 5; 8.2.3. Photoblatt 5; 8.2.4.; 8.2.5.; 8.3.3.; 8.3.5.). Im Zeitpunkt der Schussabgabe auf das Hotel-Restaurant “R.” hielt sich der Küchenbursche S. A. in der P. auf, und zwar genau in der Schusslinie. Dabei flog eine Kugel über ihn hinweg in die Ausstellungsvitrine. A. warf sich sofort zu Boden und verharrte still, bis keine Schüsse mehr fielen (act. 4.2. S. 1/2). 1.2. Schüsse auf Polizeigrenadiere und ins Treppenhaus 1.2.1. Um ca. 1110 Uhr stürmten Grenadiere der Kantonspolizei die Wohnung E. K.s vom Treppenhaus her. Nachdem die Wohnungstüre gerammt worden war, drangen zuerst ein Polizeihund und anschliessend die ersten Grenadiere vor. E. K. befand sich auf dem Sofa in der vom Eingang her gesehen rechten Ecke des Wohnraumes. Er hatte ein Sturmgewehr im Anschlag und eröffnete sofort und ohne jegliche Vorwarnung das Feuer zuerst auf den Hund, welchen er mit zwei Schüssen tödlich verletzte. Danach richtete K. seine Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und traf den an erster Stelle befindlichen Grenadier C. C. in die Brust (act. 3.2.2. S. 2 - 4; 3.2.3. S. 3.; 3.2.4. S. 2/3; 3.2.9. S. 2; 3.2.12. S. 2; 3.5.2. S. 2/3). Nachdem C. zusammengebrochen war, gab K. weitere Schüsse Richtung Treppenhaus ab, in welches sich die nachfolgenden Grenadiere nach den ersten Schüssen zurückgezogen hatten (act. 3.2.2. S. 4 und 11; 3.2.3. S. 4/5; 3.2.4. S. 3; 3.2.12. S. 2; 3.5.2. S. 4). Dabei wurde Grenadier P. durch einen Splitter am Auge verletzt, weshalb er sich in entsprechende ärztliche

4 Behandlung begeben musste (act. 3.2.4. S. 3/4). Im weiteren gab K. einen gezielten Schuss auf den Kopf des schwerverletzten Grenadiers C. ab. Das Projektil durchschlug dessen Helm am oberen Rande des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab (act. 8.1. S. 7; 8.2.33; 8.2.34). C. C. erlitt eine Schussverletzung im Brustkorb links mit grossflächiger Rippenverletzung (5.-8. Rippe), eine Zertrümmerung des Schulterblattes und einen Pneumothorax (Luftansammlung im Brustfell). Infolge des Spannungspneumothorax’, eines Infektes sowie Atemstillstandes und grossen Blutverlustes bestand Lebensgefahr. Ausserdem bleiben eine Atembehinderung in Form einer paradoxen Beweglichkeit des Brustkastens mit Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bzw. eine vermehrte Druckempfindlichkeit im Bereiche des zertrümmerten linken Schulterblattes als Nachteile zurück. Wegen der Defektheilung im Bereiche des linken Brustkorbes sowie aus Gründen der psychischen Belastbarkeit musste C. C. von seinem Einsatz als Polizeigrenadier entlastet und mit einer rückwärtigen Aufgabe betraut werden (act. 7.1.; 7.4.). 1.2.2. Nachdem der verletzte Grenadier C. abtransportiert worden war, gab E. K. einen weiteren Schuss ins Treppenhaus ab, sodass sich Grenadier G., welcher zu diesem Zeitpunkt die Wohnung K. von der Treppe ins obere Stockwerk aus sicherte, dorthin in Sicherheit bringen musste (act. 3.2.2. S. 5; 3.2.12. S. 3). 1.2.3. Um ca. 1347 Uhr gab E. K. mehrere Schüsse ins Treppenhaus ab. Dabei traf ein Querschläger den Grenadier H. L., welcher zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe vom 4. Stock in die zwischen dem 4. und 5. Stock gelegene Zwischenetage (Abwartswohnung) stand und mit einer Schrotflinte die Wohnung K. sicherte, am linken Arm. Ein Projektilsplitter traf ausserdem die Schutzbrille L.s im Bereiche des linken Auges (act. 8.2.34. Photoblatt 72). H. L. erlitt eine Schutzverletzung des linken Vorderarms mit starker Muskelzerstörung, Zertrümmerung der Speiche und einer Nervenverletzung (act. 7.2). Sicher zu erwartende bleibende Nachteile sind: Das Fehlen eines Knochenteils der Speiche, welcher einen Teil des Ellbogengelenkes bildet; dadurch sind die Drehbewegungen im Vorderarm stark eingeschränkt. Im weiteren sind mehrere Streckmuskeln, welche die Hand- und Fingerbewegungen bewirken, durch den Schuss zerfetzt worden und nicht ersetzbar. Zusätzlich liegt ein beträchtlicher Nervenschaden vor, der höchstens teilweise erholungsfähig ist. Diese Nervenlähmung hat eine bleibende Streckschwäche aller Langfinger und des Handgelenkes zur Folge. Ausserdem besteht eine bleibende Instabilität zwischen Elle und Speiche am Handgelenk. Im übrigen bleibt vermutlich eine lebenslängliche Arbeitsunfähigkeit als Grenadier zurück (act. 7.3; 7.5).

5 1.2.4. Um ca. 1407 Uhr gab E. K. einen weiteren Schuss aus seiner Wohnung heraus ins Treppenhaus ab (act. 5.1., 1407 Uhr; act. 3.2.8. S. 2; act. 3.2.13. S. 2/3). 1.3. Schüsse in der Wohnung K. 1.3.1. Um ca. 1200 Uhr gab E. K. in seiner Wohnung einen einzelnen Schuss ab (act. 5.1., 1200 Uhr; act. 3.2.2. S. 7; 3.2.6. S. 2). 1.3.2. Als um ca. 1513 Uhr das Telephon in seiner Wohnung klingelte, gab E. K. einen weiteren Schuss ab, mit welchem er offenkundig sein Telefon zerschoss (act. 5.1., 1513 Uhr; 3.2.2. S. 10; 3.2.6. S. 6; 3.2.7. S. 3; 3.2.8. S. 4). 1.3.3. Um ca. 1733 Uhr riss E. K. die Wohnungstüre auf. Hierauf wurde ein Schrotschuss auf den Bereich der Türklinke abgegeben. K. wich in die Wohnung zurück und liess “aua” hören. Anschliessend gab E. K. in seiner Wohnung einen weiteren Schuss ab (act. 5.1., 1733 Uhr; 3.2.7. S. 4; 3.2.13. S. 4). E. K. gab im Laufe des ganzen Tages insgesamt 35 Schüssse aus seinem Sturmgewehr ab und verfügte zuletzt noch über 15 weitere Schuss in seiner durchgeladenen Waffe. Darüberhinaus behändigte K. nach der Bergung Grenadier C.s auch dessen mit 13 Schuss (1 Patrone im Patronenlager, 12 im eingesetzten Magazin) durchgeladene Dienstpistole “SIG Sauer 228” (act. 3.5.2. S. 5; act. 3.2.12. S. 4; act. 8.1. S. 4 und 7; 8.2.12.; 8.2.22. Photoblatt 46).

2. Polizeiliche Massnahmen 2.1. Zwangsmittel Nach dem misslungenen Versuch, E. K. in seiner Wohnung zu überwältigen, prüfte die Einsatzleitung der Kantonspolizei, deren Führung der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kommandant innehatte, sehr intensiv verschiedene Möglichkeiten des Zugriffs auf K. zur Beendigung des Amoklaufs. Insbesondere wurden ein erneuter Sturm auf die Wohnung unter Einsatz eines Reizstoffes, der Einsatz eines Granatwerfers zur Ablenkung und ein Eindringen in die Wohnung vom darüberliegenden Balkon erwogen (act. 2.1. S. 7/8; 3.1.1. S. 9; 3.2.10. S. 3/4). Diese Varianten mussten indessen aus verschiedenen Gründen allesamt verworfen werden. 2.2. Kommunikation Gleichzeitig wurden verschiedene Versuche unternommen, mit E. K. Kontakt aufzunehmen. Nach den Schüssen ins Treppenhaus, bei welchen Grenadier L. verletzt worden war, kam ein Gespräch zwischen einem Grendadier und K. zustande. Im wesentlichen versuchte der Grenadier E. K. Hilfe anzubieten, insbesondere mit dem Polizeipsychologen oder mit seiner Familie, was K. indessen kategorisch ablehnte. Er erklärte während des Gesprächs, man solle ihn in Ruhe lassen, wenn die Polizei nicht ginge, gehe es einfach so weiter, die Polizeibeamten sollten nur kommen, er sei

6 bereit, er lege die Waffe nicht weg und nehme die Polizeibeamten mit. Den Polizeibeamten machte K. trotz gewisser Stimmungsschwankungen insgesamt einen ruhigen bzw. orientierten Eindruck; insbesondere schien er nicht unter Drogeneinfluss zu stehen. Er stand dabei im Bereiche der Wohnungstüre und liess den Lauf seines Sturmgewehres sehen (act. 3.2.13. S. 3). E. K. beendete das Gespräch schliesslich mit den Worten “gut, machen wir weiter”, stiess die Wohnungstüre zu und verbarrikadierte sie (act. 3.2.2. S. 8-10; 3.2.3. S. 7/8; 3.2.6. S. 3-5; 3.2.8. S. 3/4; 3.2.12. S. 3-5). 2.3.Einschätzung durch den Polizeipsychologen Der beigezogene Polizeipsychologe konstatierte aufgrund des offensichtlich sehr labilen Zustandes von E. K. eine nicht einschätzbare Gefährdung von allem, was sich K. näherte bzw. in seiner Umgebung befand. Den Polizeikräften und dem Polizeipsychologen war im weiteren bekannt, dass E. K. Konsument von Psilocybinpilzen war, welche eine halluzinogene Wirkung haben und zu sprunghaften Gemütszuständen führen können. Der Psychologe schätzte E. K., auch angesichts von dessen bisherigem und taktisch geschicktem Verhalten, als zu keinem Zeitpunkt berechenbar und zu allem entschlossen ein. Ein Ende der Ausnahmesituation war aus Sicht des Psychologen nicht absehbar, eine allfällige Beruhigung im Laufe der folgenden Stunden oder der Nacht nicht einschätzbar (act. 3.4.1.). 2.4. Passive Massnahmen Unter diesen Umständen bestand, soweit es um die Beendigung des Amoklaufes und die Ergreifung E. K.s ging, die einzige Möglichkeit darin, weiterhin zuzuwarten in der Hoffnung auf eine Deeskalation bzw. Normalisierung der Stimmungslage K.s. Diese Strategie wurde damit eingeschlagen, dass Ablösungen für die Nacht organisiert wurden. Die Polizei richtete sich auf eine längere Entwicklung respektive einen längeren Einsatz ein und bot deshalb auch Kräfte aus dem Ostschweizerischen Polizeikonkordat auf (act. 2.1. S. 8; 3.1.1. S. 9 und 11; 2.3.1. S. 1; 2.3.2.; 3.4.1. S. 9).

3. Schiessbefehl und Schusswaffeneinsatz 3.1. Nachdem E. K. anlässlich des ersten Sturms auf seine Wohnung unvermittelt und ohne jede Vorwarnung das Feuer auf die Polizeigrenadiere eröffnet hatte, erging durch den Angeklagten, welcher um 1030 Uhr erschienen war, über das bereits Geschehene informiert worden war, die weitere Entwicklung selbst mitverfolgt, nach dem misslungenen Stoss in die Wohnung die Einsatzleitung übernommen und in Beratung mit den Fachkräften eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen hatte - welche er in der Folge mit den erwähnten Fachleuten sowie insbesondere auch mit dem kurz nach 1300 Uhr eingetroffenen Polizeipsychologen laufend überprüfte -, an alle eingesetzten Polizeikräfte der Befehl, dass der Täter, wenn er mit der Waffe erscheine, sofort zu neutralisieren sei, um so die Gefahr weiterer Schüsse zu vermeiden, welche Leib und Leben unbeteiligter Dritter

7 gefährden konnten, insbesondere angesichts der Umstände, dass die Liegenschaft S. an erhöhter Stelle in einer Distanz bis zu wenigen hundert Metern östlich der stark besiedelten Wohnquartiere K., Winterberg, Grünberg, Kornquader und Foral mit einer Bevölkerung von mehreren tausend Personen liegt und die kontrollierte Schussdistanz eines Sturmgewehrs zwischen 400 und 500 Meter beträgt, die mögliche Schuss- bzw. Wirkungsdistanz indessen bei rund 3'500 Metern liegt und damit auch auf diese Entfernung ein Schuss tödlich treffen kann. Soweit es die Präzisionsschützen betraf – deren Gewehre zum damaligen Zeitpunkt zunächst noch nicht eingeschossen waren, weshalb sie lediglich Feuerunterstützung geben konnten -, lautete der Befehl zunächst dahingehend, den Täter zu erschiessen, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten treffe, diese einzusetzen. Dieser letztere Zusatz wurde bei der späteren Bestätigung des Schiessbefehls nicht mehr explizit erwähnt (act. 3.1.1.). 3.2. Der Schiessbefehl stützte sich auf Ziff. 2.1. und 2.2. des Dienstbefehls des Polizeikommandos des Kantons Graubünden betreffend den Schusswaffengebrauch durch die Polizei sowie auf die Bestimmungen des allgemeinen Notwehrrechts. Er wurde vom Angeklagten laufend auf seine Verhältnismässigkeit überprüft und stand unabhängig neben den anderen Massnahmen, welche zur Beendigung des Amoklaufes eingeleitet oder erwogen wurden. 3.3. Nachdem er kurz nach ca. 1733 Uhr in seiner Wohnung einen Schuss abgegeben hatte, betrat E. K. um ca. 1740 Uhr den Balkon seiner Wohnung. Dabei hielt er in der rechten Hand das mit 15 Schuss durchgeladene Sturmgewehr mit ausgeschalteter Seriefeuersperre, längs am Körper anliegend, den Kolben zwischen Körper und Unterarm haltend, die Hand am Pistolengriff. Der Lauf zeigte Richtung Boden. K. bewegte sich auf dem Balkon Richtung M. bzw. B. und suchte mit starrem Blick die Gegend ab. Als er mit Front Richtung Hotel “R.” stand, tötete ein Präzisionsschütze aus seiner Stellung im Hotel in Ausführung des genannten Schiessbefehls E. K. mit einem gezielten Schuss in den Kopf (act. 8.1. S. 4 und 7; act. 8.3.12.; 8.3.14.; 8.3.16.; 8.3.17.; 3.3.1.; 3.3.2.; 3.3.4.; 3.3.5.).” D. Am 2. November 2000 liessen E. K. und R. adhäsionsweise eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung einreichen und was folgt beantragen: “1. Es sei festzustellen, dass der Kanton Graubünden für die Folgen der am 26.3.2000 begangenen Tötung zum Nachteil von E. K. sel. vollumfänglich ersatzpflichtig ist.

2. Den Klägern sei eine Genugtuung von je Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.3.2000 auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer.”

8 E. Der Kanton Graubünden liess mit Stellungnahme vom 8. Februar 2002 was folgt beantragen: “1. Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Eventuell sei die Adhäsionsklage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – letztere zuzüglich Mehrwertsteuer – zulasten der Adhäsionskläger.” F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. und 26. Februar 2002 waren der Angeklagte, sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, der Rechtsvertreter der Adhäsionskläger, Dr. iur. Jean Pierre Menge, sowie der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, anwesend. Die Anklage wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt lic. iur. Robert Akeret vertreten. G. Der ausserordentliche Staatsanwalt lic. iur. Robert Akeret stellte den Antrag auf Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung in Anwendung von Art. 33 StGB. Kostenfolge sei die gesetzliche. Das beim kriminaltechnischen Dienst lagernde Sturmgewehr sowie die sichergestellte Munition seien dem zuständigen Zeughaus auszuhändigen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, E. K. habe am 26. März 2000 nach 08.15 Uhr von seiner Liegenschaft im 5. Stockwerk am S. 17 Schüsse auf das Hotel R. abgefeuert. Eine Kugel habe den Küchenburschen A. nur knapp verfehlt. Dass keine Menschen verletzt oder getötet worden seien, grenze an ein Wunder und sei nicht zuletzt dem Umstand zu verdanken, dass am fraglichen Morgen der Wechsel von Winter- auf Sommerzeit vollzogen worden sei und das Frühstück sich infolgedessen verzögert habe. Die polizeiliche Führung habe sich in Anbetracht der gefährlichen und unkontrollierten Haltung des Täters zum Stoss in die Wohnung und zur Überwältigung des Täters entschlossen. Nach dem Einsatz einer Blendschockgranate seien Grenadiere hinter einem Polizeihund in die Wohnung gestürmt. E. K. habe auf dem Sofa sitzend mit dem Sturmgewehr 90 im Anschlag sofort das Feuer auf den Hund eröffnet und diesen getötet. Alsdann habe er die Waffe auf die Grenadiere gerichtet und dabei C. C. getroffen. Ein weiterer Grenadier sei am Auge verletzt worden. Dann habe K. einen gezielten Schuss auf den am Boden liegenden Grenadier C. abgegeben. Der Schuss habe den Helm am oberen Rande durchschlagen und sei dann abgeprallt, da Grenadier C. das Helmvisier nicht vollständig geschlossen habe. Grenadier C. habe schwere Verletzungen erlitten und habe in Lebensgefahr geschwebt. Der Polizei habe sich die Situation geboten, dass der Täter ein ausserordentlich hohes Gefahrenpotential aufweise, er ohne

9 Vorwarnung schiesse, ein Grenadier lebensgefährlich verletzt im Spital liege und ein anderer eine Augenverletzung erlitten habe. Um 12.00 Uhr habe der Täter einen weiteren Schuss abgegeben. In dieser Lage habe der Angeklagte den Befehl an die eingesetzten Polizeikräfte erlassen, den Täter zu neutralisieren, also zu erschiessen, wenn dieser mit der Waffe erscheine. Es habe davon ausgegangen werden müssen, der Täter mache unvermittelt Gebrauch von seiner Waffe. Der Versuch einer Kontaktaufnahme sei gescheitert. Um 13.47 Uhr habe der Täter mehrere Schüsse ins Treppenhaus abgegeben, wobei ein Querschläger den Grenadier H. L. am linken Arm getroffen habe. Dieser habe bleibende Nachteile erlitten. Trotz intensiver Bemühungen sei es der Polizei nicht gelungen, K. zu beruhigen oder zur Aufgabe zu bewegen. K. habe vielmehr wissen lassen, dass er schiessen werde, wenn die Polizei in die Wohnung komme. Um 14.07 habe er ein weiteres Mal ins Treppenhaus und um 15.13 Uhr ins Telefon geschossen, als über dieses versucht worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen. In dieser Phase sei der Schiessbefehl bestätigt worden. Um 17.33 Uhr habe K. die Türe aufgerissen. Ein Schrotschuss eines Grenadiers gegen die Türe sei abgeprallt und habe K. im Gesicht getroffen. K. habe leichte Schürfungen erlitten, sei in die Wohnung zurückgewichen und habe erneut einen Schuss abgegeben. 7 Minuten später sei er bewaffnet auf dem Balkon erschienen, worauf es zum Todesschuss gekommen sei. Der Schusswaffengebrauch sei in Graubünden öffentlich-rechtlich geregelt und zwar in dem sich auf die polizeiliche Generalklausel abstützenden Dienstbefehl. Die Bestimmungen der Notwehr gemäss Art. 33 StGB würden aber im Falle einer Abwehr mit der Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit des erteilten Schiessbefehles vorgehen. Art. 33 StGB erfordere einen Angriff oder eine unmittelbare Drohung dazu. Nach der Lehre sei eine unmittelbare Drohung auch dann gegeben, wenn der Angreifer auf den Angriff noch verzichten könne und nicht erst, wenn es kein zurück mehr gebe. Die Notwehrhandlung müsse in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Beim Schusswaffengebrauch sei eine enge Grenze zu ziehen. Eine Abwehr könne schon dann geboten sein, bevor der Angreifer seine Waffe gezogen habe. Das Bundesgericht habe in BGE 122 IV 5 f. festgehalten, dass angesichts einer permanenten Gefahr der Begriff des gegenwärtigen Angriffs weiter ausgelegt werde und sich auf Situationen erstrecke, in denen der Angriff zeitlich weiter entfernt sei als der Angriff, welcher sich aufgrund einer Notwehrsituation ereignen würde. Im konkreten Fall sei von der Situation auszugehen, wie sie sich am fraglichen Sonntag aus der Situation des Angeklagten und seiner Leute präsentiert habe, und nicht nach dem sich heute darstellenden Sachverhalt. Bereits die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes habe ausgeführt, dass die Erteilung des Schiessbefehls nach den Umständen eine

10 adäquate Antwort auf die äusserst gefährlichen und brutalen Angriffe K.s gewesen sei. Dessen Verhältnismässigkeit sei bejaht worden. Zutreffend sei auch, dass ein Schiessbefehl, der den Tod eines Menschen zur Folge habe, laufend überprüft werden müsse, wenn sich eine Lage tatsächlich ändere. Die Situation habe sich vorliegend aber nicht geändert. Die Lage habe sich nach Erteilung des ersten Schiessbefehls sogar verschärft. Der Täter habe weiterhin unberechenbar geschossen. Eine Kontaktaufnahme durch einen Grenadier im Verlaufe des Nachmittages sei erfolglos gewesen. K. habe jede Kontaktaufnahme auch mit Angehörigen und dem Polizeipsychologen abgelehnt und der Polizei gedroht, seine Waffe einzusetzen. Der Polizeipsychologe habe auf eine nicht einschätzbare Bedrohung von allem, was sich K. nähere, geschlossen. K. habe mit einem seriefeuertauglichen Sturmgewehr 90 mit Kriegsmunition und einem Wirkungskreis von kontrolliert 400 bis 500 Meter und unkontrolliert 3,5 Kilometern schiessen können, weshalb die Gefahr tödlicher Treffer virulent gewesen sei. Es habe damit eine nicht einzugrenzende Gefahr für die stark besiedelten Wohnquartiere K., Winterberg, Grünberg, Kornquader und Foral bestanden. Ferner sei bekannt gewesen, dass K. ein Konsument von Psilocybinpilzen gewesen sei, was eine verstärkte Aggressivität möglich gemacht hätte. Damit sei die Erteilung des Schiessbefehls in dieser Phase erst recht geboten gewesen, auch als der Angeklagte den Befehl um 16.45 Uhr erneut gründlich überprüft und bestätigt habe. Der Schiessbefehl sei die ultima ratio gewesen. Bereits die Beschwerdekammer habe die Gründe zusammengefasst und sei zum Schluss gekommen, dass die Polizei die Alternativen genügend abgeklärt habe und ihr kein Fehler vorzuwerfen sei. Ein Todesschuss habe gewählt werden müssen, weil ein entschlossener Täter vorhanden gewesen sei, bei dem damit habe gerechnet werden müssen, dass er bei einer blossen Verletzung die vorhandene Restenergie zu einem lebensbedrohenden Angriff genutzt hätte. In solchen Fällen sei es in- und ausländische Doktrin, die Angriffsunfähigkeit durch die schlagartige Ausschaltung aller Aktivitäten herbeizuführen. Als E. K. um 17.40 Uhr mit der Waffe in der Hand auf dem Balkon erschienen sei, habe sich der Polizei eine Situation geboten, aufgrund welcher der Schiessbefehl erteilt worden sei. Die Situation sei kritisch gewesen, zumal K. sieben Minuten vorher durch die Wohnungstür ins Treppenhaus geschossen habe. Er habe die Waffe derart gehalten, dass er sie schlagartig jederzeit hätte einsetzen können. Die Tragart werde in der Rekrutenschule geübt und im Militär für eben einen solchen Einsatz instruiert. Die Waffe funktioniere in Sekundenbruchteilen nach dem Willen des Angreifers. Auf die Präzisionsschützen habe K. den Eindruck eines jederzeit zum unkontrollierten und gezielten Schuss bereiten Mannes verübt. Damit seien die Anzeichen einer akuten Gefahr vorhanden

11 gewesen. Der Angegriffene habe daher nicht warten müssen, bis es zu spät gewesen sei. Damit habe sich die Notwehrsituation seit der Erteilung des Schiessbefehls nicht mehr verändert und habe nicht noch einmal überprüft werden müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Kommandant nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Situation habe sich in keiner Weise verändert, K. habe gar noch sieben Minuten zuvor geschossen. Bei der Verhältnismässigkeit hänge das zulässige Mass vom Wert des angegriffenen Rechtsgutes und der Art des Angriffes ab. Werde aber festgestellt, dass eine unbestimmte Anzahl von Menschen einer tödlichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei und die Polizei aus ihrer Aufgabe heraus, Gefahren abzuwehren, verpflichtet gewesen sei, zu handeln, Notwehrhilfe zu leisten und den Angreifer zu neutralisieren, sei der Todesschuss das einzig adäquate Mittel dazu gewesen. Selbst Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK lasse eine gewollte Tötung zu, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergebe, um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen. Der Angeklagte habe seinem Auftrag entsprechend gehandelt und als Einsatzleiter weiteres Unheil verhindert. Zu einer allfälligen Strafe, wenn der Angeklagte entgegen seinem Antrag schuldig gesprochen werden sollte, nahm der ausserordentliche Staatsanwalt nicht Stellung. H. Der Rechtsvertreter von E. K. und R. K., Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, bestätigte und begründete seine in der Adhäsionsklage vom 2. November 2000 gestellten Anträge. Im Wesentlichen führte er aus, auch wenn E. K. nicht nur Opfer, sondern auch Täter gewesen sei, sei die tödliche Schussabgabe nicht gerechtfertigt. Es habe im Strafverfahren ein Schuldspruch und im zivilrechtlichen Verfahren eine Verurteilung des Angeklagten zu erfolgen. Art. 10 BV garantiere das Recht auf Leben. Eingriffe dagegen seien nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen, verhältnismässig seien und das Grundrecht nicht seines Wesensgehaltes beraubten. Der UNO-Pakt II verlange auch den gesetzlichen Schutz des Lebens. Die Dienstbefehle über den Schusswaffengebrauch durch die Polizei und die Präzisionsschützen würden für einen dermassen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Integrität nicht ausreichen. Art. 32 StGB könne bei einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht zur Anwendung kommen. Es seien die Bestimmungen der Notwehr nach Art. 33 StGB anwendbar. Die Notwehr verlange einen gegenwärtigen Angriff. Dieser müsse im Gange sein oder unmittelbar bevorstehen. Letzteres verlange, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden seien, die eine Verteidigung nahe legten, etwa wenn der

12 Angreifer eine drohende Haltung annehme, sich zum Kampfe vorbereite oder Bewegungen mache, die in diesem Sinne gedeutet werden könnten. Würden verschiedene Abwehrmöglichkeiten bestehen, sei nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ungefährlichste Art der Verteidigung zu wählen. Bei einem Todesschuss könne eine solche Art der Verteidigung nur gewählt werden, wenn der Angreifer Leib und Leben gefährde. Subsidiarität und Proportionalität der Abwehr müssten nach der Situation beurteilt werden, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt der Tat befinde. Im konkreten Fall sei der Schiessbefehl nach dem misslungenen Vorstoss in die Wohnung ergangen. Die Situation habe sich am Nachmittag dann aber beruhigt. Es habe eine Deeskalation stattgefunden. Selbst als K. um 17.30 Uhr seine Türe aufgerissen habe, habe er von seiner Waffe nicht Gebrauch gemacht. Vielmehr sei er von einem Schrotschuss verletzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Schiessbefehl nicht laufend anderen Gegebenheiten angepasst worden sei. Als K. auf den Balkon getreten sei, sei kein einziger Polizeibeamter mit einem unmittelbaren Angriff bedroht worden. Auch die Präzisionsschützen seien hinter einem Tagesvorhang verborgen und damit für K. nicht sichtbar gewesen. Bei der polizeilichen Abwehr von Angriffen gegen Dritte müsse ebenfalls das Prinzip der Verhältnismässigkeit herangezogen werden, welches sich auf die Bereiche der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne aufteile. Bei der Erforderlichkeit sei stets das Ziel, eine Intervention mit dem mildest möglichen Mittel vorzunehmen. Vorliegend sei aber keine Verbindung zu K. aufgenommen worden, obwohl sich dieser nach der ungezielten Schussabgabe auf das Restaurant R. völlig ruhig verhalten habe. Nichts habe zu diesem Zeitpunkt darauf hingedeutet, dass es sich um einen rücksichtslosen Menschen gehandelt habe, zumal er ja nicht gezielt auf Menschen geschossen habe. Es hätten auch Kontakte zur Familie K. bestanden. K. hätte mit seinen Angehörigen konfrontiert werden sollen, insbesondere mit seiner Stiefmutter, zu der er ein gutes und inniges Verhältnis gepflegt habe. Durch das Eindringen der Grenadiere in die Wohnung sei K. geradezu in die Ecke und in eine Notwehrsituation gedrängt worden. Es sei nachvollziehbar, wenn auch nicht zu billigen, dass er sich mit seiner Waffe zur Wehr gesetzt habe. Es werde bezweifelt, dass der Polizeibeamte S. das notwendige Fachwissen gehabt habe, um den Verzicht auf einen Einsatz von Reiz- oder Tränengas beurteilen zu können. Unter Feuerunterstützung der Präzisionsschützen hätte eine Gasgranate vom sich schräg über dem Balkon K.s befindlichen Balkon abgeschossen werden können. Ein Tränengaseinsatz wäre ebenso möglich gewesen. Der Polizeipsychologe habe gesagt, dass K. zu keinem Zeitpunkt berechenbar gewesen sei. Damit habe die Gefahr einer Provokation keine Rolle mehr gespielt. Ob K. über eine Gasmaske

13 verfügt habe, sei eine reine Spekulation gewesen. Dass die eingesetzte und hinter dem Fenster gezündete Schock-Blendgranate keine Wirkung gezeigt habe, sei verständlich, habe sich K. doch mit dem Rücken zum Fenster befunden und sei das Fenster hoch gewesen. Der Sturm der Wohnung sei wenig durchdacht gewesen, was mit dem Studium des Grundrisses zum voraus hätte festgestellt werden können. Die Rückzugsaktion sei überdies chaotisch verlaufen. Gravierend sei, dass K. nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, er werde bei Betreten des Balkons mit der Waffe erschossen. Wenn ausgeführt werde, dies hätte zu einer Steigerung der Unberechenbarkeit K.s führen können, werde die Fachkompetenz des Psychologen bestritten. Dieser habe auch nicht als unabhängiger Experte gelten können. Seinem Bericht könne daher nicht ein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, zumal er ohne persönlichen Kontakt auf die Gemütslage von K. geschlossen habe. Dies sei unfachmännisch. Eine Warnung hätte umso mehr ausgesprochen werden müssen, als beim Sprechkontakt im Treppenhaus keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Zu den passiven Massnahmen hätte auch die grossräumige Evakuation der Umgebung gehört. Es hätte daher der Sachzwang des Schutzes von unbeteiligten Dritten vermieden werden können. Der Einwand, dies sei nicht notwendig gewesen, da ohnehin ein Schiessbefehl bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar. Bereits als die Grenadiere im Treppenhaus längere Zeit die Hand von K. sowie den Lauf des Gewehres gesehen hätten, wäre es möglich gewesen, einen gezielten Schuss darauf abzugeben und E. K. so angriffsunfähig zu machen, zumal der Schiessbefehl bereits bestanden habe. Für die Präzisionsschützen sei nach dem missglückten Sturm der Wohnung der Befehl ausgegeben worden, K. sei zu erschiessen, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten mache, diese einzusetzen. Dies sei mit noch nicht eingeschossenen Gewehren begründet worden. Umso mehr sei es möglich gewesen, bei eingeschossenen Gewehren zuerst abzuwarten, ob K. Anstalten zum Gebrauch der Waffe treffe. Weiter sei dem Angeklagten vorzuwerfen, dass er den Einsatzort zu Gunsten einer Medienkonferenz und der Begrüssung neuankommender Grenadiere verlassen habe, hätte er doch sonst seinen Einsatzbefehl anhand der aktuellen Gegebenheiten nochmals überprüfen können. Die Ablösung hätte auch beim KP-Front begrüsst werden können. Wenn die Präzisionsschützen bei K. bei dessen Aufenthalt auf dem Balkon eine starre, versteinerte und böse Mimik festgestellt hätten, sei dies angesichts der Schrotkugeln, die ihn getroffen hätten, nicht verwunderlich und habe nichts mit dessen Angriffshaltung zu tun. Dieser Sachverhalt sei der Einsatzleitung gar nicht bekannt gewesen. Es sei nur gemeldet worden, dass K. auf den Balkon getreten sei. Wie er die Waffe gehalten habe, sei nicht weitergemeldet worden. Der Chef Grenadier habe in der Folge den

14 Schiessbefehl erteilt, obwohl ihm die Präzisionsschützen gar nicht unterstanden hätten. K. habe überdies die linke Hand in der Hosentasche gehalten und sei zu nahe an der Balkonbrüstung gestanden. Eine unmittelbare Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Aufgrund seiner Körpergrösse habe man gesehen, dass sich seine Hand am Pistolengriff befunden habe. Die Präzisionsschützen seien nicht mit einem Angriff bedroht gewesen. K. sei überdies wohl mit einer gesicherten Waffe dort gestanden. Schliesslich sei die falsche Munition verwendet worden. Es wäre angebracht gewesen, Vollmantelmunition einzusetzen. Dies lasse auch Art. 7 des Dienstbefehles für Präzisionsschützen zu. Selbst die Teilmantelmunition hätte bei richtiger Verwendung nicht zum Tode führen müssen. Es hätte leicht in die Schulter geschossen werden können. Mit einer zerfetzten Schulter hätte K. keinen weiteren Schuss mehr abgeben können. Ein gezielter Schuss auf den Kopf sei daher unverhältnismässig gewesen. In der Schulter wäre auch kein lebenswichtiges Organ getroffen worden. Aufgrund der Grösse K.s sei selbst ein Schuss in die Hüfte möglich gewesen. Es werde bestritten, dass K. nach den Schrotschussverletzungen nicht entscheidend in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Sein wirres Verhalten sei dem Genuss von Psilocybinpilzen zuzuschreiben. Wenn der Experte dies nicht habe feststellen können, sei dies auf die zu spät erfolgte Blutentnahme zurückzuführen. Von der Notwehr nicht erfasst seien Handlungen, die darauf gerichtet seien, einem möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen. K. sei ohne Anzeichen von Gewaltbereitschaft auf den Balkon getreten. Er habe das Gewehr nicht in den Anschlag genommen, nachdem er sich auf alle Seiten umgesehen habe. Damit sei niemand durch einen unmittelbar drohenden Angriff gefährdet gewesen, insbesondere nicht die Präzisionsschützen. Die Heftigkeit des gezielten Todesschusses sei unverhältnismässig gewesen. Die Präzisionsschützen hätten auch dann noch eingesetzt werden können, wenn K. wirklich Anstalten zum Gebrauch der Waffe gemacht hätte. Dies sei innert Sekundenbruchteilen gar nicht möglich gewesen, weil K. nahe an der Balkonbrüstung gestanden habe, einen Schritt zurück hätte machen und die Hand aus der Hosentasche hätte holen müssen. Eine extensive Auslegung des unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriffs sei abzulehnen. Ebenso hätte schon vorher die Möglichkeit bestanden, einen Warnruf auszugeben. Es hätte alles Erdenkliche unternommen werden müssen, um den Täter über die Konsequenzen seines Handelns aufmerksam zu machen. Der Wechsel in der Befehlsausgabe weg vom Anstaltentreffen sei nicht verhältnismässig. Zusammenfassend seien Leib und Leben von Polizisten und Drittpersonen nicht gefährdet gewesen. Der Schiessbefehl und dessen Ausführung seien daher unverhältnismässig und nicht von Art. 33 StGB gedeckt. Im Übrigen sei die Gefährdung weiterer Personen durch

15 die Unterlassung einer Evakuation von der Polizei mitgeschaffen worden. E. K. sei durch einen Befehl des Angeklagten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise getötet worden. Schuldmilderungsgründe seien nicht vorhanden, der Angeklagte habe vollumfänglich für sein Verhalten einzustehen. Da keine Notwehrsituation bestanden habe, könne auch kein Exzess ausgeübt worden sein. Ebensowenig sei Putativnotwehr gegeben. Für die Adhäsionsklage sei das Kantonsgericht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VG zuständig. Der Schaden sei zukünftig und nicht absehbar. Das Verhalten des Angeklagten sei schuldhaft und widerrechtlich gewesen. Der Kausalzusammenhang sei offensichtlich. Die immaterielle Unbill der Geschädigten sei hoch und praxisgemäss sei die Rücksichtslosigkeit des Schädigers als erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Das Verschulden des Angeklagten wiege äusserst schwer. Der Vater und der Bruder hätten ein enges Verhältnis zum Getöteten gepflegt. E. K. sei zudem noch jung gewesen, was sich ebenso genugtuungserhöhend auswirke wie die Begleitumstände der Tat. Eine Genugtuung von je Fr. 50'000.-- sei angemessen. I. Der Verteidiger von M. R., Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, stellte und begründete folgenden Antrag: “Dr. M. R. sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.” Der Angeklagte stehe wegen eines Befehls vor Gericht, mit dem er verhindert habe, dass E. K. weitere Personen an Leib und Leben hätte schwer gefährden, verletzen oder gar töten können. Wäre K. nicht rechtzeitig erschossen worden, wäre es schwierig, zu rechtfertigen, weshalb es zu weiteren Opfern gekommen sei. Grundlage des Entscheides könne nur die damalige Situation sein. Im Nachhinein gewonnene Erkenntnisse dürften nicht massgebend sein. Relevant sei viel mehr, was der Beamte im Zeitpunkt, in dem er sich zum Waffengebrauch entschliesse, von der Sachlage habe halten müssen. Der Hintergrund, nach welchem der Entschluss gefasst worden sei, K. zu neutralisieren, seien die zahlreichen Schüsse auf das Restaurant R. gewesen. Es habe weiter damit gerechnet werden müssen, dass mit Seriefeuer geschossen werde. K. habe beim Sturm der Wohnung den Polizeihund erschossen, einen Polizeibeamten niedergeschossen und in der Folge noch auf dessen Kopf gezielt. Damit habe man von einem rücksichtslosen, zu allem entschlossenen, vor nichts zurückschreckenden und absolut unberechenbaren Gewalttäter ausgehen müssen. E. K. habe sich bereits vor dem Schiessbefehl der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der schweren Körperverletzung und des Mordversuchs schuldig gemacht. Dies habe bei der Entschlussfassung berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte habe als Einsatzleiter gar keine

16 andere Wahl gehabt. Den ganzen Nachmittag habe sich trotz laufender Überprüfung der Sachlage kein Anhaltspunkt für eine Modifizierung des Befehls ergeben. Der Schuss um 17.40 Uhr sei ebenfalls rechtmässig. Grundlage hiefür bilde das Notwehrrecht. Auch die Polizei könne sich auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, was in BGE 115 IV 164 f. bestätigt worden sei. Vorausgesetzt sei eine Notwehrlage. Der Angegriffene brauche aber nicht zu warten, bis es zu spät sei. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlange, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden seien, die eine Verteidigung nahe legten. Nicht gerechtfertigt seien Handlungen, die darauf gerichtet seien, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen und jemanden vorsorglich kampfunfähig zu machen. Habe jemand ernsthaften Grund zur Annahme, der Angreifer stehe im Begriff, das Feuer gegen ihn zu eröffnen, brauche er somit nicht zu warten, bis es zu spät sei. Insbesondere müsse nicht das Ziehen der Waffe oder gar ein erster Schuss abgewartet werden. Die Abwehr müsse angemessen sein, wobei nur das leichteste Abwehrmittel gerechtfertigt sei und die mit der Abwehr verbundene Verletzung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angriffes stehe. Angesichts der durch E. K. bedrohten Rechtsgüter sei die Verhältnismässigkeit gegeben. Festzuhalten sei, dass der Angeklagte bei der Erteilung des Schiessbefehles nicht habe voraussehen können, unter welchen konkreten Umständen der Täter mit der Waffe erscheine. Es habe daher grundsätzlich die Gefahr abgeschätzt werden müssen, die sich bei einem Erscheinen K.s mit der Waffe verwirklichen würde. Die konkreten Umstände könnten nur insofern herangezogen werden, als gestützt darauf im Sinne einer zusätzlichen Kontrolle zu überprüfen sei, ob die Voraussetzungen der Notwehr beziehungsweise der Notwehrhilfe im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden hätten. Selbst andernfalls müsse immer noch überprüft werden, ob eine andere Formulierung des Befehls überhaupt möglich gewesen wäre. Der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung nur dann schiessen würden, wenn vom Täter eine Gefahr ausgehe. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Todesschusses nicht vor Ort gewesen sei, könne es für die Beurteilung der Anklage nur darauf ankommen, ob die grundsätzliche Einschätzung richtig gewesen sei, dass das Erscheinen von K. mit der Waffe eine Notwehrlage begründe, die einen gezielten Todesschuss durch Präzisionsschützen gerechtfertigt habe. Eine Notwehrlage sei ausgewiesen. K. habe wiederholt bewiesen, dass er von der Waffe ohne Rücksicht auf das Leben anderer unvermittelt Gebrauch mache. Er sei im Besitze eines Sturmgewehrs mit grosser Reichweite gewesen. Das Gefährdungspotential sei vom Balkon aus auch bei unkontrollierten Schüssen enorm hoch gewesen. Aufgrund des Verhaltens habe mit jederzeitigen weiteren

17 Schüssen gerechnet werden müssen. Die Anzeichen einer Gefahr seien in ausgeprägter Weise vorhanden gewesen und hätten sich bereits verwirklicht, K. habe seinen Kampf bereits angetreten. Polizeibeamte und Dritte hätten diesem Risiko nicht ausgesetzt werden dürfen. Der Angriff habe daher bereits begonnen und angedauert. Er sei nie beendet worden, auch wenn es gewisse Pausen gegeben habe. Es sei nie darum gegangen, einem unsicheren Angriff vorzubeugen. Die Gefahr weiterer Schüsse sei vielmehr über den ganzen Zeitraum vorhanden gewesen. Bei K. als Amokläufer habe man im Unterschied zu einem Geiselnehmer gewusst, was zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht in Frage gestellt werden, dass eine Notwehrlage bestanden habe, als der Angeklagte entschieden habe, K. zu neutralisieren. Dieser Befehl sei an alle Polizeikräfte ergangen. Erst nachdem der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Präzisionsschützen ihre Gewehre noch nicht eingeschossen hätten, sei der Befehl für diese insoweit modifiziert worden, als diese nur hätten schiessen sollen, wenn der Täter Anstalten treffen würde, wieder von seiner Waffe Gebrauch zu machen. Bei den Präzisionsschützen sei der Befehl nur modifiziert worden, weil sie bei Fehlschüssen aus den nicht eingeschossenen Gewehren andere gefährdet hätten. An der Einschätzung, bereits mit dem Erscheinen der Waffe sei von einem drohenden Angriff auszugehen, habe sich freilich nichts geändert. Auch um 17.40 Uhr sei das Gefährdungspotential nicht verringert gewesen. Es habe weiterhin von plötzlich gezielten oder ungezielten Schüssen ausgegangen werden müssen. Die Situation habe sich keinesfalls beruhigt. K. habe im Verlaufe des Nachmittags in unregelmässigen Abständen Schüsse ins Treppenhaus, auf die Wohnungstüre oder in die Wohnung abgegeben und dabei einen Grenadier getroffen. Die Gefährlichkeit der Lage gehe aus den Schilderungen der verschiedenen Grenadiere in der Untersuchung hervor. Die Situation sei äusserst angespannt gewesen. Jederzeit habe mit einem neuen Schlag gerechnet werden müssen. Von grosser Bedeutung sei dabei die Einschätzung des beigezogenen Polizeipsychologen gewesen, mit welchem sich der Angeklagte den ganzen Tag über laufend und intensiv beraten habe. Es wäre unverzüglich reagiert worden, hätte sich über den Tag eine andere Einschätzung der Lage ergeben. Aus dem Bericht des Polizeipsychologen gehe hervor, dass dieser auf ein ungemein rücksichtsloses und brutales Verhalten von K. gegenüber Mensch und Tier geschlossen habe. Danach habe die Rücksichtslosigkeit im Laufe des Tages nicht abgenommen, sondern sei durch ein zunehmend perfideres Verhalten verstärkt worden. Die sprunghaften Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen. Die Zeichen des Kommunikationsabbruches und der Kommunikationsverweigerung hätten dahingehend verstanden werden können,

18 dass sich K. als Einzeltäter verstanden und sich zum letzten Gang gerüstet habe. Diese Einschätzung des Polizeipsychologen sei für den Angeklagten nachvollziehbar gewesen und habe mit dem äusseren Geschehensablauf übereingestimmt. Eine Veränderung habe sich auch nicht um 17.40 Uhr ergeben, als K. mit der Hand am Pistolengriff seiner Waffe auf dem Balkon erschienen sei. Dies habe aufgrund der gesamten Umstände als ein erneuter unmittelbarer Angriff verstanden werden müssen. Unerheblich sei, ob K. in diesem Moment tatsächlich habe schiessen wollen. Er habe das Gewehr aber so gehalten, wie es im Militärdienst in der sogenannten Freihandstellung geübt werde. Diese Stellung werde nur in hoher Gefechtsbereitschaft benutzt und stelle ein Anzeichen von Gefahr dar. K. hätte damit jederzeit schiessen können und habe auch offensichtlich etwas gesucht. Selbst wenn kein Schiessbefehl vorgelegen hätte, wäre der Schuss aufgrund dieser Umstände gerechtfertigt gewesen. Die Notwehrlage sei damit zu bejahen. Wenn ein Präzisionsschütze über Funk nachgefragt habe, sei dies erfolgt, weil die Präzisionsschützen ansonsten auf Kommando schiessen würden. Festzuhalten sei, dass nur der Schiessbefehl und dessen Ausführung Gegenstand des Strafverfahrens seien, nicht aber die von der Polizei beschlossene Strategie. Ein weiterer Stoss von Grenadieren in die Wohnung sei viel zu gefährlich gewesen. Der Einsatz von Reizstoffen sei nicht in Frage gekommen. Ein Zugriff über den Balkon oder die Fenster sei zu gefährlich gewesen. Der Versuch der Aufnahme einer Kommunikation sei gescheitert, obwohl man K. angeboten habe, mit Angehörigen zu sprechen. Dieser habe wissen lassen, dass sie weitermachen würden. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme sei gescheitert. Zu Unrecht seien fehlende Absperrungen beanstandet worden. Die M. sei abgesperrt und der Betrieb der B. eingestellt worden. Absperrungen über das gesamte im Schussbereich befindliche Gebiet seien nicht möglich gewesen. Zudem seien Polizeibeamten rund um den Tatort postiert gewesen und sei es nicht möglich gewesen, sie ausreichend zu schützen. Die Notwehrlage hätte daher selbst dann bestanden, wenn ein grosser Teil von C. evakuiert worden wäre. Solches wäre zu gefährlich gewesen, da jederzeit mit dem Erscheinen K.s auf dem Balkon habe gerechnet werden müssen. Wenn der Befehl, sich in Sicherheit zu halten, nicht von allen Leuten eingehalten worden sei, lasse dies nicht auf eine Entschärfung der Situation schliessen. Es sei zu Recht auf die Strategie des Abwartens gesetzt worden. Für die Angemessenheit des Todesschusses sei zu beachten, dass ein Schuss habe vermieden werden müssen, der es K. erlaubt hätte, von seiner Waffe weiteren Gebrauch zu machen. Ein Schuss in die Schulter hätte diese Gefahr nicht beseitigt, wenn K. damit nicht wie erwartet getötet worden wäre. Nicht zuletzt wäre er dann für die Präzisionsschützen unerreichbar hinter der Balkonbrüstung gewesen. Er hätte unter

19 der seitlichen Plastikbalkonbrüstung weiter schiessen können. Eine Vorwarnung wäre nicht zu verantworten gewesen, sondern hätte K. provozieren und das Gegenteil bewirken können. Ein Vollmantelgeschoss mache den Täter keinesfalls immer angriffsunfähig. Aus der Polizeipraxis seien viele Fälle bekannt, bei welchen der Täter weiter habe agieren können. Entscheidend sei des Weiteren, dass mit der Wahl von Deformationsgeschossen die Gefährdung unbeteiligter Dritter und Polizeibeamter vermieden oder zumindest stark reduziert werden könne. Vollmantelgeschosse würden durchschlagen. Weil nie vorausgesehen werden könne, unter welchen Umständen die Präzisionsschützen schiessen müssten, würden diese immer Teilmantelgeschosse verwenden. Dies gelte auch für Polizeikorps anderer Kantone. Es müsse festgehalten werden, dass die Gefahr von E. K. ausgegangen sei und die Abwehr eines drohenden Angriffs nur dann verhältnismässig gewesen sei, wenn sie zum sofortigen Tod des Täters geführt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte seinen Entscheid nicht allein gefällt habe, sondern nach intensiver Diskussion im Team, in welchem unter anderem der Chef Sicherheitspolizei, der Pikettoffizier, der Chef Fahndungsdienste und der diensthabende Untersuchungsrichter beteiligt gewesen seien. Alle seien zur gleichen Auffassung gelangt und hätten die Meinung geteilt, dass der Schiessbefehl die einzige Möglichkeit dargestellt habe, die vom Täter ausgehende grosse Gefahr zu bannen. J. Der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden, Rechtsanwalt lic. iur. Hans- Ulrich Bürer, stellte und begründete in seinem Plädoyer folgende Anträge: “1. Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Eventuell sei die Adhäsionsklage abzuweisen.” Zur Widerrechtlichkeit und zum Verschulden verwies der Rechtsvertreter auf das Plädoyer der Verteidigung. Werde der Angeklagte freigesprochen, sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. Für das Feststellungsbegehren der Adhäsionskläger fehle es zum vornherein an einem rechtlichen Interesse, könnten sie ihre Begehren doch beziffern. Bei Genugtuungsklagen von Geschwistern müsse Zurückhaltung geübt werden. Im Zeitpunkt des Todesschusses hätten sie bereits getrennte Haushalte geführt. Der Beweis einer besonders intensiven Beziehung des Bruders mit dem getöteten E. K. sei nicht erbracht. Die Beziehung des Getöteten zum Vater sei keinesfalls gut und harmonisch gewesen, habe E. K. doch aus vom Vater zu verantwortenden Gründen im Jahre 1999 das Elternhaus verlassen müssen. Von der nach der Rechtsprechung erforderlichen Intensität der immateriellen Unbill könne daher nicht gesprochen werden. Auch der Vater habe keine weiteren Beweise hiezu offeriert. Die eingeklagten Genugtuungssummen

20 würden zudem weit über der Praxis liegen. Genugtuungserhöhende Umstände seien nicht auszumachen. Demgegenüber lägen genugtuungsreduzierende Elemente vor. K. In der persönlichen Befragung führte Dr. M. R. im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt des ersten Zugriffs sei er noch nicht auf dem Platz gewesen. Der Pikettoffizier W. R. sei als erster anwesend gewesen, ebenso der Chef der Sicherheitspolizei S. R.. Die formelle Leitung habe dem Pikettoffizier oblegen. Der erste Zugriff in die Wohnung zur Bereinigung der Situation sei von Grenadier R. B. angeführt worden. Der Chef Grenadier U. N. habe den Einsatz geleitet. Die Präzisionsschützen seien eine selbständige Einheit und dem Chef Präzisionsschützen unterstellt, dieser wiederum der Einsatzleitung. Über die Unterstellung werde aber wie im konkreten Fall ad hoc entschieden. Ausrüstungsgegenstände der Polizeibeamten seien eine Pistole 9 mm, eine Maschinenpistole sowie eine Schrotflinte. Auf diesen Waffen würden die Polizeibeamten ausgebildet. Es werde separat geprüft, welche Waffen zum Einsatz gelangten, wobei eine Dienstpistole und Schrotwaffen immer mitgeführt würden. Über das Mitführen befinde der Truppenchef, eventuell der Chef Grenadiere. Über den konkreten Gebrauch im Einzelfall hingegen entscheide der Polizeibeamte selber. Dr. M. R. führte weiter aus, bei seinem Erscheinen um 10.30 Uhr sei der Pikettoffizier für den Einsatz verantwortlich gewesen, unterstützt durch den Chef Sicherheitspolizei, den Chef Grenadier, dessen Stellvertreter und einen Vertreter der Fahndung C.. Diese hätten sich 20 bis 30 Meter südlich der K. am S. befunden. Der Stoss der Grenadiere in die Wohnung K.s sei bereits im Gange gewesen. Er habe darauf keinen Einfluss mehr ausgeübt. Vielmehr sei er durch den Pikettoffizier über die Ereignisse orientiert worden. Sie hätten wegen der verwendeten Muntion und der Einschüsse im Restaurant R. davon ausgehen müssen, dass der Täter ein Sturmgewehr verwendet habe. Das Trefferbild habe auf Seriefeuer schliessen lassen. Er habe nach der Orientierung erfahren, dass der Zugriff gescheitert sei, der Polizeihund tot sei und der Grenadier C. schwer verletzt worden sei. Der Pikettoffizier habe versucht, die Lage zu beruhigen. Er selbst habe die Situation vor Ort in Augenschein genommen, das Gefährdungspotential abgeschätzt und die Führungskräfte zum Restaurant R. hinaufbeordert. Alsdann sei die M. gesperrt und die sofortige Einstellung des Betriebs der B. angeordnet worden. Im Restaurant R. sei dann eine Lagebeurteilung vorgenommen worden. Später sei die K. abgesperrt worden. Er habe die Kommandoposten am S. und am R. vereint. Dort hätten sich in der Folge der Pikettoffizier, der Chef Sicherheitspolizei, der Chef Fahndungsdienste, der Stellvertreter Präzisionsschützen, der Stellvertreter des

21 Chefs Sicherheitspolizei sowie der diensthabende Untersuchungsrichter aufgehalten. Des Weiteren sei ein Psychologe eingeschaltet worden. Dann habe er für die Entschlussfassung zum Schiessbefehl Wissen erschlossen. Dafür habe er Informationen über das Umfeld des Täters beschafft, verschiedene Vorgehensweisen mit Vor- und Nachteilen und deren Chancen in Erwägung gezogen. Dies habe er mit Fachleuten besprochen. Insbesondere ein Reizstoffeinsatz sei nach dem Beamten S. technisch nicht möglich gewesen. Ein solcher wirke auch nicht innert Sekunden und könne unberechenbare Reaktionen auslösen. Eine vollständige Evakuation des Mehrfamilienhauses am S. sei bis 17.00 Uhr ausgeschlossen gewesen, da einige Bewohner an der Wohnungstüre K.s hätten vorbeigehen müssen. Für diese seien telefonische Warnungen ausgesprochen worden. Ein zweiter Zugriff sei geprüft worden, habe aber nur über die Eingangstüre vollzogen werden können. Dessen Risiko sei als zu gross erachtet worden. Die Geschehnisse hätten die Grundlage für den Schiessbefehl gebildet, wobei auch die verworfenen Varianten in die Beschlussfassung eingeflochten seien. Ziel des Schiessbefehls sei nicht die Verhaftung K.s gewesen, sondern die Eliminierung der von ihm ausgehenden Gefahr. Dieser Schiessbefehl habe andere Möglichkeiten sozusagen überlagert und nicht ersetzt. Mit dem Befehl, der Täter sei zu neutralisieren, wenn er mit der Waffe erscheine, sei bezweckt worden, dass der Täter mit Sicherheit nicht mehr von seiner Waffe Gebrauch machen könne. Dieser Befehl habe sich auf verschiedene mögliche Örtlichkeiten bezogen, an denen K. hätte erscheinen können. Mit den bestehenden Voraussetzungen sei aber der Tod K.s in Kauf genommen worden. Der Schiessbefehl habe sich an alle Polizeikräfte gerichtet, nämlich an die Grenadiere, die Präzisionsschützen sowie die Polizeikräfte der Fahndung C.. Befehlsempfänger seien die Führungskräfte Chef Grenadier, Pikettoffizier und Chef Sicherheitspolizei gewesen. Über Funk oder mündlich sei der Schiessbefehl alsdann auf die untere Ebene weitergeleitet worden. Der Befehl habe für die Präzisionsschützen gleich gelautet. Danach sei der Stellvertreter Chef Präzisionsschützen an ihn herangetreten und habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Waffen noch nicht eingeschossen seien und der Schiessbefehl von den Präzisionsschützen so nicht erfüllt werden könne. Darauf sei der Befehl für die Präzisionsschützen insoweit angepasst worden, als sie nur zu schiessen hätten, wenn der Täter Anstalten treffe, die Waffe zu gebrauchen. Damit habe verhindert werden sollen, dass weitere Polizisten und Dritte gefährdet würden. Für die anderen Polizeikräfte habe keine Einschränkung bestanden. Das bisherige Täterverhalten habe keinen anderen Schluss zugelassen, als dass beim Erscheinen mit der Schusswaffe nicht abgewartet werden könne, bis der Täter die Waffe im Anschlag habe oder einen Schuss daraus abgebe. Es habe nicht jedem Polizeibeamten

22 genaue Anweisungen für jede Situation gegeben werden können, sondern sei ein grundsätzlicher Befehl für den Fall einer Notwehr- oder Notwehrhilfesituation ergangen. Die Einschränkung bezüglich eines Anstaltentreffens sei bewusst ausgeschlossen worden. Es seien Teilmantelgeschosse verwendet worden, die sich deformierten und grössere Verletzungen hervorrufen würden und eine grössere Mannstoppwirkung hätten. Das Risiko eines Durchschusses entfalle im wesentlichen. Wenn das Geschoss gleichwohl wieder austrete, entfalte es kaum eine Gefahr mehr. Besonders bei engen Verhältnissen sei diese Munition vorteilhaft. Vollmantelmunition gefährde unbeteiligte Dritte, ermögliche ein Zurückschiessen des Täters und bringe die Gefahr von Querschlägern mit sich. Die Verwendung von Teilmantelmunition liege in der Doktrin von Grenadieren, Präzisionsschützen und anderer Spezialeinheiten und sei seit Jahrzehnten üblich. Darüber seien auch die Präzisionsschützen orientiert gewesen. Dies sei Teil ihres Ausbildungsprogramms. Auch wenn in Ziff. 7 des Dienstbefehls 1998 die Munition im Einzelfall bestimmt werde, liege der Gebrauch von Teilmantelmunition in der Doktrin. Aufgrund des Wortlautes des Schiessbefehls habe kein Zweifel bestanden, dass bei einem Schuss mit Teilmantelmunition mit der Todesfolge gerechnet werden müsse. Alle Beteiligten hätten es auch eindeutig so verstanden. Der um 12.00 Uhr aufgebotene Polizeipsychologe W. sei um 13.00 Uhr beim Kommandoposten eingetroffen. W. sei den ganzen Nachmittag über sein engster Berater gewesen, insbesondere als die Phase der Kontaktaufnahme eingeleitet worden sei. Diesen ins Treppenhaus zu schicken, sei als zu risikoreich erachtet worden, ebenso wie eine direkte Konfrontation von E. K. mit Angehörigen, insbesondere mit der Mutter. Für den Versuch von telefonischen Kontaktaufnahmen habe er sich mit dem Polizeipsychologen ins Auto zurückgezogen. W. sei immer in seiner Begleitung gewesen. Sie hätten sich immer wieder beraten und gegenseitig die Meinung ausgetauscht. Es sei für sie nicht abschätzbar gewesen, welcher Anlass dem Verhalten von K. zugrunde gelegen habe, ob etwa von einem Ausnahmezustand des Täters oder von einem Konsum von Drogen habe ausgegangen werden müssen. Aus psychologischer Sicht habe eine Ausnahmesituation und eine Unberechenbarkeit bestanden. Es habe keine festen Anhaltspunkte für das Verhalten gegeben. Hinsichtlich der Ereignisse nach 17.30 Uhr führte Dr. M. R. aus, der Chef Präzisionsschützen sei ein erfahrener Mann. Jeder Präzisionsschütze sei in einer Grund- und Fortbildung geschult, in welcher auch die Frage der Verhältnismässigkeit behandelt werde. Es würden zweierlei Aufträge an

23 Präzisionsschützen erteilt, nämlich einerseits Niederhaltefeuer, und andererseits Schussabgaben auf einen Täter. Letztere hätten meist den Auftrag, den Täter zu töten. Der Entschluss obliege der Polizeiführung, nämlich dem Leiter Präzisionsschützen und dem Zugriffschef. Jeder Polizeibeamte müsse sich zwar die Frage der Verhältnismässigkeit stellen. Weil Präzisionsschützen jedoch nur diese Teilaufgabe erledigen müssten, könnten sie die Konsequenzen der ihnen erteilten Befehle nicht abschätzen. Bei den Voraussetzungen des Schiessbefehls müssten die Präzisionsschützen daher nicht im Einzelnen überprüfen, ob ein Schuss gerechtfertigt sei, es sei denn, die Situation präsentiere sich anders, etwa wenn ein Täter ohne Waffe erscheine. Daher hätte der Präzisionsschütze vorliegend gar nicht mehr rückfragen müssen. An sich wäre dieser verpflichtet gewesen, sofort zu schiessen, und hätte keine Wahlfreiheit besessen. Hätte sich die Situation aber geändert, hätte er von sich aus auf einen Schuss verzichten können. Der Chef Grenadier U. N. sei gut ausgebildet, verfüge über langjährige Erfahrung und erteile Grenadierkurse beim Ostschweizer Polizeikonkordat. Dr. M. R. machte geltend, der erste Schiessbefehl sei immer wieder überprüft worden. Es habe sich inhaltlich aber nichts geändert. Er selbst habe den Platz um 16.30 bis 17.00 Uhr verlassen, um an eine Medienkonferenz zu gehen und andererseits Ablösungen in Empfang zu nehmen. Die Führung habe er dem Chef Sicherheitspolizei, S. R., übergeben, der immer im KP-Front gewesen sei und alles mitbekommen habe. Sie seien den ganzen Tag über miteinander in Kontakt gewesen. R. habe die volle Funktion übernommen, sei sein Stellvertreter vor Ort gewesen und habe eigenständige Befugnisse für alles gehabt. Bei einer veränderten Situation hätte er den Schiessbefehl selbständig aufheben oder abändern können. Er habe R. keinerlei Auflagen gemacht. Die laufende Überprüfung der Lage habe während seiner Abwesenheit R. oblegen. Solange sich aber keine äusseren Anzeichen der Veränderung ergeben hätten, erachte er sich für den zur Zeit des Todesschusses bestehenden Grundbefehl weiterhin verantwortlich. Er hätte an Stelle R.s nicht anders entschieden. Wenn ihm nun vorgeworfen werde, ungenügende Vorkehrungen bezüglich Absperrungen getroffen zu haben, sei zu beachten, dass die gesamte Gefährdung von der Wohnung K.s, das heisst vom Balkon, dem Küchenfenster oder der Haustüre ausgegangen sei. K. habe über hunderte von Metern gezielte und über Kilometer ungezielte Schüsse abgeben können. Keinesfalls sei ein Schusswaffengebrauch in der Nähe von Schaulustigen geplant gewesen sei. Als er sich zur Medienkonferenz entfernt habe, habe sich die Situation nicht zugespitzt gehabt. Die Schüsse seien erst später gefallen. Er habe überdies auch neu ankommende Grenadiere in Empfang und

24 deren Einsatz organisieren müssen. Die Stellvertretung sei während dieser Zeit vollumfänglich sichergestellt gewesen. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, sein Entschluss zum Schiessbefehl sei nach reiflicher Überlegung und aufgrund einer Beurteilung der Lage erfolgt, die laufend überprüft worden sei. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Das Ziel sei gewesen, die Gefahr zu eliminieren und nicht den Täter zu töten. Er bedaure, dass der Einsatz mit so viel Leid für Angehörige und direktbeteiligte Polizeibeamten verbunden gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Plädoyers und auf die richterliche Befragung des Angeklagten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1. M. R. wurde mit Anklageverfügung vom 1. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in den Anklagezustand versetzt. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (PKG 1965 Nr. 41; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., C. 1996, S. 29). Auf die beantragte Strafe kommt es nicht an. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache zuständig. 2.a) Nach Art. 111 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen (Art. 112 f. StGB) der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Als solcher gilt bei Art. 111 StGB auch ein Eventualvorsatz. Eine Tat begeht vorsätzlich, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Willen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58 f.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf

25 nimmt. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 278).

b) Dass der objektive Tatbestand mit der Tötung von E. K. durch einen gezielten Schuss eines Präzisionsschützen in den Köpf erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vorsatz zur Tötung klar gegeben ist. Wie sowohl der Angeklagte an der mündlichen Hauptverhandlung als auch die untersuchungsrichterlich einvernommenen Polizeibeamten zu Protokoll gegeben haben, lautete der vom Angeklagten erlassene Befehl dahingehend, dass E. K. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Der Angeklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie in den Einvernahmen selbst aus, dass mit dem Begriff “neutralisieren” ein Kampfunfähigmachen verstanden wird. Unter den gegebenen Umständen habe im Falle des Erscheinens von E. K. mit der Waffe nur ein Todesschuss gemeint sein können (act. 3.1.1. S. 6). Dies geht auch aus der Verwendung von Teil- mantelmunition durch die Präzisionsschützen hervor, bei welcher mit der Todesfolge gerechnet werden muss. Folglich war dem Angeklagten und den Polizeikräften bewusst, dass mit einer Schussabgabe auf E. K. mit der Waffe dessen Tod bewirkt werden sollte. Die Tötung war der Zweck der Schussabgabe und wollte damit erreicht werden. Da qualifizierende Merkmale im Sinne von Art. 112 StGB oder Art. 113 StGB nicht vorliegen, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 1 ff.). 3.a) Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist. Dazu muss die Tat auch rechtswidrig sein. Dies ist bei einer Tötung zwar in der Regel der Fall. Aus Art. 32 ff. StGB ergibt sich aber, dass ein normwidriges Verhalten ausnahmsweise durch einen besonderen Rechtssatz, den sogenannten Rechtfertigungsgrund, erlaubt wird. Rechtswidrig ist ein tatbestandsmässiges Verhalten folglich erst, wenn es nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.

b) Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das Gesetz, welches das Gebot oder die Erlaubnis enthält, braucht kein Bundesgesetz, auch kein Gesetz im formellen Sinne zu sein. Zur Rechtfertigung kann sich der Täter vielmehr auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen,

26 zivil- oder öffentlichrechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5 ff., 85 IV 5). Blosse Verwaltungsvorschriften liess das Bundesgericht bisher genügen, da Art. 32 StGB durch Amtspflicht gebotenes Handeln ebenfalls als Rechtsfertigungsgrund anerkennt, die Amtspflichten aber, was dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, bei weitem nicht alle in gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein können. Gerade kantonale Vorschriften über den Waffengebrauch der Polizei sind häufig in blossen Dienstanweisungen oder Dienstreglementen zu finden (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 204; a.M. Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Bd. I, Art. 111 - 136 StGB, Bern 1982, S. 72.) Ist eine Situation strafrechtlich zu beurteilen, in der ein Polizeibeamter seine Schusswaffe präventiv gebraucht, weil ein gefährlicher Angriff auf ihn, seine Kollegen oder Dritte durchgeführt wird oder diese mit einem solchen Angriff bedroht werden, stellt dies aber einen Fall der Notwehr dar. Die Zulässigkeit der Notwehr ist auch für Polizeibeamte strafrechtlich ausschliesslich nach Art. 33 StGB zu würdigen (Noll, Die Rechtfertigungsgründe im Gesetz und in der Rechtsprechung, in: ZStrR 80 1964 S. 160; Walder, Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, Art. 111 - 113 StGB, in: ZStrR 96 1979 S. 113 ff., S. 132 f.). Entsprechende Dienstvorschriften haben lediglich die Funktion, die verwaltungsrechtliche Grundlage für einen Waffengebrauch zu schaffen. Art. 33 StGB lässt sich durch das kantonale Recht aber weder ausdehnen noch einschränken (BGE 115 IV 164; Rehberg, Über den Schusswaffengebrauch der Polizei in strafrechtlicher Sicht, Kriminalistik 1976 S. 563 ff., 1977 S. 35 ff., S. 81 ff. und S. 128 ff., 1977 S. 37; Hug, Schusswaffengebrauch durch die Polizei, Diss., Zürich 1980, S. 32 ff.). c)aa) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Für den Polizeibeamten dürfen in Bezug auf den drohenden Angriff und seine Abwehr keine einschränkenderen Voraussetzungen aufgestellt werden. Wenn er von Berufes wegen sich besonderer Gefahren aussetzt, so muss ihm umso mehr zugebilligt werden, sich gegen die Verwirklichung der Gefahr zu wehren, wenn sie in einem unrechtmässigen Angriff auf seine Person oder auf Dritte besteht. bb) Für die Zulässigkeit der Notwehr bedarf es einer Notwehrlage, welche durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff begründet sein muss. Der Angriff kann auf ein beliebiges persönliches Rechtsgut

27 abzielen, wobei der Angreifer das Rechtsgut nicht mit Wissen und Willen beeinträchtigen oder bedrohen muss. Eine Strafbarkeit ist nicht erforderlich, die Rechtswidrigkeit genügt (Dubs, Notwehr, in: ZStrR 89 1973 S. 337 ff., S. 344). Am Notwehrrecht ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bedrohter Anlass zum Angriff durch schuldhaftes Verhalten gegeben hat. Selbst wenn der Angegriffene zudem die Möglichkeit eines Angriffes vorausgesehen hat, ist er nicht verpflichtet, dem Angriff aus dem Wege zu gehen (BGE 104 IV 56, 102 IV 230; Dubs, a.a.O., S. 352). Nur bei einer vorsätzlichen Provokation des Angriffes fehlt es am erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement (Rehberg, Strafrecht I, S. 149; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 33 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, S. 237). Es stellt aber keinerlei Provokation dar, wenn der Angegriffene den Angriff voraussieht und sich zur Verteidigung rüstet, ihn aber nicht durch vorwerfbares Verhalten veranlasst. In solchen Fällen die Notwehr zu beschränken, besteht kein Grund (BGE 102 IV 230; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 237). In zeitlicher Hinsicht ist vorausgesetzt, dass ein Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen dafür jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen, zum Beispiel der Angreifer eine drohende Haltung annimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 83; Rehberg, Strafrecht I, S. 150; Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 37). Der Angegriffene braucht dabei nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 33 StGB; Dubs, a.a.O., S. 343). Die Wirksamkeit der Verteidigung hängt nämlich gerade davon ab, ob der Angegriffene dem Angreifer zuvorkommt (Dubs, a.a.O., S. 342). Die Bestimmung des Zeitpunktes des drohenden oder im Gange befindlichen Angriffes ist aber heikel. Eine Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 33 StGB). Dass der Angreifer in diesem Zeitpunkt an sich durchaus noch auf den Angriff verzichten kann und somit theoretisch nicht feststeht, ob der Angriff eventuell auch bei Fehlen der Abwehr nicht erfolgt wäre, schliesst die Anwendung von Art. 33 StGB nicht aus. Unmittelbar drohend ist ein Angriff nicht erst dann, wenn es für den drohenden Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Dubs, a.a.O., S. 343). Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff in

28 präventiver Weise vorzubeugen (BGE 93 IV 81). Eine Notwehrlage wiederum besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder aber die mit dem Angriff verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. Wann ein Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut als abgeschlossen zu gelten hat, lässt sich freilich nicht einheitlich beurteilen und kann im Einzelfall fraglich sein. Nach der Rechtsprechung hat der Angriff etwa so lange als gegenwärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 4; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 291; Rehberg, Strafrecht I, S. 151). Zu beachten ist, dass sich die Notwehr nur gegen den Angreifer richten und nur zum Zwecke der Abwehr des Angriffes verübt werden darf. Der sich auf die Notwehr berufende Täter muss sich überdies der Notwehrlage bewusst sein und mit dem Willen zur Verteidigung handeln (Rehberg, Strafrecht I, S. 154). cc) Eine Notwehrhandlung muss in zweierlei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Einerseits muss die Abwehr insoweit angemessen sein, als die Mittel verhältnismässig sind, die es braucht, um den Angriff zurückzuschlagen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach dem Grund und der Art der Massnahme sowie den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen. Zulässig ist nur das mildeste erfolgversprechende Mittel, das heisst, dasjenige, das den Angreifer am wenigsten verletzt (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). Weniger gefährliche Mittel dürfen dem Angegriffenen nicht zur Verfügung stehen (BGE 107 IV 15; Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 33 StGB). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei der Abwehr mit gefährlichen Werkzeugen, deren Verwendung stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt wie bei Schusswaffen. Angemessen ist die Abwehr mit einer Schusswaffe, wenn der Angriff nicht mit anderen weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter soweit möglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor Einsatz des gefährlichen Werkzeuges das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat (BGE 107 IV 15). Ihm muss es aber gestattet sein, statt unsicherer sogleich voraussichtlich sichere Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte (Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 234). In diesem Zusammenhang sind auch die Fähigkeiten des Notwehrtäters in die Überlegungen miteinzubeziehen (vgl. BGE 102 IV 68).

29 dd) Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und des vom Verteidiger verletzten Rechtsgutes angemessen ist (BGE 107 IV 15). Selbst wenn der Notwehrtäter sich der ungefährlichsten oder einzig erfolgversprechenden Verteidigungsart bedient, muss die Abwehrhandlung dem Grundsatz der Proportionalität wenigstens insofern entsprechen, als die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen (Rehberg, Strafrecht I, S. 155). ee) In der Beurteilung der Abwehr darf jedoch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten oder gewollten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend sind die Schädigungen, mit welchen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Situation im Zusammenhang mit dem Angriff beziehungsweise als Folge seiner Abwehr zu rechnen hat. Dies muss nach der Situation beurteilt werden, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt der Tat befindet; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass einem Angegriffenen in einer bedrängten Lage oft nur wenig Zeit zur Überlegung und zur Wahl seiner Mittel verbleibt (Dubs, a.a.O., S. 344; Noll, a.a.O., S. 160 ff.). Angemessenheit und Rechtfertigung des Verhaltens beurteilen sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Beamte im Zeitpunkt, als er sich zum Gebrauch der Waffe entschlossen hat, von der Sachlage hat halten müssen (BGE 94 IV 9; Hug, a.a.O., S. 36). Nur wenn es für den Notwehrtäter offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Notwendige hinausgeht oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (BGE 107 IV 15; Rehberg, Strafrecht I, S. 156).

d) Wie bereits erwähnt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines gezielten Todesschusses als präventive Notwehrhandlung immer nur nach Art. 33 Abs. 1 StGB. Die Berechtigung zu einer entsprechenden Notwehr steht dabei jedem Angegriffenen, aber auch jedem anderen, der Notwehrhilfe leistet, zu. Die Abwehr von Angriffen auf Dritte wird gerade bei Schusswaffengebrauch meist von der Polizei geleistet. Diese ist bereits ihrer Aufgabe entsprechend verpflichtet, die polizeiliche Notwehrhilfe im Zusammenhang mit der Abwehr von Angriffen auf Drittpersonen zu leisten. Es handelt sich strafrechtlich gesehen um einen Fall von Notwehrhilfe. Damit sind die Voraussetzungen der Notwehr auch auf die Abwehr von Angriffen durch die Polizei anzuwenden. Die in den Kantonen erlassenen Musterdienstreglemente spielen in diesem Zusammenhang wie erwähnt nur

30 insoweit eine Rolle, als sie letztlich eine Wiedergabe der Verhältnismässigkeit darstellen. Die Zulässigkeit der Notwehr richtet sich unabhängig davon immer nach den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 StGB.

4. Vorliegend wurde gegenüber E. K. ein gezielter Todesschuss abgegeben. Es fragt sich vorab, ob die Tötung eines Menschen als schwerster Eingriff in seine Rechtsgüter überhaupt im Rahmen einer zulässigen Notwehr liegen kann.

a) Das Leben ist das höchste Rechtsgut des Menschen und durch Art. 10 BV geschützt. Das heisst aber nicht, dass in dieses Rechtsgut in keinem Fall eingegriffen werden darf. Der Inhalt und zugleich Kerngehalt des Rechts auf Leben besteht darin, dass der Tod eines Menschen nie das primäre Ziel eines staatlichen Handelns sein darf (Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel/Genf/München 2000, S. 107). In Notwehr- oder Notstandsfragen kann die Tötung eines Menschen jedoch das einzig verfügbare Mittel sein, um eine unmittelbare, schwere Gefahr für das Leben eines anderen Menschen abzuwenden. In solchen Fällen widersprechen sich die Ansprüche zweier Menschen, zu leben, unversöhnlich. Ein grundrechtlicher Kerngehalt kann diese Problematik nicht lösen. Daher berührt die absichtliche Tötung in Notwehr den Kerngehalt des Rechts auf Leben nicht (Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 406 f.). Die bewusste Tötung eines Menschen durch die Polizei bei Ausübung von Notwehr und Notwehrhilfe bildet daher nicht zum vornherein einen Verstoss gegen das verfassungsmässig geschützte Recht auf Leben. Auch Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK erachtet den gezielten Todesschuss beim Schusswaffengebrauch durch die Polizei dann als zulässig, wenn er absolut notwendig und verhältnismässig ist, er sich mit anderen Worten aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 60; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 269 f.; Lagodny, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München, 5. Lieferung 2002, N 64 ff. zu Art. 2 EMRK; Trechsel, a.a.O., N 10; Hug, a.a.O., S. 234; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236).

b) Die Abwehr eines Angriffes durch den Gebrauch einer Schusswaffe muss den Umständen angemessen sein. Es darf im Sinne der Subsidiarität kein weniger gefährliches Mittel zur Verfügung stehen. Die Verteidigung mit einer Schusswaffe

31 muss sich grundsätzlich darauf beschränken, den Angreifer angriffsunfähig zu machen (Hug, a.a.O., S. 257). Was unter Angriffsunfähigkeit zu verstehen ist, hängt dabei von der Art und den konkreten Umständen des Angriffes ab. Macht der Angreifer von seiner Schusswaffe Gebrauch oder droht ein entsprechender Angriff, kann seine Angriffsunfähigkeit je nach Situation nur mit seiner sofortigen Tötung herbeigeführt werden. Eine Angriffs- bzw. Kampfunfähigkeit ist dann realisiert, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Waffe eine gezielte Schussabgabe vorzunehmen. Insbesondere die Waffe des Angreifers sowie die örtlichen Gegebenheiten sind von ausschlaggebender Bedeutung. Wird zur Durchführung eines Angriffs vom Täter eine Schusswaffe verwendet, so stellt sich regelmässig die Frage, ob diesem mit einem gezielten Schuss in die Beine zu begegnen ist und dadurch die Angriffsunfähigkeit des Angreifers herbeigeführt werden kann. Verwendet ein Angreifer eine Schusswaffe, so wird ihn ein Treffer in die Beine möglicherweise nicht davon abhalten, gezielte Schüsse gegenüber der Polizei oder Drittpersonen abzugeben. Die einigermassen sichere Angriffsunfähigkeit kann unter Umständen nur durch einen lebensgefährlichen oder tödlichen Treffer in den Rumpf erreicht werden, wobei selbst bei einer lebensgefährlichen Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angreifer seinen Angriff mit einer Schusswaffe verwirklichen beziehungsweise fortsetzen kann. Der gezielte Todesschuss als grösster Eingriff in das Rechtsgut eines Menschen darf fraglos nur in extremen Ausnahmesituationen als ultima ratio vorgenommen werden, wenn ein weniger weit gehender Waffengebrauch des Notwehrtäters den angestrebten Erfolg zum Schutz gewisser Rechtsgüter nicht sicherzustellen vermag (Hug, a.a.O., S. 70). Eine gewollte Tötung muss letztes und einzig erfolgversprechendes Mittel sein und darf nur durchgeführt werden, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden milderen Mittel versagen oder nach den Umständen nicht in Betracht fallen (Hug, a.a.O., S. 273). Das Gut des Angreifers, in welches zur Verteidigung eingegriffen wird, muss nach dem Grundsatz der Proportionalität in einem angemessenen Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut stehen. Was die bedrohten Rechtsgüter anbelangt, so ist eine gewollte Tötung nur zulässig, wenn damit die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder ein Angriff auf das Leben abgewendet werden kann (Hug, a.a.O., S. 273; Stratenwerth, Allgemeiner Teil I, S. 236).

c) Die Lehre hat soweit ersichtlich, für die Fälle des gezielten Todesschusses zur präventiven Notwehr immer nur den Fall der Geiselnahme als klassische Lage

32 der Notwehrhilfe verwendet, in welchem der Geiselnehmer die Tötung oder schwere Körperverletzung seiner Geisel ankündigt, für den Fall, dass seine Forderungen unerfüllt bleiben und eine dafür gesetzte Frist abgelaufen ist. Da der Geiselnehmer oftmals in der Lage sein wird, seine Drohung innert kürzester Zeit zu verwirklichen, kann seine sofortige Handlungs- und Angriffsunfähigkeit und damit eine wirksame Abwehr vielfach nur durch eine sofortige Tötung herbeigeführt werden, wobei die Geisel unter Umständen selbst in Gefahr gebracht wird. Um das gefährdete Leben der Geisel zu retten, wird es in solchen Fällen als zulässig erachtet, dass der Geiselnehmer mit Sicherheit durch gezielte Schüsse mit tödlichen Folgen augenblicklich zum Angriff unfähig gemacht werden kann (Rehberg, Kriminalistik 1977, S. 39; vgl. Walder, a.a.O., S. 132 f.). Es wird freilich vorausgesetzt, dass der Geiselnehmer eine diesbezügliche Drohung ausgesprochen oder durch seine Haltung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen, dass er auch in der Lage ist, sie zu verwirklichen (Hug, a.a.O., S. 153). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn sich ein Angreifer als sogenannter Amokschütze betätigt oder amokähnliche Handlungen verübt oder verüben will, indem er wahl- und skrupellos mit einer Schusswaffe auf andere Menschen zielt. Ein solcher Täter stellt ein noch höheres Gefährdungspotential für Leib und Leben anderer Menschen dar als ein Geiselnehmer, ist er doch meist unberechenbar und schon von Anfang an gewillt, wahl- und skrupellos das Leben anderer zu gefährden. Seine Hemmschwelle zum Angriff auf das Leben anderer ist von Anfang an sehr tief. In solchen Fällen kann es sich selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit aufdrängen, den Angreifer augenblicklich und mit Sicherheit zum Angriff unfähig zu machen.

5. Das Bewirken einer sofortigen und vollständigen Angriffsunfähigkeit eines eine Schusswaffe bedienenden Täters hängt nicht zuletzt mit der dafür verwendeten Munition zusammen (Hug, a.a.O., S. 226). Zur Herbeiführung einer sofortigen Angriffsunfähigkeit eher ungeeignet sind die sogenannten Vollmantelgeschosse. Dies sind Geschosse, deren Kern von einem Mantel härteren Materials umschlossen ist. Diese weisen zwar eine hohe Durchschlagskraft auf. Dadurch wird das Risiko von Querschlägern und Splittern und die Gefährdung Unbeteiligter durch einen Durchschuss höher (Scholzen, Neue Munition für die deutsche Polizei, in: Kriminalistik 8/2000, S. 556 ff., S. 558). Da jedoch keine Geschossverformung im Zielkörper auftritt, werden Gewebe und Knochen in grösserem Umkreis des Schusskanals nicht zerstört. Ebenso geben Vollmantelgeschosse nur beschränkt Energie im getroffenen Körper ab. Dementsprechend sind die Verletzungen unter Umständen und je nach getroffenen Körperteilen oder Organen relativ gering,

33 ebenso auch die sogenannte Mannstoppwirkung. Ein getroffener Angreifer kann daher seine Attacken möglicherweise ohne weiteres fortsetzen (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Demgegenüber weisen Deformationsgeschosse (Teilmantelgeschosse) andere Eigenschaften auf. Sie haben eine geringere Durchschlagswirkung, führen hingegen durch eine Aufpilzung nach dem Eindringen in den Körper und eine hohe Energieabgabe im Körper eine grössere Verformbarkeit der Weichteile herbei. Die Wirksamkeit von Deformationsgeschossen hat für die getroffene Person eher ungünstige Verletzungsbilder zur Folge (Pfister/Kneubühl, Die Munitionswahl beim bewaffneten Dienst der Polizei, Kriminalistik 5/2001, S. 357 ff., S. 361). Aufgrund der geringen Durchschlagskraft ist die potentielle Gefährdung Dritter deutlich vermindert. Den Körper trotzdem durchdringende Deformationsgeschosse besitzen nämlich eine deutlich verringerte Restenergie (Pfister/Kneubühl, a.a.O., S. 361; vgl. zum Ganzen auch Hug, a.a.O., S. 227 ff.). 6.a) Vorliegend wurde E. K. am 26. März 2000 um 17.40 Uhr mit einem gezielten Schuss eines Präzisionsschützen getötet, nachdem er mit seinem Sturmgewehr 90 auf den Balkon seiner Wohnung getreten war. Bei der von den Präzisionsschützen verwendeten Munition handelte es sich um ein Fabrikat der Firma RWS mit einem 10,7 Gramm schweren Kegelspitzgeschoss. Es ist ein übliches Teilmantelgeschoss, wie es für Jagdzwecke zum Einsatz gelangt (act. 8.4.1.). Es stellt sich die Frage, ob für diesen gezielten Todesschuss ein Rechtfertigungsgrund bestand. Ein solcher kann einzig unter dem Aspekt der Notwehr in Frage kommen. Der gezielte Todesschuss wurde vom Präzisionsschützen abgegeben, weil der Angeklagte bereits ungefähr um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl erlassen und diesen aufrecht erhalten hatte und K. mit seinem Sturmgewehr auf dem Balkon erschienen war. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erteilung des Schiessbefehls, insbesondere aber im Zeitpunkt der Schussabgabe die Voraussetzungen der Notwehr bzw. Notwehrhilfe gegeben waren.

b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, a.a.O., N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird viel mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in

34 dubio pro reo” darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln anhand der vorgelegten Beweise und Indizien die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Massgebend ist allein die Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, § 53 N 5).

c) Der Angeklagte erliess um 12.00 Uhr einen Schiessbefehl. Nach den Aussagen des Angeklagten vor Schranken lautete dieser an die eingesetzten Polizeikräfte dahingehend, dass E. K. zu neutralisieren sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Nachdem der Stellvertreter Chef Präzisionsschützen ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Gewehre der Präzisionsschützen noch nicht eingeschossen seien, habe er für die Präzisionsschützen den Befehl dahingehend abgeändert, dass der Täter erschossen werden solle, wenn er mit der Waffe erscheine und Anstalten treffe, diese einzusetzen. Der Angeklagte verstand den Begriff “neutralisieren” dabei derart, dass der Täter kampfunfähig zu machen sei, so dass er in keinem Falle mehr von seiner Waffe Gebrauch machen könne (act. 3.1.1. S. 5). Nachdem die Präzisionsschützen ihre Gewehre eingeschossen hätten, hätten sie den gleichen Befehl erhalten wie die Grenadiere. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Präzisionsschützen Teilmantelmunition verwendeten, die wahrscheinlich keinen Durchschuss bewirken und durch die von ihr verursachten Verletzungen im Körper von E. K. den sofortigen Tod herbeiführen würde. Dies hiess im Klartext, dass der Täter bei Erscheinen mit der Waffe auf dem Balkon erschossen werden sollte (act. 3.1.1. S. 6). Dies verstand auch der Chef Präzisionsschützen so (act.

35 3.3.3. S. 3). An eine weitere Voraussetzung, etwa hinsichtlich des Haltens der Waffe, wurde der Schiessbefehl nicht geknüpft (act. 3.2.1. S. 5).

d) Es bleibt zu prüfen, ob zur Zeit des Erlasses des Schiessbefehls davon ausgegangen werden musste, dass im Falle des Erscheinens von E. K. mit der Waffe eine Notwehrlage bestehe und ein gezielter Todesschuss dem Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entspreche. Notwehrlage und Angemessenheit der Notwehrhandlung beurteilen sich dabei nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich und nach Ablauf des Beweisverfahrens dem Richter darstellt. Entscheidend ist, was zum Zeitpunkt, als der Schiessbefehl ergangen ist, der Angeklagte von der Sachlage nach seinen vorhandenen Kenntnissen hat halten müssen. Hiezu rechtfertigt es sich, die Ereignisse bis zum Erlass des ersten Schiessbefehls näher zu betrachten. 7.a) E. K. wohnte im 5. Stock des Mehrfamilienhaus am S. in C.. Am Sonntag,

26. März 2000, nach 08.15 Uhr gab er aus seinem Sturmgewehr 90 insgesamt 17 Schüsse auf das geöffnete Hotel-Restaurant R. an der M. in C. ab. Dieses liegt etwas mehr als 50 Meter von der Wohnung K.s entfernt (act. 8.3.12.). Zwei der Schüsse durchschlugen das Saalfenster der P.. Davon drang einer am rechten Fensterrand durch den Vorhang und die Holzverschalung in das Restaurant ein, durchquerte die P. und schlug über die Bartheke in Ausstellvitrinen ein. Der andere drang durch die Fenstermitte ein, durchschlug den Steigbügel eines an einem Querbalken aufgehängten Pferdesattels und prallte über der Bartheke unterhalb der ersten Vitrine am Holzaufbau ab (act. 8.2.2.-3.). 13 Schüsse drangen in den Bereich des Wintergartens ein, 9 davon in die östliche Verglasung, drei in die südlichen Frontverglasung und einer oberhalb der seitlichen Verglasung durch die Wand. Zwei Schüsse schliesslich prallten an der Hausmauer ab. Aufgrund der Lage und des Trefferbildes konnte nach Angaben des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Schüsse in Seriefeuer abgegeben wurden. Dies erscheint angesichts der vorhandenen Beweise glaubwürdig (vgl. act. 8.2.4.). Im Zeitpunkt der Schussabgabe hielt sich einzig der Küchenbursche S. A. in der P. auf. Nach seiner Aussage sei eine Kugel über ihn hinweg in die Ausstellvitrine geflogen. Er habe sich sofort zu Boden geworfen und still verharrt, bis keine Schüsse mehr gefallen seien (act. 4.2. S. 1). Weitere Gäste befanden sich nicht im Restaurant. Nach Angaben von S. A. sei dies dem Umstand zu verdanken, dass es Sonntag gewesen sei und die Hotelgäste infolge der Zeitverschiebung erst später aufgestanden seien (act. 4.2. S. 1).

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b) In der Folge konnte eruiert werden, dass die Schüsse von der Wohnung E. K.s aus abgegeben worden waren. U. N., Chef Grenadiere, ordnete daher unverzüglich die Schliessung der Strasse vom Restaurant Z. bis zur M. an. Schliesslich beschloss er in Absprache mit dem zuständigen Pikettoffizier W. R., einen ersten Stoss mit Grenadieren in die Wohnung von E. K. zu versuchen. Die Absicht war, die Wohnung in dem Moment zu stürmen, in welchem eine Schockblendgranate auf dem Balkon explodieren würde. Als erstes sollte ein Polizeihund hineingeschickt werden, worauf nachfolgend die Grenadiere eindrängen sollten (act. 3.2.1., S. 2). Um 11.10 Uhr drangen Grenadiere der Kantonspolizei nach dem Rammen der Wohnungstüre vom Treppenhaus her in die Wohnung von E. K. ein. Zuvor war zwecks Ablenkung eine Blendschockgranate auf den Balkon geworfen worden. Darauf wurde ein Polizeihund in die Wohnung geschickt. Anschliessend stiessen die Grenadiere nach. E. K. befand sich zu dieser Zeit auf dem Sofa in der vom Eingang her gesehen rechten Ecke des Wohnraumes. Mit dem Sturmgewehr 90 im Anschlag eröffnete er unvermittelt und ohne Vorwarnung das Feuer (3.2.1. S. 3, 3.2.2. S. 2, 3.2.3. S 2, 3.2.4. S. 2). Zuerst tötete er den Polizeihund mit zwei Schüssen. Danach richtete er die Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und schoss auf den an erster Stelle befindlichen Grenadier C. C.. Diesen traf er in die Brust. C. brach zusammen und kam mit dem Gesicht nach vorne in Richtung der Wohnungstüre zu liegen. Die Grenadiere gingen in der Folge in Deckung. K. gab hierauf weitere Schüsse auf die Grenadiere ab (act. 3.2.2. S. 4). Schliesslich gab er einen gezielten Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. C. ab. Der Schuss durchschlug dessen Helm am oberen Rand des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab (act. 8.2.31.-34.). Den Grenadieren gelang es in der Folge, C. am Kragen aus der Wohnung hinauszuziehen. Bei der Bergungsaktion verlor C. seine Dienstpistole. E. K. gelang es kurz darauf, diese zu behändigen, obwohl Grenadier U. G. einen Schuss aus seiner Dienstpistole auf die Beine K.s abgegeben hatte. Noch während der Bergungsaktion und danach gab K. weitere Schüsse in das Treppenhaus ab. Durch einen Splitter wurde dabei der Grenadier T. P. am Auge verletzt (act. 3.2.4. S. 3). Gegen U. G. wurde ebenfalls ein Schuss abgegeben. Dieser konnte sich aber in das obere Stockwerk zurückziehen. Grenadier U. N. versuchte alsdann, mündlich Kontakt mit K. aufzunehmen. Dies misslang aber, da K. darauf nicht reagierte (act. 3.2.1. S. 4).

c) C. C. erlitt bei diesem Stoss eine Schussverletzung im Brustkorb links mit grossflächiger Rippenverletzung, eine Zertrümmerung des Schulterblattes und einen Pneumothorax (Luftansammlung im Brustfell). Infolge des

37 Spannungspneumothorax, eines Infektes sowie wegen Atemstillstandes und grossen Blutverlustes bestand Lebensgefahr (act. 7.1.).

d) Um 12.00 Uhr feuerte E. K. in seiner Wohnung erneut einen Schuss ab (act. 3.2.2. S. 7, 3.2.6. S. 2).

e) Der Angeklagte war um 10.30 Uhr bei den leitenden Kräften eingetroffen. Auf den um 11.10 Uhr ausgeübten Stoss hatte er keinen Einfluss mehr. Nach dem misslungenen Stoss übernahm der Angeklagte eigenen Angaben zufolge die Führung des Einsatzes (act. 3.1.1. S. 2). Er ordnete an, dass Hintergrundinformationen von K. eingeholt würden, und begab sich mit dem ganzen Stab zu einer Lagebeurteilung. Er liess sich vonK., Chef Spezialdienst 1, schildern, was alles vorgefallen war. Der Pikettoffizier, der Chef Sicherheitspolizei und der Stellvertreter des Chefs Präzisionsschützen wie auch der später hinzugekommene Untersuchungsrichter berieten mit dem Angeklagten die Situation. Der Angeklagte wusste aufgrund der ihm zugetragenen Informationen, dass am Morgen in kurzer Zeit 17 Schüsse auf das Restaurant abgegeben worden waren. Ebenso war festgestellt worden, dass es sich um Sturmgewehrmunition handeln musste. Es war bekannt, dass E. K. in der Wohnung war und einen Hund erschossen sowie einen Grenadier möglicherweise lebensgefährlich verletzt hatte. Ebenso wusste er, dass E. K. einen gezielten Schuss auf den Kopf von C. C. abgegeben und während sowie nach dessen Bergung auf die Grenadiere und ins Treppenhaus geschossen hatte. Einige Bewohner der Liegenschaft am S. hatten sich zudem noch in ihren Wohnungen befunden und nicht evakuiert werden können. Eine Kontaktaufnahme mit dem Täter nach dem Stoss war gescheitert. Schliesslich war dem Angeklagten auch bekannt, dass E. K. um 12.00 Uhr einen Schuss in seiner Wohnung abgegeben hatte. Um 12.00 Uhr erteilte der Angeklagte gegenüber allen Polizeikräften einen Schiessbefehl, wonach geschossen werde, wenn der Täter mit der Waffe erscheine. 8.a) Zur Prüfung des Schiessbefehls auf seine Rechtmässigkeit fragt es sich, ob diesem eine Notwehrlage zugrunde lag. Aus den Umständen geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Befehlserteilung fraglos ein unmittelbares und hohes Gefährungspotential durch E. K. bestanden hatte. K. hatte bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv schwere Straftaten und Versuchshandlungen hiezu begangen, insbesondere Leib und Leben verschiedener Personen massiv gefährdet. Er hatte 17 Schüsse auf den Wintergarten des geöffneten Restaurants R. abgefeuert und beim Stoss der Polizeigrenadiere in seine Wohnung von seinem Bett aus

38 unvermittelt auf die Polizeibeamten geschossen. K. feuerte zudem gezielt einen Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. C. ab. Des Weiteren schoss er den sich zurückziehenden Grenadieren ins Treppenhaus nach. Nach der Bergung von C. behändigte er sich dessen Dienstpistole. Schliesslich gab er noch um 12.00 Uhr einen Schuss in der Wohnung ab. Angesichts dieser Ereignisse musste nach den damaligen Umständen damit gerechnet werden, dass er bei einem Erscheinen mit der Waffe diese unvermittelt gegenüber Personen, seien es Polizeibeamte oder Dritte, einsetzen würde, zumal er seine als Sturmgewehr 90 erkannte Waffe mit Munition sowie die Dienstpistole von C. C. noch weiterhin zur Verfügung hatte. Es musste zudem davon ausgegangen werden, dass die Taschenmunition eines Soldaten mit den bisherigen Schüssen nicht aufgebraucht war. Damit bestand zu diesem Zeitpunkt fraglos ein Angriff von K. auf Leib und Leben von Menschen und damit eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB. Der Angriff gegen Leib und Leben Dritter stand dabei nicht nur unmittelbar bevor. Er hatte mit den zahlreichen Schüssen auf das Restaurant R. bereits begonnen und wurde nicht wieder beendet. Mit den wiederkehrenden Schussabgaben auf die Polizeikräfte sowie in der Wohnung wurde er vielmehr fortgesetzt. b)aa) Angesichts der bereits um 12.00 Uhr bekannten Verhaltensweise des Täters mit jeweils ohne Ankündigung abgefeuerten Schüssen musste davon ausgegangen werden, dass E. K. auch bei erneutem Erscheinen mit der Waffe, sei es am Fenster seiner Wohnung, an der Wohnungstüre oder auf dem Balkon, unmittelbar und rücksichtslos Leib und Leben von Dritten gefährden werde. Damit konnte einem solchen Angriff nur mit der sofortigen Angiffsunfähigkeit von K. wirksam begegnet werden. Die Angriffsunfähigkeit K.s hätte aber derart herbeigeführt werden müssen, dass K. seine Schusswaffe unter keinen Umständen mehr hätte gebrauchen können. Einziges wirksames Mittel dazu bildete fraglos der Gebrauch von Schusswaffen durch die Polizei. Andere Mittel wie der Einsatz von Reizgasen mit der Erstürmung der Wohnung oder aber die Konfrontation mit Angehörigen hätten dieses Ziel nicht erreichen können und eine nicht abschätzbare Gefahr für Leib und Leben der entsprechenden Personen mit sich gebracht. Beim Gebrauch der Schusswaffe erschien zudem die sofortige Tötung K.s bei dessen Erscheinen mit der Waffe als einzig geeignetes Mittel, um der akuten Gefährdungssituation wirksam begegnen zu können. Die Angriffsunfähigkeit wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, wenn K. durch Schüsse, in welchen Körperteil auch immer, nur verletzt worden wäre. Selbst bei schweren Verletzungen wäre es ihm unter Umständen möglich gewesen, seinen Angriff weiter fortzusetzen, indem er den Abzug seiner Waffe weiter hätte betätigen

39 können (vgl. die Beispiele bei Scholzen, a.a.O., S. 556). Soweit zu prüfen ist, ob einem Schuss eine Warnung oder ein Warnschuss hätte vorausgehen müssen, wäre dies unter den gegebenen Umständen nicht situationsgerecht gewesen. Aufgrund der bisherigen Ereignisse und der Verhaltensweise von E. K. musste davon ausgegangen werden, dass er unvermittelt von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätte, wenn er mit ihr, sei es auf dem Balkon, am Fenster oder im Treppenhaus erschienen wäre. Folglich war die sofortige Angriffsunfähigkeit geboten. Ein Warnruf oder ein Warnschuss hätte ihm gerade die Möglichkeit und Zeit eingeräumt, weitere gefährliche Angriffshandlungen innert Sekunden auszuführen (vgl. auch Dubs, a.a.O., S. 348 f.). Damit wären Notwehrhandlungen aber zu spät erfolgt. Wie sich der Täter im Falle eines Warnrufes oder eines Warnschusses tatsächlich verhalten hätte, ob er von seiner Waffe unvermittelt Gebrauch gemacht hätte oder sich zurückgezogen hätte, ist Spekulation und angesichts der erwarteten sofortigen Angriffshandlungen unerheblich. bb) Die Angemessenheit des gewählten Mittels nicht beeinflussen können die von der Polizei zu diesem Zeitpunkt ergriffenen oder nach 12.00 Uhr noch zu prüfenden und ergreifenden Massnahmen. Ebensowenig trifft dies für allenfalls gebotene, aber zu Unrecht unterlassene Massnahmen zu. Dies wäre etwa ein nochmaliger polizeilicher Zugriff auf den Angreifer, eine Evakuation der Hausbewohner, eine weitflächige Absperrung, der Einsatz von Gas oder von anderen Reizstoffen, eine Konfrontation mit Polizeiangehörigen, mit Polizeipsychologen oder mit Angehörigen des Angreifers, ein Aufgebot von weiteren Polizeikräften, eine Taktik des Abwartens und des Aushungerns oder andere polizeiliche Massnahmen. Mit dem Schiessbefehl war nämlich einzig und allein einer durch K. herbeigeführten, unmittelbaren und schweren Gefahr von Leib und Leben anderer entgegenzuwirken, und zwar in demjenigem Moment, in welchem dieser mit der Waffe, an welcher Örtlichkeit auch immer, erscheinen würde. Schaffte K. eine solche Gefahr, musste dieser Gefahr sofort begegnet werden können. Im Zeitpunkt des Erscheinens mit der Waffe hätte dieser Gefahr mit einem anderen Mittel als durch eine gezielte Tötung K.s nicht mehr abgewendet werden können. Der Angeklagte erklärte an der mündlichen Hauptverhandlung denn auch, dass der Schiessbefehl überlagernd zu verstehen war und als Notwehrhandlung bei der Aktualisierung der von K. geschaffenen Gefahr nicht in Konkurrenz mit den weiteren, von der Polizei in Erwägung gezogenen Massnahmen, mit welchen auf K. zugegriffen oder dieser zur Aufgabe seines Tuns gebracht werden sollte, gestanden hat.

40 cc) Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls zu Unrecht nicht ergriffene Massnahmen den Angegriffenen und der Polizei keinesfalls das Recht verweigern konnten, ihre Notwehrrecht beziehungsweise das Recht auf Notwehrhilfe im Falle der Fortführung eines Angriffes durch K. wahrzunehmen. Insbesondere dem Angeklagten kann nicht entgegengehalten werden, er hätte die Gefahr durch Unterlassungen mitgeschaffen und es wäre diesfalls nicht mehr zulässig gewesen, den auf Leib und Leben gerichteten Angriffen K.s mit angemessenen und verhältnismässigen Mitteln zu begegnen. Die Fortführung des Angriffes auf Leib und Leben von Polizeikräften und Dritten und damit die Tatherrschaft oblag nämlich einzig K.. Die damit geschaffene Gefahr für Leib und Leben lag allein in dessen Verantwortungsbereich. Er konnte daher für sich nicht in Anspruch nehmen, die Polizei hätte mit ihrem Handeln Fehler begangen, welche deren Notwehrhandlungen unzulässig machen würde. Vielmehr durfte der von K. geschaffenen Gefahr im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung unmittelbar und mit geeigneten Mitteln begegnet werden. Einziges wirksames Mittel und damit ultima ratio dazu war - wie ausgeführt - der Schiessbefehl beziehungsweise die sofortige Tötung des Angreifers. dd) War bei einem Erscheinen von K. mit der Waffe dessen sofortige Tötung anzustreben, ist es an sich unerheblich, mit welcher Munition die Tötung herbeigeführt werden sollte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit Teilmantelmunition erreicht werden konnte. Die Verwendung von Vollmantelmunition mit der Wirkung von kleinen Durchschusskanälen hätte - je nach Verlauf des Schusskanals - eine sofortige Angriffsunfähigkeit nicht garantieren können. Nur am Rande sei erwähnt, dass mit der Verwendung von Vollmantelmunition Dritte bei Durchschüssen direkt oder durch Abpraller erheblich mehr gefährdet gewesen wären als bei der Verwendung von Teilmantelmunition mit entsprechender Mannstoppwirkung. Die verwendete Teilmantelmunition mit hoher Mannstoppwirkung und geringem Durchschussrisiko erscheint aufgrund der damaligen Situation daher als richtig. ee) Nicht zu beanstanden ist der vom Angeklagten um 12.00 Uhr erteilte Schiessbefehl schliesslich insoweit, als er nur an das Erscheinen mit der Waffe ohne weitere Bedingungen geknüpft war. Insbesondere wenn aufgrund der an den Tag gelegten Verhaltensweise des Angreifers mit jederzeitigen Schussabgaben gerechnet werden musste, brauchte der Schiessbefehl nicht weitere Details zu enthalten, wie E. K. die Waffe zu halten hatte und an welchen Örtlichkeiten er damit

41 erscheine. Ein solcher Befehl wäre im Falle der zu erwartenden unvermittelten Schussabgabe durch K. fraglos unzweckmässig gewesen.

c) Ebenfalls stehen die mit der Notwehrhandlung beeinträchtigten Rechtsgüter im Verhältnis zu den von K. durch dessen Angriffshandlungen gefährdeten Rechtsgütern, bestand doch bei Erscheinen mit der Waffe je nach Örtlichkeit eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der im Treppenhaus und um das Haus herum postierten Polizeikräfte und der in den umliegenden Quartieren lebenden Dritten. Es ist darauf hinzuweisen, dass K. nach den damaligen Erkenntnissen über ein Sturmgewehr 90 verfügte, mit welchem gezielt Schüsse auf die Distanz von 400 bis 500 Meter und ungezielt bis 3,5 Kilometern abgegeben werden konnten. Damit war es K. von seiner Wohnung aus ohne weiteres möglich, Dritte auf der K. oder in deren Wohnung in den angrenzenden Quartieren gezielt zu beschiessen. Dass K. es auf das Leben anderer abgesehen hatte, musste aus den bis dahin bekannten Umständen angenommen werden, hatte er doch zahlreiche Schüsse auf den Wintergarten des Hotels R. abgegeben, auf die hereinstürmenden Grenadiere gefeuert und dabei insbesondere gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Grenadiers C. geschossen. Folglich stand die Beeinträchtigung von Leib und Leben K.s durch den Schiessbefehl in einem angemessenen Verhältnis zu den durch dessen erwarteten Angriffe gefährdeten Rechtsgüter. 9.a) Der Angeklagte hielt den Befehl, E. K. zu neutralisieren, wenn er mit der Waffe erscheine, den ganzen Nachmittag über aufrecht. Nach seinen Aussagen hat er diesen Befehl laufend überprüft. Den Befehl bestätigte er unverändert, als er zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr den Kommandoposten verliess und zu einer Medienkonferenz schritt. Nachdem auch die Präzisionsschützen ihre Gewehre eingeschossen hatten, galt für diese derselbe Befehl wie für alle anderen Polizeikräfte. Damit bestand während des ganzen Nachmittags über der Befehl eines gezielten Todesschusses für den Fall des Erscheinens von E. K. mit der Waffe. Es fragt sich, ob der Befehl eines gezielten Todesschusses auch für den Zeitpunkt des Wegganges des Angeklagten vom Kommandoposten noch gerechtfertigt war. Dazu ist das am Nachmittag Geschehene näher zu beleuchten.

b) Nach dem um 12.00 Uhr abgegebenen Schuss blieb es in der Wohnung von E. K. ruhig. Um etwa 13.40 Uhr näherte sich ein weiterer Trupp an Grenadieren im Treppenhaus. In dieser Zeit rief der beigezogene Polizeipsychologe C. W. E. K. an. E. K. reagierte darauf nicht, sondern trat dann unvermittelt aus der Wohnung

42 und schoss mit seinem Sturmgewehr mehrfach in Richtung der Treppe (act. 3.2.2. S. 7, 3.2.3. S. 6, 3.2.8. S. 2, 3.2.11. S. 2 f.). Dabei wurde der im Treppenhaus stehende Grenadier H. L. am linken Unterarm getroffen. Dessen Speiche wurde zertrümmert, die Nerven wurden verletzt. Ebenso erlitt H. L. eine starke Muskelzerstörung (act. 7.2, 7.5). Um 14.07 Uhr gab E. K. erneut einen Schuss in das Treppenhaus ab (act. 3.2.13, S. 3, 3.2.8. S. 2). Die Türe zur Wohnung von K. blieb in der Folge offen. Grenadier M. E. versuchte alsdann, ein Gespräch mit E. K. zu führen. Nach dem Zeugen M. F. sei dieses Gespräch eine Berg- und Talfahrt gewesen. Es sei das Gefühl entstanden, dass E. K. weich werde, worauf er wiederum wütend geworden sei. Es sei auch über eine Aufgabe von K. diskutiert worden. Grenadier E. habe während der ganzen Zeit K. nie gesagt, was er angerichtet habe (act. 3.2.13. S. 4). Die Zeugen M. F. und R. C. führten aus, während des Gespräches hätten sie den Lauf und die Hand von K. sehen können (act. 3.2.7. S. 3, 3.2.13. S. 3). M. E. machte geltend, K. habe ihm gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe nur Probleme und wolle in den Dschungel oder Urwald, wo er alleine sei. K. habe es abgelehnt, mit dem Polizeipsychologen oder mit seiner Familie zu sprechen (act. 3.2.6. S. 3, 3.2.3. S. 7, 3.2.2. S. 8). Nachdem E. K. klar gemacht habe, dass ein Abzug der Polizei nicht in Frage komme, habe dieser erwidert, dass sie zu ihm hinauf kommen könnten. E. habe ihm entgegnet, dass dies nicht gehe, solange er noch Waffen habe und sie sich in der Mitte finden könnten. Er habe dabei das Gefühl gehabt, K. gehe darauf ein. Des Weiteren habe er K. gesagt, dass bis anhin nicht viel passiert sei. Er habe klar zu machen versucht, dass man darüber noch sprechen könne und schon eine Lösung finden würde. K. habe dann das Gespräch beendet und gesagt, sie würden weiter machen, er sei bereit (act. 3.2.3., S. 8). Dann habe er die Türe zu gemacht und nur einen Spalt offen gelassen (act. 3.2 6. S. 3 f.). Während des Gespräches habe K. verlauten lassen, sie sollten nur kommen, er sei bereit. Sie seien angewiesen auf ihn, es ginge ihnen schlechter als ihm. Er habe immer gesagt, sie sollten gehen und ihn in Ruhe lassen. Schliesslich habe K. auch zu verstehen gegeben, dass sie in die Wohnung kommen sollten und er sie mitnehmen werde (act. 3.2.3. S. 8, 3.2.2. S. 7). M. E. und weitere im Treppenhaus stehende Grenadiere bekamen gemäss ihren Einsatzberichten das Gefühl, K. habe sie nach oben locken wollen (act. 2.2.8., 2.2.13., 2.2.16.). Das Gespräch habe rund eine halbe Stunde gedauert (act. 3.2.6. S. 5). Während des ganzen Gespräches bestand eine Verbindung vom neben M. E. stehenden Grenadier R. B. zum Polizeipsychologen W., der aus Sicherheitsgründen nicht ins Treppenhaus hineingegangen war (act. 3.2.3. S. 7).

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c) Um 15.13 Uhr versuchten der Angeklagte und der Polizeipsychologe, E. K. telefonisch zu erreichen. E. K. gab hierauf einen Schuss ab, mit welchem er das Telefon zerschoss, und liess für die im Treppenhaus stehenden Grenadiere hörbar den Ausdruck “Oh Entschuldigung” verlauten (act. 3.2.2. S. 10, 3.2.7. S. 3). Die Grenadiere erfuhren danach, dass die Telefonleitung unterbrochen sei (act. 3.2.8. S. 5).

d) Bereits um 13.00 Uhr war der Polizeipsychologe C. W. aufgeboten worden. Dieser hatte dieselbe Kenntnisse über die Vorfälle wie die Polizeikräfte. Er sprach einige Male mit der Mutter von E. K. und wurde über das Täterverhalten informiert. W. wies den Angeklagten wiederholt darauf hin, dass der Täter aus Gründen, die er nicht kenne, in einer Ausnahmesituation sein müsse und zu unkontrollierten Handlungen neige. Er sagte dem Angeklagten, dass seiner Beurteilung nach nicht mit einer Deeskalation zu rechnen sei. Ein Ende sei nicht abzusehen. Der Täter sei unberechenbar und zu allem entschlossen, es sei die typische Situation vor einem Suizid, in welcher der Täter den Mut vielleicht nicht habe, aber denke, wenn er erschossen werde, nehme er ein paar Polizisten mit (act. 3.1.1. S. 10). W. sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, er habe die Stiefmutter von K. als Ansprechperson gewählt, weil diese die Familie im Griff gehabt habe. Von ihr habe er Informationen erhalten, insbesondere über ein verändertes Verhalten von E. K. seit Januar 2000. Er habe es aufgrund der Unberechenbarkeit des Täters verworfen, die Mutter und den Bruder direkt mit E. K. zu kontaktieren. Aufgrund des vom Grenadier E. geführten Gespräches mit K., das er über Funk habe mitbekommen, habe er anschliessend versucht, sich ein Bild über K. zu machen. Aus den verschiedenen Gemütslagen, in denen sich K. befunden habe, habe geschlossen werden können, dass dieser sich in einem sehr labilen Zustand befunden habe und nicht mit Sicherheit habe gesagt werden können, wie der Verlauf weitergehen würde. Die von Anfang an bestehende Unsicherheit habe weiter bestanden. Dass K. nicht mit seinen Angehörigen habe sprechen wollen, sei eine Bestätigung für das veränderte Verhalten gewesen. Er habe sich wohl als Einzelkämpfer empfunden. Seiner Ansicht nach habe eine nicht einschätzbare Gefährdung von allem, was sich ihm genähert habe oder in seiner Umgebung befunden habe, bestanden. Zusammen mit der Information der Mutter über die Einnahme von Pilzen habe ein Indiz bestanden, dass K. unter Drogeneinfluss gestanden habe. Es habe aber sicher kein Rauschzustand bestanden, was sich aus dem Verhalten von K. ergeben habe. Er habe K. als zu keinem Zeitpunkt berechenbar eingeschätzt. Im Verlaufe des Nachmittags habe sich die Einschätzung von K. nicht verändert. Es habe keine Hinweise für eine Veränderung

44 ergeben, vor allem wegen der willkürlichen Schussabgaben K.s. Nach seinem Einsatzbericht habe ein zunehmend perfideres Verhalten von K. bestanden. Dies habe er aus Hinweisen über Lockgesten K.s, die Polizisten zum Eintritt in die Wohnung zu verleiten, entnommen. Der Schuss auf das Telefon habe das Ende des Kontakts zur Aussenwelt signalisiert. Er habe dem Angeklagten gesagt, der Täter sei unberechenbar und zu allem entschlossen. Ein Ende der Ausnahmesituation sei für ihn nicht absehbar gewesen, da es keine Zeichen von Entspannung und keine Informationen darüber gegeben habe, was K. etwa an Suchtmitteln im Zimmer zur Verfügung gehabt habe. Aus psychologischer Sicht wäre es denkbar gewesen, dass K. von diesem Zustand herunterkomme. Einschätzbar sei dies aber nicht gewesen. Eine Warnung an K., wenn er mit seiner Waffe auf dem Balkon erscheine, werde geschossen, hätte ihn zwar wachrütteln können. Damit hätte aber auch bewirkt werden können, dass jemand noch unberechenbarer werde. Die Gefahr, dass K. vom Balkon erneut hätte schiessen können, sei nach dem gezeigten Verhalten hoch gewesen (act. 3.4.1.). Bereits in seinem Einsatzbericht (act. 2.4.1.) hatte W. zum Gespräch von M. E. mit E. K. ausgeführt, den mithörenden Grenadieren sei es nicht möglich gewesen, eindeutige Hinweise auf ein eingenommenes Rauschmittel zu erhalten. Anfragen für Kontakte mit der Familie oder dem Psychologen habe K. kategorisch abgelehnt. Das Gespräch habe verschiedene Gemütslagen von K. offenbart, nämlich einmal vernünftig, dann nachgebend, provokativ, emotional betroffen, fordernd, herrisch und frech. Diese sprunghaften Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine labile und kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen.

e) Werden die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt betrachtet, als der Angeklagte den Kommandoposten verliess, so musste auch beim Weggang des Angeklagten nicht von einer Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Auch wenn längere Pausen zu verzeichnen waren, in denen wenig geschah, fielen doch wiederholt Schüsse. Um 13.47 Uhr und um 14.07 Uhr wurden Schüsse ins Treppenhaus und auf die dort befindlichen Grenadiere abgegeben, um 15.13 Uhr wurde das Telefon beschossen. Während des Gespräches mit dem Grenadier E. gab E. K. kund, dass er bereit sei, weiter zu machen, und Polizeibeamten mitnehmen werde, wenn die Polizei kommen werde. Der beigezogene Psychologe kam gegenüber dem Angeklagten zum Schluss, dass die Lage sehr unsicher sei, der Täter unberechenbar und sehr aggressiv sei, und schätzte das Verhalten K.s als ungemein rücksichtslos und brutal ein, einem Angreifer gleich, der vor nichts zurückschrecke. Anzeichen für eine Veränderung der Lage konnte er nicht erkennen. Dies tat er dem Angeklagten kund. Auf diese Einschätzung durfte der

45 Angeklagte ohne weiteres abstellen. Soweit C. W. eine Beurteilung abgegeben hat, ohne direkten Kontakt mit E. K. aufgenommen zu haben, erschien dies in der konkreten Situation angebracht und nicht anders möglich. Eine direkte Konfrontation mit K. oder die Positionierung W. neben der Wohnungstüre hätte fraglos ein hohes Risiko für Leib und Leben des Psychologen beinhaltet. C. W. versuchte zusammen mit dem Angeklagten, telefonischen Kontakt mit K. aufzunehmen. K. tat aber mehrfach kund, dass er nicht mit anderen Personen in Kontakt treten wolle, zuletzt um 15.13 Uhr, als er auf das Telefon schoss. Gegenüber M. E. hatte er zuvor auch ausdrücklich abgelehnt, mit einem Psychologen zu sprechen (act. 3.2.6. S. 3). Folglich war C. W. geradezu gezwungen, eine psychologische Einschätzung K.s anhand der ihm zugänglichen Informationen abzugeben. W. hatte dazu dessen Stiefmutter befragt und sich über Funk vom Grenadier B. den Inhalt der Gespräche des Grenadiers E. mit K. schildern lassen. Damit hat W. durchaus über alle vorhandenen Informationen verfügt. Inwiefern seine sechsjährige Berufserfahrung im konkreten Fall für eine psychologische Einschätzung nicht ausgereicht haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Einschätzung von K. durch C. W. als unberechenbarer und sehr aggressiver Täter, ohne dass eine Veränderung der Lage im Verlaufe des Nachmittages ersichtlich sei, war angesichts der Ereignisse seit 08.15 Uhr durchaus nachvollziehbar. Dass C. W. für den Angeklagten erkennbar falsche Einschätzungen abgegeben hätte, kann nach dem Verlauf der Ereignisse schlichtweg nicht gesagt werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass es unerheblich ist, in welchem Abhängigkeitsverhältnis C. W. zur Kantonspolizei gestanden hat. C. W. hatte am fraglichen Nachmittag wie auch der Angeklagte und die weiteren Führungskräfte der Polizei eine Einschätzung der sich im konkreten Einzelfall bietenden Situation nach seinen Kenntnissen vornehmen müssen, um den Führungskräften der Polizei Entscheidgrundlagen zukommen zu lassen. Dass solches ausschliesslich unabhängigen Experten vorbehalten wäre, kann nicht verlangt werden. Ansonsten wäre es der Polizei verwehrt, geschulte Polizeikräfte zur Einschätzung einer Gefahrensituation überhaupt beizuziehen.

f) Wurde die Entwicklung am Nachmittag vor Augen gehalten und auch in Verbindung der Ereignissen seit 08.15 Uhr, nämlich die Beschiessung des geöffneten Restaurants, die Tötung des Polizeihundes und die Schussabgabe auf die Grenadiere anlässlich des Stosses in die Wohnung, der gezielte Schuss auf den Kopf von Grenadier C., die Schüsse ins Treppenhaus am frühen Nachmittag, die Schüsse in der Wohnung, auf das Telefon und insbesondere die Kundgabe an den Grenadier E., er mache weiter und werde schon noch einige Polizeibeamten mitnehmen, betrachtet, so durfte der Angeklagte auch noch bei seinem Weggang

46 davon ausgehen, dass eine Veränderung der Situation nicht zu erkennen war. K. hatte seine Entschlossenheit zur Gefährdung von Leib und Leben dadurch mehrfach manifestiert. Auch der Psychologe konnte keine Änderung der Lage des seines Erachtens rücksichtslosen, unberechenbaren und sehr aggressiven Täters erkennen und tat dies dem Angeklagten kund. Folglich musste der Angeklagte nach Einholung der Fachmeinung eines Psychologen und nach den anderen in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen bei Erscheinen von K. mit der Waffe immer noch auf eine Notwehr- und Notwehrhilfesituation im Sinne eines bestehenden Angriffs schliessen. Gegenteilige Anzeichen gab K. zu keinem Zeitpunkt von sich. Auch wenn sich K. nach 15.13 Uhr passiv verhalten hatte, musste angesichts seines Verhaltens davon ausgegangen werden, dass der Angriff K.s auf Leib und Leben auch im Zeitpunkt des Weggangs des Angeklagten vom Kommandoposten noch nicht beendet, sondern immer noch mit der gleichen Intensität im Gange war. Folglich war bei einem Hervortreten von E. K. mit der Waffe weiterhin seine sofortige Angriffsunfähigkeit anzustreben und mit grösstmöglicher Sicherheit zu verhindern, dass er von seiner Schusswaffe unvermittelt Gebrauch machen konnte. Dies war unverändert und unabhängig vom Ort des Erscheinens nur mit der gezielten und sofortigen Tötung möglich. Damit lagen hinsichtlich des Befehles des gezielten Todesschusses im Zeitpunkt des Wegganges die gleichen Voraussetzungen vor wie bei der Erteilung des Schiessbefehls am Mittag. Dies erscheint daher weiterhin der Situation angemessen. 10.a) Entscheidend ist nun aber, ob auch zur Zeit der Schussabgabe um 17.40 Uhr eine Situation bestand, welche die Ausübung von Notwehr oder Notwehrhilfe durch einen gezielten Todesschuss zuliess, und damit einen Rechtfertigungsgrund für eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB darstellte. Dazu ist abermals zu prüfen, ob eine Notwehrlage gegeben war und der gezielte Todesschuss den Grundsätzen der Subsidiarität der Mittel und der Verhältnismässigkeit der angegriffenen und beeinträchtigten Rechtsgüter entsprochen hat.

b) Fraglich ist jedoch, wem die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Tötung von E. K. oblag. Wie bereits erwähnt, hatte der Angeklagte die Einsatzleitung um etwa 12.00 Uhr übernommen. Vor 17.00 Uhr verliess er indessen den Kommandoposten, um an eine Medienkonferenz zu gelangen und eintreffende Ablösungen in Empfang zu nehmen. Wie dem Einsatzbericht vom 10. April 2000 zu entnehmen ist, wurde die Führung vor Ort dem Chef Sicherheitspolizei, S. R., übertragen. Dieser war seit Erteilung des ersten Schiessbefehls an die Polizeikräfte

47 ständig beim Angeklagten und bekleidete die Funktion des Stellvertreters des Einsatzleiters. Der Angeklagte führte hiezu an der mündlichen Hauptverhandlung aus, nach seinem Wegzug an die Medienkonferenz habe R. über eigenständige Befugnisse verfügt. Er habe R. keinerlei Auflagen gemacht. Zwar hätte dieser die Möglichkeit gehabt, ihn jederzeit via Natel zu kontaktieren. R. hätte bei Veränderung der Verhältnisse den Schiessbefehl aber jederzeit in eigener Kompetenz ändern oder gar zurücknehmen können. Dementsprechend sei die laufende Überprüfung der Lage bei diesem verblieben. Der Angeklagte hielt fest, dass er sich für die Zeit nach seinem Weggang vom Kommandoposten für den Grundbefehl weiterhin als verantwortlich erachte, soweit sich die Lage nicht mehr verändert habe. Anzeichen von Veränderungen hätten aber nicht bestanden.

c) Der Angeklagte kann strafrechtlich zum vornherein nicht verantwortlich gemacht werden, wenn nach seinem Entfernen und der Übergabe der vollumfänglichen Kompetenzen an einen geeigneten und umfassend instruierten Stellvertreter sich die Lage wesentlich verändert hat und ein gezielter Todesschuss ausgeführt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür in der Zwischenzeit weggefallen waren. Wäre eine gebotene Überprüfung des Schiessbefehls aufgrund von veränderten Verhältnissen nach dem Weggang des Angeklagten unterlassen worden und die Schussabgabe auf den zu Unrecht noch bestehenden Schiessbefehl erfolgt, wäre allenfalls die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Stellvertreters R. zu prüfen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit könnte vom Angeklagten diesbezüglich nicht übernommen werden, selbst wenn er es wollte. Die Untersuchung ist der Frage, wie die Einsatzleitung in die strafrechtliche Verantwortung hätte miteinbezogen werden müssen, nicht nachgegangen. Es wurde nicht untersucht, wie die Einsatzleitung nach dem Weggang des Angeklagten geregelt war, ob diese geeignet war und umfassend instruiert wurde, welche Überlegungen und Überprüfungen der Stellvertreter nach 17.00 Uhr angestellt hat und ob er über genügende Informationen verfügt hat. Insbesondere wurde der den Angeklagten stellvertretende Einsatzleiter, S. R., nicht einmal untersuchungsrichterlich einvernommen.

d) Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann aber dann offen gelassen werden, wenn nach den konkreten Umständen die Voraussetzungen der Notwehr bei der Schussabgabe hinsichtlich der von K. geschaffenen Notwehrsituation ohnehin gegeben waren und der gezielte Todesschuss der Angemessenheit der Mittel und der Verhältnismässigkeit von gefährdeten und beeinträchtigten Rechtsgütern entsprach.

48 11.a) Um 17.33 Uhr riss E. K. erneut unvermittelt die Wohnungstüre auf. Grenadier R. C. gab sofort mit der Schrotflinte einen gezielten Schuss auf die Türfalle ab (act. 3.2.7. S. 4). K. schrie darauf “aua”, wobei dies von den im Treppenhaus befindlichen Grenadieren teilweise trocken und leise wahrgenommen wurde (act. 3.2.8. S. 4, 3.2.13. S. 4). Nach einem Moment gab K. in seiner Wohnung einen weiteren Schuss ab (act. 3.2.7. S. 4, 3.2.13. S. 4).

b) E. K. trat um 17.40 Uhr auf den Balkon seiner Wohnung. Nach den Aussagen des Präzisionsschützen A, der zusammen mit dem Präzisionsschützen B Stellung im zweiten Obergeschoss des Hotels R. bezogen hatte und von dort zum etwas über 50 Meter entfernten Balkon der Wohnung von E. K. sehen konnte (act. 3.3.1. S. 1), habe E. K. beim Betreten des Balkons in seiner rechten Hand eine Langwaffe gehalten, längs am Körper anliegend mit dem Lauf zum Boden. Er habe den Kolben des Gewehres zwischen Körper und Unterarm gesehen und angenommen, dass aufgrund dieser Stellung E. K. die Waffe am Pistolengriff halte. Ihm sei besonders aufgefallen, dass E. K. einen starren, leeren beziehungsweise suchenden Blick gehabt habe. Er habe nach links geschaut, dann nach rechts und auch in ihre Richtung. Dann habe er sich nach rechts abgedreht. Für einen kurzen Moment habe es so ausgesehen, als ob er in die Wohnung zurück gehen wolle. Er sei dann aber von ihm aus gesehen nach rechts gegangen, dann habe er sich wieder nach links gedreht und erneut in ihre Richtung geschaut. In diesem Moment sei von anderen Präzisionsschützen ein Schuss ergangen. Die Waffe habe E. K. immer noch in der gleichen Art und Weise in der Hand gehalten (act. 3.3.1. S. 3). Er, der Präzisionsschütze A, habe das von ihm Beobachtete über Funk kommentiert. Er habe über Funk ein- oder zweimal rückgefragt, wie es denn mit dem Schiessbefehl aussehe. Man habe vorgängig den klaren Befehl erhalten, zu schiessen, falls sich der Täter mit der Waffe zeige. Vom Chef Grenadier sei alsdann der Befehl gekommen, zu schiessen. Anschliessend sei der Schuss aus der anderen Präzisionsschützenstellung gefallen. Wäre dies nicht geschehen, hätte auch der mit ihm in Stellung liegende Präzisionsschütze B geschossen (act. 3.3.1. S. 3).

c) Der Präzisionsschütze D, der die untere Stellung im Hotel R. belegt hatte, führte aus, der Täter habe eine Waffe bei sich gehabt, als er auf den Balkon getreten sei. Er habe die Waffe vom Schaft her als Sturmgewehr 90 erkannt. Die Waffe sei vorne nach unten am Körper anliegend gehangen, der Kolben unterhalb der rechten Achselhöhle, aber nicht direkt im Anschlag. Der Lauf habe nach unten gezeigt. Er könne nicht genau sagen, ob er schräg gewesen sei. Die Hand habe er nicht

49 gesehen. Es sei schnell gegangen. Der Täter sei nach seinem Gefühl in vier, fünf Sekunden auf dem Balkon gewesen. Durch das Zielfernrohr habe er eine Mimik gesehen, die etwas gesucht habe. K. habe nach rechts, dann links über die Balkonbrüstung geschaut. Er habe richtig mit dem Kopf hin und her geschaut und gesucht. Es habe so ausgesehen, als ob er wütend gewesen sei. Es sei eine böse Mimik gewesen. Dann sei K. etwas nach rechts bis gegen das Ende des Balkonbereichs gegen die M. gegangen. Seiner Erinnerung nach habe er auch auf die M. geschaut. Dann habe K. sich gedreht und in Richtung des Restaurants R. geschaut. In diesem Moment sei er von ihm aus gesehen rechts im oberen Bereich des Balkons, etwa 1 Meter bis zur seitlichen Balkonbrüstung gestanden. Seinem Gefühl nach sei er nicht direkt an der Brüstung, sondern etwas zurück gestanden. Er habe gesehen, dass K. Blut oder rote Farbe im Gesicht gehabt habe, mehr nicht. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Täter in seiner Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei, sondern dass er suche. Die Situation habe er als sehr gefährlich angesehen, da er alles, was vorher passiert sei, am Funk mitbekommen habe (act. 3.3.2. S. 8). In dem Moment, als der Täter auf den Balkon getreten sei, sei eine entsprechende Rückmeldung durch den Stellvertreter Präzisionsschützen an den Kommandoposten ergangen. Er habe gefragt, ob sie schiessen sollten. Die Antwort habe ja gelautet (act. 3.3.2. S. 6).

d) Der Chef der Präzisionsschützen führte aus, er habe eine Beobachtungsstelle rekognosziert, wobei er sich im Blickfeld der Täterwohnung befunden habe. Vor oder beim Eintritt ins Restaurant R. habe er gehört, dass der Täter auf den Balkon komme. Er sei instinktiv an das nächste Fenster geeilt, von dem aus er zur Täterwohnung habe sehen können. Der Täter habe etwa in der Mitte des Balkons gestanden, in ihre Richtung blickend. Unter der rechten Achselhöhle habe sich ein Gegenstand befunden, das sich nach Aussage der Kollegen als Waffe herausgestellt habe. Die Hände des Täters habe er nicht gesehen. Der Täter habe in ihre Richtung geschaut und sicher nicht gelacht. Er habe nicht sehen können, wie weit der Täter von der Balkonbrüstung entfernt gestanden habe. Er habe sich um seine Leute grosse Sorgen gemacht, da sie wie auch die übrige Bevölkerung einer grossen Eigengefährdung ausgesetzt gewesen seien. Er wisse, wie weit ein Sturmgewehr reiche (act. 3.3.3.).

e) Der Präzisionsschütze B, welcher in der oberen Stellung mit dem Präzisionsschützen A postiert war, führte aus, um etwa 17.35 Uhr sei K. auf den Balkon getreten. Er habe durch das Zielfernrohr beobachtet, was auf dem Balkon laufe. K. habe das Gewehr in der rechten Hand mit dem Lauf nach unten getragen.

50 Er habe das Gewehr eindeutig als Sturmgewehr 90 erkannt. K. habe umhergeschaut und die Gegend richtiggehend abgesucht. Er sei jederzeit schussbereit gewesen. Er habe gesehen, dass K. die rechte Hand am Pistolengriff gehabt habe. Die Waffe sei am Körper angelehnt gewesen. Zuerst sei er von ihm aus gesehen nach links gegangen, dann nach rechts. Dann habe es so ausgesehen, als ob er in die Wohnung zurück wolle. Darauf habe er sich gedreht und sei nochmals wieder leicht nach rechts gegangen. Von der Mimik her sei K. nach seiner Einschätzung jederzeit bereit gewesen. Sein Blick sei starr, suchend und gezielt gewesen. Vor dem Schuss sei der Täter im rechten Bereich, vielleicht etwa 1 Meter vor Balkonende Richtung M. gestanden, mit der Brust Richtung R.. Es sei schwierig zu sagen, in dem Moment sei er relativ nahe der Balkonbrüstung gestanden. Der Täter habe sich nicht lange auf dem Balkon aufgehalten, vielleicht etwa eine Minute. Während seines Einsatzes sei er, der Präzisionsschütze B, nur durch den Tagesvorhang geschützt gewesen (act. 3.3.4.).

f) Der Präzisionsschütze C, welcher zusammen mit dem Präzisionsschützen D in der unteren Stellung verweilte, führte an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, durch einen Feldstecher habe er gesehen, dass auf ein Mal der Vorhang der Balkontüre aufgegangen und eine männliche Person herausgetreten sei. K. habe in ihre Richtung geblickt. Der Mann habe umhergeschaut. Er habe fast das Gefühl bekommen, K. habe sie gesehen. In der rechten Hand habe er eine grünfarbene Handfeuerwaffe an sich gehabt, am Körper angelehnt. Er sei zuerst von ihm aus nach links in Richtung B./M. gegangen, habe beobachtet und umhergeschaut. Dann habe er sich gedreht und sei in Richtung der Balkontüre gegangen. Dort habe er sich nochmals gedreht, umhergeschaut und beobachtet. Diese Beobachtungen seien durch den Präzisionsschützen A laufend über Funk weitergegeben worden. Dann habe er im Funk den Befehl “schiessen, schiessen” gehört. Darauf sei ein Schuss gefallen und die männliche Person hinter der Balkonbrüstung zusammengesunken. Die Waffe des Mannes habe Richtung Fussboden gezeigt. Er könne nicht mehr sagen, ob er dessen Hände gesehen habe. Dessen Mimik sei wie eine Art starr gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, er suche nach ihnen oder nach etwas. K. sei im Bereiche des linken Fensters neben der Balkontüre, von der dortigen Wohnung beziehungsweise dem Fenster Richtung M. aus gesehen mit der Front in Richtung R. gestanden. Er habe die ganze Zeit denselben Gesichtsausdruck gehabt. Er habe nicht ganz an der Hausmauer und nicht ganz an der Balkonbrüstung gestanden. Wo genau er sich zwischen diesen Wänden befunden habe, könne er nicht sagen (act. 3.3.5.).

51

g) Der Polizeibeamte F. C. gab zu Protokoll, er habe von einem Posten im Park des R.s aus einer Distanz von etwa 20 bis 30 Meter die Wohnung K.s beobachtet. Dabei habe er seitlich den Balkon gesehen. Über Funk habe er gehört, dass K. auf den Balkon getreten sei. Dieser sei etwa in der Mitte des Balkons gestanden, als er ihn zum ersten Mal gesehen habe. Er habe gesehen, dass er links am Kopf rot gewesen sei. Er habe angenommen, dass es Blut gewesen sei. K. habe sich leicht hin und her bewegt. Er habe deshalb an dessen rechten Arm einen Gewehrkolben gesehen. Es habe nach einem Sturmgewehr ausgesehen. Der Lauf habe nach unten gezeigt. K. habe dieses Gewehr zwischen seinem rechten Oberschenkel und seinem rechten Unterarm gehalten. Es habe den Anschein gemacht, als ob er das Gewehr mit den Händen am Pistolengriff gehalten habe. Anschliessend habe sich K. nach rechts gedreht und zum Parkplatz der B. geschaut, dann sich nach links gedreht und in seine Richtung geschaut. Einmal habe es den Anschein gemacht, als ob er zurück in die Wohnung wolle. Er habe dies aber nicht getan. Kurz vor dem Schuss habe K. sich noch einmal mit dem Gesicht zum Restaurant R. gedreht, wo die Präzisionsschützen in Stellung gegangen seien. Im Funk habe er gehört, dass der Auftrag klar sei und man diesen ausführen müsse. Diese Worte seien vom Chef Grenadier gekommen. Anschliessend habe er einen Präzisionsschützen oder Beobachtungsposten sagen hören, ob der Auftrag tatsächlich ausgeführt werden könne. Es habe den Anschein gemacht, als ob der Polizist für sich einfach den Auftrag nochmals habe bestätigen wollen. Vom Chef Grenadier sei diese Rückfrage bestätigt worden. Er als Polizeibeamter habe sich während des Einsatzes angespannt gefühlt. Er habe eine nicht optimale Deckung gehabt und damit ein mögliches Ziel für K. abgegeben. F. C. fügte an, er habe K. durch den Feldstecher scharf sehen können, ebenso im Hintergrund Leute sowie Polizeibeamte mit ihren Jacken. Auch K. habe demzufolge diese Personen sehen können (act. 3.5.1).

h) Schliesslich beobachtete auch der Zeuge D. J., der sich mit dem Zeugen R. S. im Saal des Restaurants R. aufhielt, dass K. den Balkon betrat. Ob dieser in diesem Zeitpunkt eine Waffe getragen habe, könne er nicht sagen, da ihm die Sicht durch die Balkonwand verdeckt gewesen sei. Er habe eine Drehung nach rechts, dann nach links gemacht, dann zwei, drei Schritte. Er habe immer zu Boden geschaut. Auch dann habe er keine Waffe sehen können. K. habe wieder eine Drehung nach rechts gemacht und sei frontal zum Restaurant R. gestanden, als ein Schuss gefallen sei (act. 4.5.). Der Zeuge R. S. sagte aus, er habe gesehen, wie der Mann auf den Balkon getreten sei. Er habe nicht gesehen, ob dieser eine Waffe in den Händen gehalten habe, wobei er den Balkon wegen der Balkonwand auch

52 nicht habe einsehen können. K. habe sich nach links gedreht, so dass er ihn von der Seite habe sehen können. Dann habe er sich noch weiter nach links gedreht, so dass er zuerst angenommen habe, er wolle wieder in die Wohnung zurück, bevor er wieder in Richtung Hotel R. hinaufgeschaut habe. Dann sei ein Schuss gefallen und der Mann sei zusammengesackt (act. 4.6).

i) Der Chef Grenadiere, U. N., gab zu Protokoll, um 17.40 Uhr sei über Funk die Meldung gekommen, dass der Täter sich auf dem Balkon aufhalte. Er sei gefragt worden, ob zu schiessen sei. Er habe das im Sinne “wenn er bewaffnet ist, dann könnt ihr schiessen” bestätigt. Es sei nicht beschrieben worden, wie der Täter die Waffe gehalten habe. Er habe nur noch mitbekommen, dass der Präzisionsschütze gefragt habe, ob er das ernst meine. Darauf habe er gesagt, wenn er bewaffnet sei, dann “schiessen, schiessen, Achtung Feuer!” Umittelbar danach sei der Schuss abgegangen. Er habe nicht mitbekommen, ob der Präzisionsschütze laufend durchgegeben habe, wie der Täter gehe und die Waffe halte oder umherblicke. Es sei vielmehr eine direkte Anfrage gewesen, ob wirklich zu schiessen sei. Er habe einfach diesem Präzisionsschützen nochmals die Unterstützung mit der Bestätigung des Befehles gegeben. Er habe gewusst, dass man nicht mehr weiter habe warten können, nicht 10 und nicht 20 Sekunden, weil sonst die Gefahr bestanden habe, dass der Täter wieder in die Wohnung gehen oder aber unvermittelt schiessen würde. Der Befehl des Kommandanten, es sei auf K. zu schiessen, wenn er mit der Waffe erscheine, sei für ihn aufgrund der gesamten Umstände absolut nachvollziehbar gewesen (act. 3.2.1. S. 7 f.).

j) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass K. nach dem Schuss auf der linken Balkonseite in Rückenlage mit dem Kopf auf der Seite Hauswand, mit der linker Hand in der Hosentasche haltend und mit den Füssen an der vorderen Balkonbrüstung anliegend lag. Oberhalb des rechten Mundwinkels konnte ein sternförmiger Einschuss festgestellt werden (act. 8.1. S. 4). Auf der gegenüberliegenden Seite lag das Sturmgewehr mit eingesetztem Magazin, wobei der Sicherungshebel auf der Stellung S und die Seriefeuersperre ausgeschaltet war (act. 8.1. S. 4). Der Polizeibeamte A. W. hatte eigenen Angaben zufolge nach Betreten des Balkons das Sturmgewehr mit den Füssen auf die rechte Balkonseite geschoben, am Gewehr aber keine Manipulationen vorgenommen (act. 3.2.5. S. 3). 12.a) Vorab ist fraglich, ob auch um 17.40 Uhr mit dem Heraustreten von K. auf seinen Balkon eine Notwehrlage bestanden hat und aufgrund der konkreten

53 Umstände zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden durfte, indem ein Angriff im Gange war oder unmittelbar bevorstand.

b) E. K. trat um 17.40 Uhr auf den Balkon. Wie den Zeugenaussagen der Präzisionsschützen A, B, C und D sowie von F. C., welche durch das Zielfernrohr oder einen Feldstecher aus ihren Stellungen Einsicht auf den Balkon gehabt haben, übereinstimmend und glaubwürdig zu entnehmen ist, führte K. eine als Sturmgewehr erkannte Waffe mit und hielt diese - unter der Achselhöhle am Körper anliegend mit dem Lauf nach unten - mit der rechten Hand am Pistolengriff fest. Ob das Sturmgewehr gesichert oder entsichert war, wurde nicht festgestellt. Auch wenn die Polizeibeamten teilweise durch Zielfernrohr und Feldstecher K. beobachtet hatten, ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass sie über 50 Meter entfernt waren. Überdies wies der Balkon eine rund 90 cm hohe Balkonbrüstung mit einer seitlichen Abdeckung auf (vgl. act. 8.3.7.).

c) Um die sich dem Notwehrtäter nach damaliger Sicht um 17.40 Uhr präsentierende Lage zu beurteilen, sind die Geschehnisse seit 08.15 Uhr in Betracht zu ziehen. Als K. um 17.40 Uhr den Balkon betrat, war bekannt, dass er am Morgen ohne jede Vorwarnung innert kurzer Zeit 17 Schüsse auf den rund 53 Meter von seinem Balkon entfernten Wintergarten des geöffneten Restaurants R. abgefeuert hatte, wobei der Mitarbeiter A. S.+ nur knapp von einer Kugel verfehlt worden war, dass K. beim misslungenen Stoss der Polizeigrenadiere in seine Wohnung um 11.10 Uhr ohne Vorwarnung auf den Polizeihund sowie auf die nachrückenden Polizeigrenadiere geschossen, den Polizeihund dabei getötet und C. C. in den Brustbereich getroffen hatte, dass er nach dem Rückzug der Grenadiere einen gezielten Schuss auf den Kopf des am Boden liegenden C. abgegeben hatte, wobei dieser nur dank dem Umstand überlebte, dass der Schuss am Helm abprallte, dass K. Schüsse in das Treppenhaus abgegeben hatte, wobei ein Polizeigrenadier durch einen Splitter am linken Auge verletzt wurde, dass K. um 13.47 Uhr abermals in das Treppenhaus geschossen und den Grenadier H. L. in den Arm getroffen hatte, und dass er um 12.00 Uhr und um 14.07 Uhr in seiner Wohnung jeweils einen Schuss abgegeben hatte. In einem Gespräch mit dem Grenadier E. hatte K. überdies klar zu verstehen gegeben, dass er in Ruhe gelassen werden wolle, ansonsten er schiessen werde. Er sei bereit, Polizisten mitzunehmen. Die Grenadiere haben dies so verstanden, dass er bereit sei, sie zu töten, und die Situation als sehr gefährlich empfunden. Als C. W. und der Angeklagte K. um 15.13 Uhr telefonisch zu erreichen versucht hatten, gab dieser einen Schuss auf sein Telefon ab. Um 17.33 Uhr schliesslich hatte er seine Wohnungstür aufgerissen. Nachdem ein Polizeibeamter

54 sofort einen Schuss aus einer Schrotflinte abgegeben hatte, hatte er sich wieder in die Wohnung zurückgezogen und darin einen Schuss abgegeben.

d) Aufgrund dieser Abfolge der Geschehnisse mussten die Polizeikräfte nach den genannten Ereignissen von einem rücksichtslosen Täter ausgehen, der jederzeit bereit war, Schüsse auf Personen abzugeben. Er hatte dies mit der Schussabgabe auf das Restaurant R., auf die Grenadiere und ins Treppenhaus bereits mehrfach und in grösseren zeitlichen Abständen getan. Insbesondere seine mündliche Kundgabe, bereit zu sein, Polizeibeamte mit in den Tod zu nehmen, wies fraglos auch am Nachmittag auf eine unvermindert andauernde Gewaltbereitschaft K.s hin. Diese Einschätzung bestätigte auch der Polizeipsychologe C. W.. Sie traf auch auf den Zeitpunkt zu, als K. auf den Balkon trat. Daran konnte nichts ändern, dass es nach der Schussabgabe auf das Telefon um 15.13 Uhr über zwei Stunden ruhig war. K. hatte noch um 17.33 Uhr plötzlich die Türe aufgerissen und sich nach dem Schrotschuss der Polizeibeamten ohne Äusserung in seine Wohnung zurückgezogen, um darin einen Schuss abzugeben. Gerade dieser Schuss konnte angesichts des bisherigen Verhaltens nicht anders verstanden werden, als dass er weiterhin bereit war, seine Waffe gegen Personen, seien es Polizeibeamte oder Dritte, einzusetzen. Gerade der Polizeipsychologe W. hatte festgestellt, dass der hohe Grad an Gewaltbereitschaft und die damit verbundene Rücksichtslosigkeit im Laufe des Tages nicht abgenommen habe, sondern durch ein zunehmend perfideres Verhalten, etwa mit Lockgesten, verstärkt worden sei. Die Wechsel des Gemütszustandes hätten auf eine kaum einschätzbare emotionale Lage hingewiesen. Die Zeichen des Kommunikationsabbruches und der Verweigerung hätten dahingehend verstanden werden können, dass sich K. nun als Einzelkämpfer verstanden habe, keine Hilfe mehr von aussen habe annehmen wollen und sich zum letzten Gang gerüstet habe. Von dieser Einschätzung musste auch zum Zeitpunkt, als K. auf den Balkon trat, ausgegangen werden. Anhaltspunkte für Veränderungen lagen in keiner Weise vor. Wenn K. nur sieben Minuten, nachdem er die Türe ins Treppenhaus unvermittelt aufgerissen und kurz darauf einen Schuss in seiner Wohnung abgegeben hatte, mit einem Sturmgewehr 90 auf dem Balkon erschien, konnte dies aufgrund des von ihm bis zu diesem Zeitpunkt an den Tag gelegten Verhaltens nicht anders verstanden werden, als dass sich die seit dem Morgen von K. gezeigte Gefährdungssituation wieder aktualisiert hatte und er bereit war, rücksichtslos auf Personen zu schiessen.

e) Anhaltspunkte, dass K. zu diesem Zeitpunkt keine Gefährdung von Leib und Leben bezwecken wollte, waren nach den Umständen nicht ersichtlich. Ob das

55 Sturmgewehr gesichert oder entsichert und auf Seriefeuer eingestellt war, ist unerheblich, da dies für die Beobachter nicht erkennbar war. An der Einschätzung der akuten Gefährdungssituation kann die Verhaltensweise von E. K. auf dem Balkon nichts ändern, auch wenn er nicht sofort zur Schussabgabe schritt. Soweit K. sein Gewehr am Körper anliegend mit dem Lauf nach unten am Pistolengriff hielt, kann nicht gesagt werden, dass eine unmittelbare Gefahrensituation nicht bestanden hätte. Wie dem Reglement 53.96d, 5,6 mm Sturmgewehr 90, Neue Gefechts-Schiess-Technik (NGST), zu entnehmen ist, lassen sich Manipulationen bei einer solchen Stellung ohne weiteres in Sekundenschnelle durchführen. Die sogenannte Freihandstellung wird eingenommen, wenn der Schütze eine hohe Gefechtsbereitschaft beibehalten muss. Damit kann ein zu allem entschlossener Täter, und davon musste bei K. aufgrund seines seit dem Morgen gezeigten Verhaltens und der am Nachmittag erfolgten mündlichen Kundgabe, Polizisten in den Tod mitzunehmen, ausgegangen werden, die Waffe innert Sekundenbruchteilen in Abschussstellung bringen. Dafür dass K. aufgrund seiner auf dem Balkon eingenommenen Stellung nicht in Sekundenschnelle eine Schussabgabe hätte realisieren können, bestanden keine Hinweise. Zum einen konnten selbst die Zeugen nicht sagen, wie nahe K. an der Balkonbrüstung gestanden hat. Zum anderen hätte K. sein Gewehr durch einen Schritt zurück oder durch ein seitliches Hinaufschwingen selbst dann leicht und sofort in Abschussposition bringen können, wenn er zu nahe an der Brüstung gestanden wäre. Wenn K. nach seiner Tötung mit der linken Hand in der Hosentasche aufgefunden wurde und die Hand folglich derart gehalten haben musste, hatte dies auf die sich den Polizeikräften bietende Lage keinen Einfluss. Zum einen konnte dies aufgrund der 90 cm hohen Balkonbrüstung kaum wahrgenommen werden. Zum anderen wäre es auch diesfalls K. in Sekundenschnelle möglich gewesen, die linke Hand zur Stützung des Gewehres zu verwenden. An der Einschätzung der Gefahrenlage nichts ändern konnte schliesslich die von K. aufgesetzte Mimik. Die Zeugen nahmen diese als starr und suchend wahr. Aus ihr konnten sie jedenfalls nichts entnehmen, was gegen die anzunehmende akute Gefährdung gesprochen hätte. Einige Zeugen stellten fest, dass K. Blutspuren oder rote Farbe im Gesicht aufgewiesen hatte. Eine Beeinträchtigung in der Handlungsfähigkeit und in der unvermittelten Abgabe von Schüssen auf Personen in irgendeiner Weise war für diese Zeit nicht zu erkennen. Dies hinderte diesen aber offensichtlich nicht daran, mit dem Sturmgewehr auf den Balkon zu treten. Unerheblich für das Bestehen einer Notwehrsituation ist schliesslich, ob das Verhalten und die aktualisierte Gefährdungssituation dem Konsum von Psilocybinpilzen zuzuschreiben war oder nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht hatte

56 abschliessend beurteilt werden können. Hinweise auf einen Rauschzustand konnte der Polizeipsychologe aber nicht feststellen.

f) Soweit davon ausgegangen werden musste, dass mit dem Betreten des Balkons ein Angriff auf Leib und Leben von Personen ausgeübt werde, ist darauf hinzuweisen, dass K. nach dem Zeugen C. von seinem Balkon aus offensichtlich Polizeibeamte mit ihren Jacken und Leute hat sehen können. Wie dem Fotoblatt act. 8.3.11. zu entnehmen ist, standen diese in einer Distanz von etwa 250 Meter entfernt und damit klar in einer Reichweite, in welcher eine gezielte Schussabgabe von einem Sturmgewehr 90 ohne weiteres möglich war. F. C. führte ebenso aus, er selbst habe sich in 60 Meter Entfernung befunden, keine genügende Deckung gehabt und dadurch ein mögliches Ziel abgegeben. Ebenso waren auch die Präzisionsschützen in rund 60 Meter Entfernung nur durch einen Tagesvorhang verdeckt. Sie waren damit zwar nicht leicht erkennbar, indessen nicht vor Schüssen geschützt. Nicht zuletzt hatte K. am Morgen noch auf das Restaurant R. Schüsse abgegeben. Damit befanden sich verschiedene Personen in unmittelbarer Reichweite der Waffe von K.. Zudem war es K. möglich, gezielte Schüsse auf die in der Nähe liegenden Wohnungen und Häuser abzugeben oder aber ungezielt in die nähere oder weitere Umgebung zu schiessen. Dadurch bestand eine grosse Gefahr auch für die Bevölkerung in den anliegenden Wohnquartieren.

g) In Würdigung dieser Umstände musste nach den damals vorhandenen Informationen über K., nach seinem an den Tag gelegten Verhalten und der sich den verantwortlichen Polizeikräften konkret mit dem Erscheinen auf dem Balkon mit dem Sturmgewehr in der Freihandstellung präsentierenden Situation von einer akuten Gefährdung von Leib und Leben von Polizeibeamten und Dritten ausgegangen werden. Aufgrund der bisherigen Ereignisse, insbesondere angesichts des erst 7 Minuten zuvor in seiner Wohnung abgegebenen Schusses und der am Nachmittag geäusserten Absicht der Angriffe auf Polizisten, ist das Verhalten K.s als Weiterführung des bereits am Morgen begonnenen Angriffs gegen Leib und Leben anderer Menschen zu qualifizieren. Damit bestand aber im Zeitpunkt des Betretens des Balkons durch K. eine Notwehrlage. Daran konnte der Umstand nichts ändern, dass K. auf dem Balkon vorerst hin und her ging. Es musste nämlich davon ausgegangen werden, dass K. einerseits einen Angriff jederzeit - gezielt oder ungezielt - in Sekundenschnelle durchführen konnte und dazu auch bereit war, und andererseits er daran war, sich ein Ziel hiefür zu suchen. Nicht zu anderen Schlüssen Anlass gibt das Verhalten des Präzisionsschützen, der sich über Funk rückversicherte, ob er schiessen dürfe. Gerade vor einer gezielten Tötung

57 eines Menschen erscheint es für einen Präzisionsschützen durchaus verständlich, wenn er sich bei seinen Vorgesetzten über dessen Ausführung vergewissert. Dieser Umstand kann der von K. geschaffenen Gefährdung nicht entgegengehalten werden, auch nicht, wenn sich letzterer nicht sofort zur Durchführung einer konkreten Angriffshandlung entschlossen hat. Dass der Schiessbefehl nach der Rückfrage vom Chef Grenadier U. N. und nicht vom stellvertretenden Einsatzleiter bestätigt wurde, ist bei der vorliegenden Notwehrlage unerheblich. Vielmehr bestand diesfalls die Befugnis zur Abwehr des Angriffes durch ein geeignetes und erforderliches Mittel in einer mit den mutmasslichen Folgen des Angriffs im Verhältnis stehenden Weise. Da eine akute Gefährdung bestand, musste nämlich nach der sich den Polizeikräften präsentierenden Lage davon ausgegangen werden, dass jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährden würde. Damit war die sofortige Angriffsunfähigkeit K.s geboten. Dass K. mit der Realisierung seiner Gefährdung zugewartet hat, spielt dafür keine Rolle. Verzichtet ein Angreifer vorerst auf Handlungen, steht dies einer Notwehrhandlung nach Art. 33 Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Dubs, a.a.O., S. 343). Mit dem Zuwarten gab K. jedenfalls den Zeugen nicht offensichtlich zu erkennen, dass er von einem Angriff absehen wollte. Vielmehr fühlten sich diese in ihren Stellungen und Positionen durch sein als Suchen wahrgenommenes Verhalten auf dem Balkon nach den Aussagen gerade unmittelbar bedroht. 13.a) Dem Angriff K.s ist durch dessen sofortige Tötung mittels eines gezielten Schusses durch einen Präzisionsschützen begegnet worden. Es fragt sich dabei, ob die Tötung im Sinne der Subsidiarität hiefür das geeignete und mildeste erfolgsversprechende Mittel darstellte. Eine gezielte Tötung des Angreifers als schwerster Eingriff in die Rechte eines Menschen kann nur das letzte Mittel und damit ultima ratio sein, wenn keine andere Möglichkeit zur Abwehr des Angriffes besteht.

b) Ziel der Notwehrhandlung durfte einzig die sofortige Angriffsunfähigkeit des Täters sein, so dass K. seinen Angriff nicht in eine Verletzung der Rechtsgüter anderer Menschen umsetzen konnte. Wie bereits erwähnt, konnte das Erscheinen K.s auf dem Balkon nach den damaligen Umständen nur als akute Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen verstanden werden, die von ihm als zu allem entschlossener Täter in Sekundenschnelle realisiert werden konnte. Dieser Gefahr durfte derart begegnet werden, dass K. von seiner Waffe nach Durchführung der Notwehrhandlung unter keinen Umständen mehr Gebrauch machen konnte. Es fragt sich aber, ob dies nur mit einer sofortigen Tötung zu erreichen war oder die

58 Angriffsunfähigkeit auch mit einem milderen Mittel hätte herbeigeführt werden können. Der Vertreter der Angehörigen erwähnt hiezu, dass ein Schuss in den Schultergürtel oder in die Hüfte möglich gewesen wären. Ebenso sei es angebracht gewesen, Vollmantelgeschosse zu verwenden. Diese hätten K. durchaus angriffsunfähig gemacht. Zudem sei die Gefahr, dass Polizeibeamten hinter der Eingangstüre getroffen worden wären, sehr unwahrscheinlich gewesen.

c) Festzuhalten bleibt, dass beim Betreten des Balkons die sofortige Angriffsunfähigkeit K.s anzustreben war, die es ihm verunmöglichte, den Abzug seines Sturmgewehres 90 zu drücken. Diese konnte im Zeitpunkt, als K. auf dem Balkon mit dem Sturmgewehr erschien, nur noch durch eine Schussabgabe auf seinen Körper herbeigeführt werden. Mit der Verwendung von Reizgasen und der Erstürmung der Wohnung unter Einsatz entsprechender Granaten hätte eine sofortige Angriffsunfähigkeit K.s fraglos nicht mehr bewirkt werden können. Eine solche Aktion wäre zudem für Leib und Leben der Polizeibeamten sehr riskant gewesen. K. wäre Gelegenheit eingeräumt worden, das Sturmgewehr zu benützen und gegen Dritte sowie allenfalls gegen hereinstürmende Polizeibeamte einzusetzen. Ebenso wäre eine Konfrontation mit Angehörigen viel zu riskant gewesen und damit hätte eine sofortige Angriffsunfähigkeit ohnehin nicht erreicht werden können. Für die Zulässigkeit der Notwehrhandlung ist es unerheblich, ob die von der Polizei bislang unternommenen Versuche, K. von seinem Verhalten abzubringen und ihm habhaft zu werden, ungenügend waren, oder die Polizei zu Unrecht in früheren Zeitpunkten mögliche Massnahmen, etwa das Beschiessen der Hand K.s im Treppenhaus anlässlich des Gesprächs zwischen M. E. und E. K. unterlassen hat. Vielmehr kommt es einzig darauf an, welches Mittel dem von K. ausgehenden Angriff in diesem Zeitpunkt noch entgegengehalten werden konnte. Soweit zu prüfen ist, ob der Schussabgabe nicht ein Warnruf hätte vorausgehen müssen, um K. allenfalls zum Rückzug beziehungsweise zur Aufgabe zu bewegen, ist festzuhalten, dass aufgrund der Umstände von einem unvermittelten Gebrauch der Waffe auszugehen war und ein Warnruf dem zu allem entschlossenen Täter gerade die Gelegenheit eingeräumt hätte, seine Angriffshandlung noch in Eingriffe gegen Leib und Leben von Menschen umzusetzen. Dass ein Warnruf mit der Ankündigung der gezielten Tötung K. von seinem Angriff abgehalten hätte, erscheint überdies auch deshalb höchst fraglich, weil ihm bereits beim Aufreissen der Türe um 17.33 Uhr mit einer unvermittelten Abgabe von Schrotschüssen begegnet worden war. Dies hat ihn aber gerade nicht davon abhalten können, sich kurze Zeit später gleichwohl mit seinem Sturmgewehr auf den Balkon zu begeben.

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d) Zu prüfen ist, ob mit der Teilmantelmunition auf den Kopf von K. mit der damit verbundenen sicheren Todesfolge geschossen werden durfte oder aber seine sichere und sofortige Angriffsunfähigkeit auch ohne Todesfolge hätte erreicht werden können, indem etwa ein anderer Körperteil anvisiert oder eine andere Munition verwendet worden wäre. Soweit die Verwendung von Vollmantelmunition in Frage steht, wurde bereits in Erwägung 5. dargetan, dass Vollmantelgeschosse nicht geeignet sind, eine sofortige Angriffsunfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit herbeizuführen. Diese weisen zwar eine grosse Durchschlagskraft auf, fügen dem Getroffenen jedoch im Umkreis des Schusskanals relativ geringe Verletzungen zu. Da keine Geschossverformung eintritt, ist ihre Mannstoppwirkung ungenügend (vgl. Hug, a.a.O., S. 227 f.). Mit der Verwendung von Vollmantelmunition hätte daher keine sichere Angriffsunfähigkeit K.s herbeigeführt werden können. Vielmehr hätte er, selbst wenn er getroffen worden wäre, mit einiger Wahrscheinlichkeit Schüsse aus dem Sturmgewehr abgeben und seinen Angriff vollenden können, auch wenn er dies liegend über die seitliche Balkonbrüstung hätte tun müssen. Diesfalls wäre eine weitere Beeinträchtigung des Tuns von K. durch die Polizei gar unmöglich gewesen. Die erforderliche Wirkung im Sinne der sofortigen Angriffsunfähigkeit hätte daher mit der Verwendung von Vollmantelgeschossen nicht mit genügender Sicherheit erreicht werden können, auch wenn ein Vollmantelgeschoss je nach getroffener Stelle durchaus tödlich wirken kann. Die sichere Angriffsunfähigkeit von E. K. konnte vielmehr nur mit der Verwendung von Teilmantelgeschossen erreicht werden.

e) Bei der Prüfung von allenfalls möglichen Schussabgaben auf andere Körperteile als in den Kopf ist vorerst festzuhalten, dass die aus festem Material bestehende Balkonbrüstung eine Höhe von 90 cm aufgewiesen hat (act. 8.2.13.). Dementsprechend war die Schussabgabe auf Körperteile unter dem Beckenbereich zum vornherein nicht möglich, auch wenn K. eine Körpergrösse von 191 cm aufgewiesen hat. Was die von den Präzisionsschützen einsehbaren Körperteile wie die Schulter, der Bauch oder das Becken angeht, so führte PD Dr. W. M., leitender Arzt Rechtsmedizin des R. C., mit Bericht vom 14. Juni 2000 aus, dass bei der vorliegenden hochrasanten Munition mit Teilmantelprojektil rechtsmedizinisch kein Zweifel bestehe, dass der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn der Hals oder der Brustbereich getroffen worden wären. Die Wundhöhle, die das aufpilzende Projektil erzeuge, sei so gross, dass immer lebenswichtige Strukturen in diesen Bereichen zerstört würden (act. 9.8.). Zu Handen des Untersuchungsrichters machte er überdies geltend, dass bei Verwendung von Teilmantelmunition auf einen Rumpf

60 alle Verletzungen von Organen vom Magen an aufwärts grundsätzlich tödlich verlaufen. Wenn bei einem Schuss in den Beckenbereich die Aorta getroffen werde, führe das ebenso zum sofortigen Tod wie ein Darmdurchschuss (act. 9.11.). Aus den Ausführungen von PD Dr. M. geht schlüssig hervor, dass selbst ein Schuss in den Schulterbereich oder in den Beckenbereich höchstwahrscheinlich die gleiche, tödliche Wirkung gehabt hätte wie der gezielte Schuss in die Backe von E. K.. Ein blosser Schuss in den Arm hätte demgegenüber kaum die sichere Angriffsunfähigkeit bewirken können. Einerseits wäre ein solcher je nach der Position K.s auf dem Balkon ohne das Treffen von anderen Körperteilen nur schwer durchzuführen gewesen. Zum anderen wäre es K. mit einer grossen Wahrscheinlichkeit weiter möglich gewesen, das Sturmgewehr - allenfalls nur ungezielt - weiter zu betätigen, etwa am Boden liegend über die seitlichen Balkonverschalungen. Gerade in diesem Fall hätte einem weiteren ausgeführten Angriff zudem aufgrund der Deckung durch die Balkonbrüstung kaum mehr unmittelbar entgegengewirkt werden können. Die sofortige Angriffsunfähigkeit von E. K. hat daher nach den konkreten Umständen weder mit der Verwendung von Vollmantelmunition noch mit einem Schuss in die Arme mit der erforderlichen Sicherheit herbeigeführt werden können. Ein Schuss in den Rumpf hätte demgegenüber wie der effektiv durchgeführte Schuss in die Backe mit grösster Wahrscheinlichkeit ebenfalls die Todesfolge nach sich gezogen. Daraus geht hervor, dass mit einer blossen Verletzung von K. eine weitere Ausführung des Angriffes nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätte verhindert werden können. Die gezielte Tötung von E. K. war damit nach den sich präsentierenden Umstände das einzige erfolgsversprechende Mittel für die genügende Abwehr der von ihm herbeigeführten akuten Gefahrensituation.

f) Soweit schliesslich zu prüfen ist, ob die Verhältnismässigkeit zwischen dem von E. K. angegriffenen Rechtsgut einerseits und dem durch die Notwehr beeinträchtigten Rechtsgut gegeben ist, musste angesichts der Geschehnisse aus der damaligen Sicht davon ausgegangen werden, dass E. K. mit dem Sturmgewehr auf Polizeibeamte und Dritte schiessen und damit deren Leben in Gefahr bringen wollte. Dies ging einerseits aus den zahlreichen Schüssen auf das geöffnete Restaurant R., aus den Schüssen auf die Polizeigrenadiere in seiner Wohnung und ins Treppenhaus, andererseits aber auch aus der Äusserung, Polizeibeamte in den Tod mitnehmen zu wollen, deutlich hervor. Dieses Ziel hätte K. bei der Durchführung des Angriffes mit Schüssen auf die Stellungen der Polizeikräfte, auf sich in rund 250

61 Meter Entfernung aufhaltende Dritte oder schliesslich auf Wohnungen in der näheren und weiteren Umgebung ohne weiteres erreichen können. War aber damit zu rechnen, dass K. mit seinen Handlungen das Leben anderer Menschen gefährdete, war eine Notwehrhandlung durch den Eingriff in das Leben K.s verhältnismässig.

g) Zusammenfassend war damit durch das Erscheinen von K. mit seinem Sturmgewehr 90 auf seinem Balkon eine Notwehrsituation gegeben. Die gezielte Schussabgabe bildete nach den damaligen Kenntnissen und der Situation, die sich den Polizeikräften damals präsentierte, die einzige Möglichkeit, den aufgetretenen, aktuellen und gefährlichen Angriffen K.s mit der erforderlichen sofortigen Wirksamkeit zu begegnen. Der gezielte Todesschuss war in dieser Situation das letzte verbleibende erfolgversprechende Mittel und damit die ultima ratio zur Beseitigung der von K. ausgehenden Gefahr. Auch wenn die Tötung der schwerstmögliche Eingriff auf K. war, so stand sie infolge der gefährdeten Rechtsgüter nicht unverhältnismässig zu dem durch den Angriff K.s befürchteten Eingriff in die Rechtsgüter anderer.

h) Nach dem Gesagten lag der durch einen Präzisionsschützen abgegebene gezielte Todesschuss um 17.40 Uhr nach dem Erscheinen K.s mit dem Sturmgewehr auf dem Balkon innerhalb des zulässigen strafrechtlichen Notwehrrechts von Art. 33 Abs. 1 StGB und war in dieser Situation folglich rechtmässig. Ein widerrechtliches Verhalten des Notwehrtäters nach Art. 111 StGB ist somit nicht gegeben. Vielmehr liegt ein Rechtfertigungsgrund für das an sich normwidrige Verhalten vor. Der Angeklagte hat sich daher in keinem Fall strafbar gemacht, unabhängig davon, ob ihm nach seinem Weggang vom Kommandoposten eine strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt noch zuerkannt werden könnte. Damit ist der Angeklagte von der Anklage der vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freizusprechen. 14.a) E. K. und R. K. als Angehörige des Getöteten haben am 2. November 2000 adhäsionsweise eine Klage eingereicht mit den Begehren, der Kanton Graubünden sei für die Folgen der Tötung vollumfänglich schadenersatzpflichtig zu erklären und den Klägern sei zu Lasten des Kantons Graubünden eine Genugtuung von je Fr. 50'000.-- zuzusprechen.

b) Nach Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise

62 geltend machen. Die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Schäden, die Behörden oder Beamte des Kantons Graubünden Dritten in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich und schuldhaft, das heisst absichtlich oder fahrlässig, zufügen, richtet sich - wie der Rechtsvertreter der Angehörigen zutreffend ausführt

- nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BR 170.050). Der Kanton Graubünden hat vom Vorbehalt von Art. 61 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht und auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt. Danach richtet sich die vermögensrechtliche Haftung bei fehlbaren Handlungen, die von Behörden und Beamten in Ausübung ihres Dienstes begangen wurden, gegen den Kanton Graubünden. Ein direktes Klagerecht gegen die fehlbaren Behörden und Beamten ist ausgeschlossen (Art. 11 VG). Bei dieser Staatshaftung, die vom kantonalen Recht abschliessend geregelt wird, handelt es sich nicht um Zivilrecht, sondern um öffentlich-rechtliches Recht (BGE 127 IV 189 ff., 125 IV 163 f., 122 III 101, 111 II 149; Padrutt, a.a.O., S. 328; Schnyder, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4 zu Art. 61 OR). Ansprüche sind indessen nach der Ordnung von Art. 20 Abs. 1 VG gleichwohl im Zivilprozessverfahren durchzuführen. Soweit eine Amtspflichtverletzung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz Gegenstand eines Strafprozesses bildet, kann die Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche ungeachtet ihres öffentlich-rechtlichen Charakters aber ebenfalls durch das Strafgericht adhäsionsweise erfolgen (Art. 20 Abs. 3 VG).

c) Wird der Angeklagte freigesprochen, wird der Adhäsionskläger stets auf den Zivilweg verwiesen (Art. 131 Abs. 6 StPO). Die Gutheissung der Adhäsionsklage setzt daher ein verurteilendes Straferkenntnis voraus (Padrutt, a.a.O., S. 332). Wie es sich in Fällen verhält, in denen sich die Forderung nicht direkt gegen den Angeklagten richtet, sondern nach Art. 20 Abs. 3 VG in Verbindung mit Art. 8 ff. VG als öffentlich-rechtlicher Anspruch adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Kanton Graubünden, ist dem Verantwortlichkeitsgesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es kann sich aber nicht anders verhalten als bei einer Adhäsionsklage nach Art. 130 ff. StPO und dem Verweis ad separatum. Andernfalls stünden dem Adhäsionskläger bei geltend gemachten Ansprüchen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz mehr Rechte zu als einem solchen in einem gewöhnlichen Adhäsionsverfahren (vgl. Art. 131 Abs. 6 StPO). Dies käme einer ungerechtfertigten Bevorzugung eines Adhäsionsklägers und einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Angeklagten gleich. Ebenso ist festzuhalten, dass der Kanton Graubünden als Haftungssubjekt in Adhäsionsklagen nicht schlechter gestellt sein kann als ein Angeklagter, welcher freigesprochen wird und bei welchem

63 die Klage auf vermögensrechtliche Ansprüche ad separatum verwiesen wird. Wird der Angeklagte vorliegend von der Anklage der vorsätzlichen Tötung freigesprochen, fehlt es für die Behandlung der Adhäsionsklage an einem verurteilenden Erkenntnis und haben die Angehörigen von E. K. ihre auf Art. 8 ff. VG gestützten vermögensrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 20 Abs. 1 VG im Zivilprozessverfahren geltend zu machen. Ihre Klage ist daher ad separatum zu verweisen.

15. Soweit die Aushändigung des beim kriminaltechnischen Dienstes lagernden Sturmgewehres sowie der sichergestellten Munition an das zuständige Zeughaus anbegehrt wurde, ist festzuhalten, dass vorliegend die Strafbarkeit von Dr. M. R. zu beurteilen war. Über Gegenstände des getöteten E. K. ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass das Sturmgewehr auch ohne Durchführung eines Strafverfahrens dem zuständigen Zeughaus zurückgegeben werden kann.

16. Wird der Angeklagte freigesprochen, gehen die Kosten der Strafuntersuchung und die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 157 StPO). Ein Begehren um eine ausseramtliche Entschädigung wurde vom Angeklagten nicht gestellt, weshalb darüber gar nicht zu befinden ist. Ebenso erschiene es angesichts der Umstände unbillig, dem adhäsionsbeklagten Kanton Graubünden zu Lasten der Adhäsionskläger eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, auch wenn die unterlegene Partei dem obsiegenden Prozessgegner an sich nach den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 2 ZPO die durch den Beizug eines Anwaltes entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat (vgl. Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. 1990, S. 128).

64 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. M. R. wird von der Anklage der vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Adhäsionsklage von E. K. und R. K. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend - aus den Kosten der Untersuchung von Fr. 8'460.40 - und einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 total Fr. 16'460.40 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an :

– Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Postfach, 8026 Zürich, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel)

– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach),

– lic. iur. Robert Akeret, ausserordentlicher Staatsanwalt, Vinzerweg 19, 8180 Bülach,

– Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, auch zu Handen seiner Mandanten (dreifach)

– Regierung des Kantons Graubünden, Reichsgasse, Chur,

– Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Lindenquai/Hinterm Bach 6, 7002 Chur,

– Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, Chur (im Doppel)

– Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur,

– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv)

65 __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc